12113/AB XXIV. GP
Eingelangt am 05.09.2012
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BM für Landesverteidigung und Sport
Anfragebeantwortung
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S91143/95-PMVD/2012 4. September 2012
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen haben am 5. Juli 2012 unter der Nr. 12324/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Der Arbeitsplatz „Abteilungsleiter Liegenschaftswesen im MIMZ“ wurde am 10. Dezember 2010 (publiziert am 14. Dezember 2010) ausgeschrieben. Die Bewerbungsfrist endete am 3. Jänner 2011.
Zu 4:
Drei.
Zu 5 bis 7 und 9:
Im Zuge des im Bereich der Sektion III im Generalstab durchgeführten Bewertungsverfahrens wurde kein Bewerber als „im höchsten Ausmaß geeignet“ beurteilt. Im Übrigen muss auf die gebotene Vertraulichkeit im Sinne des § 14 Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) und auf die Datenschutzbestimmungen verwiesen werden.
Zu 8:
Nach § 20 AusG hat die für die Aufnahme zuständige Dienststelle vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle festzustellen, ob die Planstelle mit einer oder einem geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die Besetzung der Planstelle in geeigneter Weise ressortintern und gleichzeitig in der Jobbörse des Bundes beim Bundeskanzleramt bekannt zu machen. Die neuerliche Bekanntmachung des gegenständlichen Arbeitsplatzes wurde daher eingeleitet; das diesbezügliche Stellungnahmeverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Zu 10 und 11:
Nach § 15 AusG haben Bewerberinnen und Bewerber keine Parteistellung und auch keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz. Aus einer Bewerbung allein kann daher kein rechtlich begründbarer monetärer Anspruch resultieren. Im Übrigen ist anzumerken, dass das Ausschreibungsgesetz 1989 die Ausschreibung oder Bekanntmachung von Leitungsfunktionen, Planstellen oder Arbeitsplätzen regelt, nicht jedoch die Einteilung von Bediensteten. Weiters normiert § 4 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, dass von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden darf, von dem auf Grund seiner persönlichen oder fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.