12155/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.09.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-12.000/0009-I/PR3/2012    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 


Wien, am      . September 2012

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Venier und weitere Abgeordnete haben am 5. Juli 2012 unter der Nr. 12327/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend die vertraglichen Praktiken der Österreichischen Post AG im Zusammenhang mit der Post-Partnerschaft gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 8:

Die Österreichische Post AG weist seit 3. März 1999 die Rechtsform einer Aktiengesellschaft auf und ist seit dem Jahre 2006 ein börsenorientiertes Unternehmen.

 

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form keine Verwaltungstätigkeit ist, die der politischen Kontrolle im Sinne des  Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt.

Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der/die Bundesminister/in auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichischen Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu Art. 52 B-VG).


Weiters halte ich fest, dass die Eigentumsanteile an der Österreichischen Post AG unmittelbar von der ÖIAG und mittelbar vom Bundesministerium für Finanzen verwaltet werden. Dem/der Bundesminister/in für Verkehr, Innovation und Technologie kommen daher auch keine Kompetenzen hinsichtlich der Eigentümerfunktion zu.