12191/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.09.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12420/J vom 6. Juli 2012 der Abgeordneten Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Dem Finanzamt Graz-Stadt obliegt als Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis die Erhebung von Abgaben (§ 49 BAO) für den örtlichen Zuständigkeitsbereich und zudem für das gesamte Bundesgebiet gemäß § 17 AVOG die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen.

 

Zu 1., 2., 5., 6., 7., 10., 11., 12. und 15.:

Das Aufkommen an öffentlichen Abgaben, welche in den Zuständigkeitsbereich des Finanz­amtes Graz-Stadt fallen, ist aus nachstehender Tabelle (in Euro) zu entnehmen:

 

FA Graz-Stadt

2009

2010

2011

Einkommen- und Vermögenssteuer

1.517.503.134

1.617.821.527

1.714.119.536

Umsatzsteuer

570.710.224

1.035.326.292

940.459.964

Andere Angaben

123.416.365

147.077.182

161.851.347

 

Zu 3., 8., und 13.:

Unter dem Begriff Verbrauchsteuern werden die Abgabenarten Tabaksteuer, Biersteuer, Mineralölsteuer, Alkoholsteuer und Schaumweinsteuer subsumiert. Die Einhebung dieser Abgaben obliegt den Zollämtern. Für das Finanzamt Graz-Stadt ergeben sich daher aus dem Titel Verbrauchsteuern keine Einnahmen.

 

Zu 4., 9. und 14.:

Gemäß § 19 AVOG fällt die Erhebung von Stempel- und Rechtsgebühren für das gesamte Bundesgebiet in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Für das Finanzamt Graz-Stadt ergeben sich daher aus dem Titel Stempel- und Rechtsgebühren keine Einnahmen. Bundesverwaltungsabgaben werden von den jeweils zuständigen Behörden eingehoben.