12086/AB XXIV. GP
Eingelangt am 04.09.2012
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung
Alois Stöger
Bundesminister
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMG-11001/0220-I/A/15/2012
Wien, am 4. September 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 12447/J des Abgeordneten Vock und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Der Verband Österreichischer Tierschutzorganisationen - pro-tier.at hat gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit nachgewiesen, dass er der Rechtsnachfolger des Verbandes Österreichischer Tierschutzvereine (ursprünglich Zentralverband der Tierschutzvereine Österreichs) ist, für den der Gesetzgeber eine Mitgliedschaft im Tierschutzrat vorgesehen hat. Trotz der Umbenennung hat der nunmehrige Verband Österreichischer Tierschutzorganisationen - pro-tier.at den Sitz im Tierschutzrat gemäß § 42 Abs. 2 Z 10 Tierschutzgesetz (TSchG) daher rechtmäßig inne und es wurden zwei der von diesem nominierten Personen rechtmäßig als Vertreter/in bzw. Stellvertreter/in für den Tierschutzrat bestellt. Es werden diese daher rechtmäßig zu den Sitzungen des Tierschutzrates eingeladen.
Fragen 2 bis 6:
Nein. In § 42 Abs. 2 Z 1 bis 11 TSchG ist taxativ aufgezählt, wer Mitglied im Tierschutzrat ist.
Der Wortlaut des § 42 Abs. 2 Z 9 (nunmehr Z 10) TSchG, wurde im Zuge der Novelle BGBl. I Nr. 54/2007 Art. II angepasst. Die Einladung weiterer bzw. anderer als der in
§ 42 Abs. 2 Z 10 und 11 TSchG genannten Tierschutzorganisationen ist derzeit vom Gesetz her nicht vorgesehen.