12133/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.09.2012
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMI-LR2220/1049-II/BK/6.2/2012

Wien, am       . September 2012

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Winter, Mag. Stefan und weitere Abgeordnete haben am 5. Juli 2012 unter der Zahl 12321/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „die Gefahren durch Manipulationen elektronischer Personalausweise“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 6:

Dem Bundesministerium für Inneres sind keine derartigen Fälle bekannt.

 

Zu den Fragen 7 bis 10:

Die ICAO-konformen (International Civil Aviation Organisation) RFID-Chips verfügen über kryptografische Elemente, die es ermöglichen, eine Fälschung oder ein Duplikat zweifelsfrei zu erkennen. Die Ende Juni 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2009 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, welche die Erleichterung der Grenzkontrolle bezweckt, sieht vor, dass biometrische Daten in Pässen und Reisedokumenten nur verwendet werden, um die Authentizität des Passes oder Reisedokuments zu prüfen und die Identität des Inhabers durch direkt verfügbare abgleichbare Merkmale zu überprüfen, wenn die Vorlage eines Passes oder Reise-dokuments gesetzlich vorgeschrieben ist. Es darf auf die dem Parlament zur Verfügung gestellte Studie auf Grundlage des wissenschaftlich-technischen Entwicklungsstandes des Fraunhofer Instituts „E-Passport - Nutzen und Sinnhaftigkeit biometrischer Merkmale in Reisepässen“ verwiesen werden.

 

Zu Frage 11:

Es werden die Namen, Geburtsdaten, Geschlecht, Lichtbild, Papillarlinienabdrücke von zwei Fingern (sofern Person bei Beantragung älter als 12 Jahre), Staatsbürgerschaft, aus-stellende Behörde, Art des Dokuments, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdatum, Passnummer und die Seriennummer des Datenträgers gespeichert. Die Papillarlinienabdrücke werden in kryptografisch abgesicherter Form gespeichert. Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2252/2009 wird die Ver- bzw. Anwendung biometrischer Merkmale in Reisepässen verbindlich vorgeschrieben. Durch die Aufnahme von biometrischen Merkmalen in Reisepässen wird die Fälschungssicherheit des Reisepasses aus heutiger Sicht wesentlich erhöht, weil damit die überwiegende Fälschungsform des Bildtauschs verhindert wird.

 

Zu Frage 12:

Die auf dem Chip gespeicherten Daten sollen nur jenen Behörden zur Verfügung stehen, denen die Kontrolle dieser Dokumente zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben obliegt. Durch die kryptografische Absicherung ist technisch gewährleistet, dass nur explizit durch das BM.I autorisierte Staaten Zugriff auf die Papillarlinienabdrücke erlangen. Die Autorisierung kann jederzeit wieder rückgängig gemacht werden.