12220/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.09.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0208-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

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E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 12340/J-NR/2012

Der Abgeordnete zum Nationalrat Bernhard Vock und weitere Abgeordneten haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „mutwillige und aussichtslose Verfahrenshilfen“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 4:

Es steht außer Streit, dass jedermann einen grundrechtlich geschützten Anspruch darauf hat, zur Durchsetzung eines behaupteten zivilrechtlichen Anspruchs ein Gericht zu befassen. Das Institut der Verfahrenshilfe stellt sicher, dass die Möglichkeit der gerichtlichen Rechtsdurchsetzung (oder Rechtsverteidigung) unabhängig von der Einkommens- und Vermögenslage der jeweiligen Person zur Verfügung steht und ist somit eine notwendige Ergänzung dieses grundrechtlichen Anspruchs.

Selbstverständlich steht auch dieses Grundrecht nicht schrankenlos zur Verfügung, sodass gemäß § 63 Abs. 1 ZPO Verfahrenshilfe einer (vermögenslosen) Partei nur soweit zu bewilligen ist, als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.


Als mutwillig im Sinne dieser Bestimmung ist die Rechtsverfolgung besonders dann anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.

Es ist der unabhängigen Rechtsprechung vorbehalten, die Auslegung dieser Begrifflichkeiten im jeweiligen Einzelfall konkret vorzunehmen. Anhand der reichhaltigen Judikatur zur Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit einer Prozessführung iSd § 63 Abs. 1 ZPO ist ersichtlich, dass in der gerichtlichen Praxis in zahlreichen Fällen der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe aufgrund eben dieser Ausschlusskriterien, welche einen möglichen Missbrauch der Inanspruchnahme von Verfahrenshilfe hintanhalten sollen, abgewiesen wird.

Außerdem steht gegen die aus dem Titel der Verfahrenshilfe ergehenden Beschlüsse auch dem Gegner sowie dem Revisor der Rekurs zu (§ 72 Abs. 2 ZPO), welchen auf diese Weise die Möglichkeit eingeräumt wird, etwa eine die Verfahrenshilfe bewilligende Entscheidung im Hinblick auf die Aspekte der Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Prozessführung durch die übergeordnete Instanz überprüfen zu lassen.

Als weitere Missbrauchsschranke des Instituts der Verfahrenshilfe sieht § 69 ZPO vor, dass gegen denjenigen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis die Verfahrenshilfe erschleicht, das Prozessgericht eine Mutwillensstrafe zu verhängen hat. Derjenige, gegen den eine solche Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt worden ist, schuldet überdies grundsätzlich die Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe. Schließlich hat das Prozessgericht einen solchen Sachverhalt in jedem Fall der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, die diesen in der Regel auf die Verwirklichung des Tatbestands des (Behörden- oder Prozess-)Betrugs zu prüfen haben wird.

Zu 2 und 3:

Diese Daten werden in den elektronischen Registern der Verfahrensautomation Justiz nicht gesondert erfasst und könnten nur im Wege umfangreicher bundesweiter Aktenrecherchen erhoben werden. Aufgrund des damit verbundenen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwands habe ich von einem derartigen Auftrag an die Gerichte abgesehen.

 

Wien,       . September 2012

 

 

Dr. Beatrix Karl