12090/AB XXIV. GP

Eingelangt am 04.09.2012
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BM für Land- Und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 
Anfragebeantwortung

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0144 -I 3/2012

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 3. SEP. 2012

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Harald Jannach, Kolleginnen

und Kollegen vom 4. Juli 2012, Nr. 12274/J, betreffend

Presseaussendung LK Kärnten bzgl. Almfutterflächen

 

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Harald Jannach, Kolleginnen und Kollegen vom 4. Juli 2012, Nr. 12274/J, teile ich Folgendes mit:

 


Zu Frage 1:

 

Bei diesem Sachverhalt handelt es sich um zwingend anzuwendendes EU-Recht. Konkret ist zwischen Berichtigungen vor oder nach der Information über einen möglichen Fehler zu unterscheiden. Veranlasst ein Landwirt eine Richtigstellung, bevor er auf mögliche Fehler hingewiesen wurde oder eine Vor-Ort-Kontrolle erfolgt, dann wird für die zu viel beantragte Fläche rückgefordert. Erfolgt die Richtigstellungen aber erst nach Information durch die Zahlstelle über einen möglichen Fehler kommen Kürzungsbestimmungen gemäß EU-Recht (insbesondere Art. 58 VO (EG) 1122/2009) zur Anwendung. Wenn also im Zuge von AMA-Erhebungen (z.B. Vor-Ort-Kontrolle) festgestellt wird, dass die beantragte Fläche höher als die tatsächlich beihilfefähige Fläche ist, dann sind die für die nicht-beihilfefähigen Flächen gewährten Prämien zurückzuzahlen und, wenn die Abweichung mehr als 3% oder 2 ha beträgt, zusätzlich die im EU-Recht vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

 

Die gewünschte Aufgliederung der in den Jahren 2010 bis 2012 rückgeforderten Beträge in zu Unrecht gewährte Beträge und verhängte Sanktionsbeträge als Folge einer Kontrolle von Almfutterflächen ist mit vertretbarem Aufwand nicht machbar. Die Beträge in der beiliegenden Aufstellung umfassen neben den tatsächlichen Rückforderungsbuchungen auch Umbuchungen (z.B. Rückbuchung von einer Maßnahme bei gleichzeitiger Auszahlung unter einer anderen Maßnahme) bei den Förderungen mit Flächenbezug (einheitliche Betriebsprämie, ÖPUL und Ausgleichszulage). Welcher Teilbetrag dabei tatsächlich auf Rückforderungen (Rückzahlungsbeträgen für zu hoch beantragte Flächen) bzw. auf allfällige Sanktionen entfällt, kann mit vertretbarem Aufwand nicht ermittelt werden. Im Wesentlichen resultieren Rückforderungen und Sanktionen aus Nichteinhaltung der Beihilfe­voraussetzungen, Überdeklaration beihilfefähiger Flächen sowie Verstöße gegen Cross Compliance-Bestimmungen.

 

Jahr

Bundesland

Betrag in €

2010

Burgenland

721.131,41

 

Kärnten

1.221.337,56

 

Niederösterreich

1.871.161,40

 

Oberösterreich

1.616.828,16

 

Salzburg

1.062.306,52

 

Steiermark

4.723.120,07

 

Tirol

1.250.718,00

 

Vorarlberg

334.980,08

 

Wien

56.496,24

 

 

 

2011

Burgenland

813.929,19

 

Kärnten

4.348.459,22

 

Niederösterreich

3.079.709,60

 

Oberösterreich

4.395.061,27

 

Salzburg

2.098.728,99

 

Steiermark

5.282.564,08

 

Tirol

2.398.625,48

 

Vorarlberg

736.724,20

 

Wien

78.027,96

 

 

 

2012 (Stand 30.06.12)

Burgenland

663.808,53

 

Kärnten

1.567.713,27

 

Niederösterreich

2.452.767,16

 

Oberösterreich

2.476.382,44

 

Salzburg

979.685,58

 

Steiermark

2.512.692,20

 

Tirol

872.348,53

 

Vorarlberg

585.778,60

 

Wien

7.505,58

 

 

 

 

 

Zu den Fragen 4 bis 8 und 10:

 

Wenn der Landwirt von sich aus und bevor ihn die zuständige Behörde auf Unregelmäßigkeiten hinweist oder eine Vor-Ort-Kontrolle durchführt eine Fläche richtig stellt (=reduziert), sind lediglich die für die nicht-beihilfefähigen Flächen gewährten Prämien zurückzuzahlen.

 

Präsident Mößler bezieht sich in der Presseaussendung auf ein Schreiben der Europäischen Kommission, aus dem hervorgeht, dass auch für bereits abgelaufene Jahre der Landwirt von sich aus und bevor ihn die zuständige Behörde auf Unregelmäßigkeiten hinweist oder eine Vor-Ort-Kontrolle durchführt, Flächen richtig stellen (=reduzieren) kann.

 

Da eine für das laufende Antragsjahr beantragte geringere Fläche nicht ohne weiteres den Schluss zulässt, dass auch in den Vorjahren die Fläche zu hoch beantragt worden ist, hat die Richtigstellung immer für konkrete (in der Vergangenheit liegende) Antragsjahre zu erfolgen. Ist eine derartige Flächenrichtigstellung bislang unterblieben, aber der Betriebsinhaber kann glaubhaft und nachvollziehbar belegen, dass er nach Kenntnis des geringeren Flächenausmaßes dieses auch für die Vorjahre richtig stellen wollte, dann kann im Wege einer Einzelfallbeurteilung von einer (ansonsten zu verhängenden) Sanktion abgesehen werden. In dieser Vorgangsweise kann keine Ungleichbehandlung erkannt werden. Die AMA und das BMLFUW versuchen immer unter den jeweils geltenden Rahmenbedingungen gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Bei Vergleichen über mehrere Jahre kann im Falle sich ändernder rechtlicher Regelungen und Rahmenbedingungen möglicherweise der Eindruck einer Ungleichbehandlung entstehen, auch wenn dies nicht der Fall ist. Es ist nochmals zu betonen, dass sowohl in meiner Verantwortung für das Landwirtschaftsressort als auch bei der AMA als zuständiger Zahlstelle auf eine rechtskonforme Abwicklung und Anwendung des EU-Rechts zu achten ist.

 

 

Zu Frage 9:

 

Präsident Mößler verweist hier auf die Funktion der Landwirtschaftskammer als gesetzliche Interessensvertretung. In diesem Rahmen werden die Landwirte unter anderem auch bei der Erhebung eines Rechtsmittels unterstützt. Diese Aussage wird keinesfalls als Androhung gesehen sondern als Hinweis, dass die Landwirtschaftskammer ihrer Aufgabe als Interessensvertretung in jeder Hinsicht nachkommt.

 

Der Bundesminister: