12153/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.09.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-9.500/0027-I/PR3/2012    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

Wien, am      . September 2012

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dipl.-Ing. Deimek und weitere Abgeordnete haben am 5. Juli 2012 unter der Nr. 12313/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Drogen und Unfälle in der Luftfahrt gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

Ø  Wie häufig werden im Zuge von Unfällen im Bereich der Luftfahrt bei den Beteiligten Kontrollen in Bezug auf Drogenkonsum durchgeführt?

Ø  Wie häufig und mit welchen Konsequenzen werden im Schnitt Drogentests abgelehnt?

Ø  Unter welchen Voraussetzungen werden diese Kontrollen angestrebt?

Ø  Bei wie vielen Unfällen wurde zumindest bei einem/r der Beteiligten Drogenkonsum nachgewiesen?

 

Unabhängig von Untersuchungen auf eine mögliche Beeinträchtigung durch Drogen im Rahmen von Verfahren zur Klärung von Schuld- bzw. Haftungsfragen durch die zuständigen Justizbehörden ist die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 und 5 UUG 2005 berechtigt, derartige Untersuchungen zu veranlassen, was im Falle entsprechender Anhaltspunkte auch gemacht wird. Die Art und der Umfang von Sicherheitsuntersuchungen und damit die Frage der erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen richten sich nach der Schwere des Vorfalls sowie insbesondere nach den voraussichtlich zu gewinnenden Erkenntnissen für eine Verbesserung der Sicherheit im jeweiligen Verkehrsbereich gemäß § 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 UUG 2005.

 

Nach Auskunft der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes sind Fälle einer Ablehnung eines Drogentestes im Zuge der Untersuchung eines Unfalles nicht bekannt. Seit dem Bestehen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ist die Untersuchung eines Vorfalls im Bereich der Zivilluftfahrt aktenkundig, im Zuge derer durch eine toxikologische Untersuchung der am Betrieb des Luftfahrzeuges beteiligten tödlich verletzten Personen das Vorhandensein einer drogenähnlichen Substanz nachgewiesen wurde. Bei dieser Substanz handelte es sich um ein legales Medikament.

 

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Ø  Wie häufig kommt es im Bereich der Luftfahrt grundsätzlich, d.h. unabhängig von Unfällen, zu Kontrollen in Bezug auf Drogenkonsum?

Ø  Wie häufig wurden im Zuge von Kontrollen Drogenkonsum festgestellt?

 

Gemäß § 3 Abs. 2 LVR 2010 darf, wer sich durch die Einwirkung von Drogen in einem beeinträchtigten Zustand befindet, keine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied an Bord eines Luftfahrzeuges ausüben.

 

Sollten sich bei der zuständigen Behörde jedoch Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Bestimmungen nicht eingehalten werden, werden anlassbezogen entsprechende Maßnahmen getroffen.

 

 

Zu Frage 7:

Ø  Welche Konsequenzen zieht man seitens Ihres Ministeriums aufgrund der gewonnenen Daten?

 

Aufgrund der vorliegenden Daten scheint die Rechtslage adäquat, daher besteht kein akuter Handlungsbedarf.