12189/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.09.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am        Juli 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0187-I/4/2012

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12409/J vom 6. Juli 2012 der Abgeordneten Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Nach Ablauf der zivilrechtlichen Verjährungsfrist steht dem Schuldner eine Einrede zu, die ihn zur Leistungsverweigerung berechtigt. Forderungen aus verjährten Spareinlagen müssen daher von einem Kreditinstitut nicht eingelöst werden.

 

Zu 2.:

Die zivilrechtliche Verjährungsfrist bestimmt sich nach den Vorschriften des ABGB und beträgt bei Forderungen wie zum Beispiel Spareinlagen 30 Jahre.

 

Zu 3. und 4.:

Dies ist in § 32 Abs. 9 BWG so vorgesehen.

 

Zu 5.:

Gemäß § 38 Abs. 2 Z 3 BWG gilt das Bankgeheimnis im Fall des Todes des Kunden gegenüber dem Gerichtskommissär bzw. dem Abhandlungsgericht nicht. Kreditinstitute sind damit zur Auskunft über Sparkonten verpflichtet, sofern diese eindeutig zuordenbar sind, was bei legitimierten Sparkonten, die auf den Namen des identifizierten Kunden lauten, regelmäßig der Fall sein wird.

Von legitimierten Konten sind anonyme und lediglich identifizierte Sparkonten zu unterscheiden. Eine anonyme Kontoführung war bis 31. Oktober 2000 möglich. Sofern derartige Konten noch nicht identifiziert worden sind, kann die Bank mangels Daten zum Berechtigten keine Auskunft geben.

 

Seit 1. November 2000 ist bei Eröffnung eines Sparkontos die Identität des Kunden verpflichtend festzustellen und zu überprüfen. Bei Sparkonten mit einem Einlagenstand unter 15.000 Euro, die nicht auf den Namen des identifizierten Kunden lauten, kann gemäß § 31 Abs. 3 BWG vereinbart werden, dass Verfügungen gegen Vorlage der Sparurkunde und Nennung des Losungsworts möglich sind. Solche Sparurkunden sind damit weitgehend formlos übertragbar. Verfügungsberechtigt ist der jeweilige Inhaber, was zur Folge hat, dass die Bank bei Anfragen keine verbindliche Auskunft über den wirtschaftlich Berechtigten treffen kann.

 

Im Hinblick auf die Fragestellung wird weiters angemerkt, dass das Fehlen einer Sparurkunde allein das Kreditinstitut noch nicht von der Auskunftspflicht entbindet. Sind die Kontonummer und weitere Merkmale des Sparkontos wie Losungswort und ungefährer Kontostand bekannt, sollte dies ausreichen, um einerseits Auskunft von der Bank zu erhalten und zweitens ein Kraftloserklärungsverfahren nach dem Kraftloserklärungsgesetz durchzuführen, um wieder über das Sparkonto verfügen zu können.

 

Zu 6. bis 17.:

Das Bundesministerium für Finanzen besitzt weder zur Anzahl der verjährten Konten in den Jahren 2006-2011 noch zum betroffenen Forderungsvolumen Daten.

 

Für eine Sondererhebung, wie sie in der Anfrage angeregt wird, fehlt neben einer Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen auch eine gesetzliche Grundlage für eine Datensammlung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.