12195/AB XXIV. GP
Eingelangt am 06.09.2012
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am September 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0195-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12445/J vom 6. Juli 2012 der Abgeordneten Harald Jannach, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Neben der Festlegung des Hektarhöchstsatzes für das landwirtschaftliche Vermögen wären auch eine Reihe von Bestimmungen des Bewertungsgesetzes anzupassen, die eine Aktualisierung und Vereinfachung der land- und forstwirtschaftlichen Einheitsbewertung ermöglichen, z. B. die Berücksichtigung öffentlicher Gelder, die Aktualisierung der Faktoren für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen, die nutzerbezogene Zurechnung von Zuschlägen für Sonder- und Obstkulturen sowie Anpassungen bei den Wertfortschreibungsgrenzen. Diese Bestimmungen sind bereits teilweise im begutachteten Entwurf der Bewertungsgesetznovelle 2010 enthalten (siehe 140/ME XXIV GP).
Zu 2. bis 4.:
Es ist stets das Bestreben des Bundesministeriums für Finanzen, bei grundlegenden Reformen die (gesetzliche) Interessensvertretung der betroffenen Berufsgruppe bereits im Vorfeld intensiv einzubinden. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist fachlich ebenfalls in die Gespräche eingebunden.
Die Berücksichtigung von aktuellen Ertragsfaktoren, wie öffentliche Gelder der ersten Säule (Betriebsprämien, Tier-, Flächen- und Produktprämien) und die verstärkte Berücksichtigung der Tierhaltung ist unabhängig von Vorschlägen der Landwirtschaftskammer Österreich aus fachlichen Gründen im Hinblick auf die eingetretenen Änderungen in der Ertragsstruktur der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (insbesondere durch die Übernahme der Gemeinsamen Agrarpolitik) geboten.
Zu 5., 8. und 9.:
Der endgültige Vorschlag des Bundesministeriums für Finanzen für die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens steht noch nicht fest.
Durch die Berücksichtigung von öffentlichen Geldern und Tierhaltungszuschlägen kann es Verschiebungen der landwirtschaftlichen Einheitswertsummen zwischen den Bundesländern geben, da die öffentlichen Gelder – aber auch die Tierhaltung – eine andere Verteilung haben als die auf Basis der Bodenklimazahlen, wirtschaftlichen Ertragsbedingungen und Betriebszahlen abgeleiteten Hektarsätze unter Berücksichtigung des landwirtschaftlichen Flächenausmaßes ermittelten Einheitswertsummen. Die endgültige landwirtschaftliche Einheitswertsumme ist jedoch auch wesentlich von dem vom Gesetzgeber zu beschließenden Hektarhöchstsatz (Hektarsatz für die Betriebszahl 100) für das landwirtschaftliche Vermögen abhängig.
Die im Rahmen einer Hauptfeststellung vorzunehmende Aktualisierung und Neugewichtung der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen kann betriebsindividuell sowohl zu Senkungen als auch zu Erhöhungen der jeweiligen landwirtschaftlichen „Basiseinheitswerte“ führen. Sofern vom landwirtschaftlichen Betrieb öffentliche Gelder (1. Säule) bezogen werden und/oder überdurchschnittliche Tierhaltung vorliegt, wären die darauf entfallenden Einheitswertanteile gesondert zu berücksichtigen.
Zu 6.:
Die Tierhaltung ist ein wesentlicher Ertragsfaktor in der Landwirtschaft. Bereits im bestehenden Einheitswertsystem ist bei viehhaltenden Betrieben mit überdurchschnittlichem Tierbestand ein Einheitswertzuschlag gemäß § 40 Bewertungsgesetz vorzunehmen. Bei der künftigen Hauptfeststellung könnte eine Aktualisierung der Zuschläge auf Grund der tatsächlichen Tierbestände unter Anwendung der dann gültigen Bewertungsrichtlinie erfolgen.
Zu 7.:
Wie beim landwirtschaftlichen Vermögen kann es auch im forstwirtschaftlichen Vermögen zu Änderungen auf Grund der gegebenen Ertragslage sowie der geänderten Bewirtschaftungs- und Nutzungsmöglichkeiten kommen. Der endgültige Vorschlag des Bundesministeriums für Finanzen steht noch nicht fest.
Zu 10. und 11.:
Die Sicherung der Finanzierung der bäuerlichen Sozialversicherung ist ein wesentliches Anliegen der betroffenen Berufsgruppe als auch der Allgemeinheit.
Der Einheitswert ist nur eine Ausgangsgrundlage für die Ermittlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen. Die endgültige Abgaben- bzw. Beitragshöhe wird wesentlich von der Form der Ableitung bestimmt. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz liegt dies in der Kompetenz des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
Zu 12.:
Die Verhandlungen zu dieser Thematik wurden aufgenommen.
Mit freundlichen Grüßen