12106/AB XXIV. GP

Eingelangt am 04.09.2012
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0351-III/4a/2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 4. September 2012

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12275/J-NR/2012 betreffend Kompatibilität des „verschränkten Unterrichts“ mit Freizeitengagement, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolle­ginnen und Kollegen am 4. Juli 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Vor Eingang auf die einzelnen Fragestellen wäre – wie auch anhand des online-Zitats im Rahmen des einleitenden Teils der gegenständlichen Parlamentarischen Anfrage ersichtlich – darauf hinzuweisen, dass die „verschränkte Form“ der schulischen Tagesbetreuung ein Produkt jahrelanger Schulversuche ist, gesetzlich seit etwas mehr als 16 Jahren implementiert ist und die schulische Tagesbetreuung einige Reformen und nachhaltige Veränderungen im Laufe der Zeit erfahren hat.

Die letzte wesentliche gesetzliche Anpassung erfolgte im Sommer des letzten Jahres einerseits im organisatorischen und andererseits im pädagogischen Bereich (BGBl. I Nr. 73/2011). Das Ziel dieser Reform ist, mehr Kindern und somit auch deren Erziehungsberechtigten – nicht nur in den städtischen Ballungsräumen – schulische Tagesbetreuung anzubieten und den gesell­schaftlichen Veränderungen Rechnung zu tragen.


Zu Frage 1:

Vorweg wird bemerkt, dass der Besuch der schulischen Tagesbetreuung sowohl mit getrennter wie mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteils nur nach Anmeldung der Schülerin bzw. des Schülers – somit freiwillig – erfolgt (§ 12a des Schulunterrichtsgesetzes).

Eine Klasse, die durch Abstimmung der betroffenen Eltern und Lehrkräfte als „verschränkte Klasse“ der schulischen Tagesbetreuung geführt wird, kann schon derzeit auch wieder die „getrennte Form“ einführen, wobei ebenso die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehr­kräfte darüber abzustimmen haben.

 

Zu Frage 2:

Durch Abstimmung (Zwei Drittel der betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrkräfte). Ferner wird auf § 12a des Schulunterrichtsgesetzes hingewiesen.

 

Zu Fragen 3 und 4:

Zwischen dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport und der Österreichischen Bundes-Sportorganisation wurde am 10. Juli 2009 eine Rahmenvereinbarung zur „Zusammenarbeit von Schule und Sport bei Angeboten von Bewegung, Spiel und Sport in österreichischen Schulen“ im Einklang mit den schulrechtlichen Bestimmungen geschlossen, in der Möglichkeiten der Beauftragung von Vereinen durch eine Gemeinde aufgezeigt werden. Als einen weiteren gemeinsamen Schritt des Unterrichtsministeriums und Sportministeriums für mehr Bewegung in der Schule ist die Ausbildung zum „Kinder-Bewegungscoach“ zu sehen: Vereinstrainer erwerben bei diesem Projekt methodisch-didaktische Grundlagen für den Einsatz in Volksschulen, VolksschulpädagogInnen erhalten eine Zusatzqualifikation für den Bewegungsunterricht.

Zahlreiche Gespräche und Besprechungen über allfällige Kooperationsmöglichkeiten fanden und finden mit VertreterInnen der Musikschulen und der Arbeitsgemeinschaft der Musikerzieher Österreichs (AGMÖ) statt.

Vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur wurde für MitarbeiterInnen außerschulischer Organisationen, die an einer Ausbildung zum „Freizeitpädagogen“ interessiert sind, eine Informationsbroschüre aufgelegt und versendet.

 

Zu Fragen 5 bis 12:

Eine Möglichkeit, um trotz des Besuchs von ganztägigen Schulformen (sowohl in verschränkter Form als mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles) die Teilnahme an außer­schulischen Aktivitäten zu ermöglichen, bietet § 45 Abs. 7 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, wonach der Schulleiter aus vertretbaren Gründen (wie etwa zum Zweck des Besuchs einer Musikschule oder anderer Aktivitäten etc.) die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schul­formen zu erteilen hat.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.