12123/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.09.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

BMJ-Pr7000/0207-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 12326/J-NR/2012

Die Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Messerattacke im Wiener Gemeinderat“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 9:

Der in der Anfrage geschilderte Sachverhalt ist aufgrund einer am 4. Juli 2012 bei der Staatsanwaltschaft Wien gegen E.N. wegen §§ 107, 118, 119, 125 StGB erstatteten Anzeige bekannt.


Zu 2 bis 4, 10, 11, 14 und 15:

Nach Prüfung des angezeigten Sachverhalts sah die Staatsanwaltschaft Wien keinen Anlass zur Stellung eines Auslieferungsbegehrens. Das Verfahren gegen E. N. wurde am 23. August 2012 gemäß § 190 Z 1 bzw. wegen Geringfügigkeit nach § 191 Abs. 1 StPO eingestellt. Die in der Anzeige als Vergehen nach § 118 StGB qualifizierte Handlung wurde unter das Vergehen der Verletzung des Wahl- oder Volksabstimmungsgeheimnisses nach § 268 StGB subsumiert. Allerdings war die Tathandlung, nämlich das Aufschneiden des Kartons, schon objektiv nicht geeignet, den Tatbestand zu erfüllen, weil der Inhalt des Kartons nicht Ergebnis einer Wahl oder Volksabstimmung war (§ 190 Z 1 StPO); die gleichzeitig verwirklichte Sachbeschädigung nach § 125 StGB wurde wegen Geringfügigkeit nach § 191 Abs. 1 StPO eingestellt. Die in der Anzeige weiters angeführte gefährliche Drohung wurde mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt.

Zu 5:

Diese Frage richtet sich an die zur Gesetzgebung im Bund und in den einzelnen Bundesländern berufenen verfassungsmäßigen Organe, sodass ich von einer Beantwortung Abstand nehme.  

Zu 6 bis 8:

Nach den mir zur Verfügung stehenden Informationen wurde ein dem in der Anfrage dargestellten Sachverhalt vergleichbares Ereignis weder aus einem österreichischen Landtag noch aus dem Parlament der Justiz bekannt.

Zu 12 und 13:

Weitere Verfahren sind mir nicht bekannt.

 

Wien,    . September 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl