12161/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.09.2012
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0149 -I 3/2012

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 5. SEP. 2012

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Harald Jannach, Kolleginnen

und Kollegen vom 6. Juli 2012, Nr. 12443/J, betreffend

Wasserkraftwerk an der Schwarzen Sulm

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Harald Jannach, Kolleginnen und Kollegen vom 6. Juli 2012, Nr. 12443/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid des Kraftwerks Schwarze Sulm des Landeshauptmanns von Steiermark vom 24.5.2007, Zl. FA13A-32.00 M 27-07/88, ist seit der Zurückweisung der Berufung des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans rechtskräftig.


Die Bauvollendungsfrist für die Errichtung des Kraftwerks wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 11.7.2012, Zl. FA13A –32.00-297/2012-9 verlängert.

 

Zu Frage 2:

 

Das BMLFUW hat schon in dem Bescheid der Obersten Wasserrechtsbehörde vom 30.11.2009, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0186-I/6/2009, zum Ausdruck gebracht, dass die Errichtung des Kraftwerks Schwarze Sulm wasserrechtlich geschützten öffentlichen Interessen entgegensteht und die wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt hätte werden dürfen.

 

 

Zu den Fragen 3 und 5:

 

Es ist richtig, dass auf Grund des Gesetzestextes die Amtsbeschwerde binnen 2 Wochen nach Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim BMLFUW einzubringen ist. Die Sachlage im gegenständlichen Fall war aber jene, dass der Bewilligungsbescheid des Kraftwerks Schwarze Sulm auf Grund eines anhängigen Berufungsverfahrens nicht rechtskräftig wurde. Das BMLFUW hatte zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, den gemeinschaftsrechtlich konformen Zustand als Berufungsbehörde herzustellen. Die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides trat erst später, nämlich mit Zustellung des Bescheides vom 24.4.2012, ein.

 

Auf Grund des Wissens um den gemeinschaftsrechtswidrigen Bewilligungsbescheid bot sich die Option der Amtsbeschwerde als eine der letzten Möglichkeiten den gemeinschaftsrechts­konformen Zustand herzustellen und war die Argumentationslinie zur Zulässigkeit der Amtsbeschwerde durchaus begründet und nachvollziehbar. Die Möglichkeit, dass der VwGH die Amtsbeschwerde als zulässig erklärt, weil der Gesetzestext so interpretiert wird, dass die Frist mit dem Einlangen eines rechtskräftigen Bescheides beginnt, war gegeben. In einem derartigen Fall ist es die Pflicht einer Behörde, alle nur denkbaren rechtlichen und administrativen Möglichkeiten auszuschöpfen, um einen rechtlich korrekten Zustand herzustellen.

 

Zu Frage 4:

 

Die Oberste Wasserrechtsbehörde ist die verantwortliche Stelle.


Zu Frage 6:

 

Die Berufung gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Kraftwerks Schwarze Sulm langte am 26.6.2007 bei der Obersten Wasserrechtsbehörde ein. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden eine Stellungnahme des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 30.1.2008 und eine Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 3.10.2007 eingeholt. Darin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sich der Gewässerzustand im gegenständlichen Bereich durch die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerks vom sehr guten Zustand in einen guten Zustand verschlechtern wird und weder alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu mindern, noch die Anlage im übergeordneten öffentlichen Interesse liegt.

 

Mit diesen Gutachten war für die Behörde erkennbar und objektiv belegt, dass die Bewilligung des Kraftwerks Schwarze Sulm in rechtswidriger Weise erteilt worden ist.

 

Zu Frage 7:

 

Aus wasserrechtlicher Sicht besteht insofern kein Zustand der Rechtsunsicherheit, als der erstinstanzliche Bewilligungsbescheid zur Errichtung und zum Betrieb des Kraftwerks Schwarze Sulm rechtskräftig ist. Das BMLFUW hat das Land Steiermark ersucht das Projekt nochmals nach § 21a WRG zu prüfen. Dies wird derzeit im Land Steiermark gemacht.

 

Falls sich die Frage auf das laufende Verfahren nach § 21a WRG bezieht, welches beim Landeshauptmann von Steiermark geführt wird, ist auszuführen, dass ein derartiges Verfahren über jede aufrechte wasserrechtliche Bewilligung geführt werden kann.

 

Zu Frage 8:

 

Die Verfahrensdauer hängt von der Anzahl der Rechtsmittel, Stellungnahmen und Bescheiden ab.

 

Der Bundesminister: