12234/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.09.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0217-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 12453/J-NR/2012

Der Abgeordnete zum Nationalrat Christian Lausch und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Mobilfunkverträge in der Justiz“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Derzeitiger Anbieter der dienstlichen Mobilfunkverträge ist die T-Mobile Austria GmbH (T-Mobile).

Zu 2:

In der folgenden Übersicht ist die Anzahl der in der Justiz im Einsatz befindlichen Mobiltelefone zum Stichtag 29. August 2012, aufgeschlüsselt nach Dienststellen (Zentralstelle, Vollzugsdirektion, Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizanstalten) angeführt.

 

Dienststelle

Mobiltelefone

 

BMJ

95

 

Vollzugsdirektion

66

OLG Graz 

BG Bad Radkersburg

1

 

BG Bruck a. d. Mur

2

 

BG Deutschlandsberg

2

 

BG Eisenkappel

1

 

BG Feldkirchen

2

 

BG Graz-Ost

8

 

BG Graz-West

4

 

BG Hermagor

2

 

BG Irdning

1

 

BG Klagenfurt

1

 

BG Leibnitz

2

 

BG Liezen

3

 

BG Mürzzuschlag

1

 

BG Schladming

3

 

BG Spittal a. d. Drau

2

 

BG St. Veit a. d. Glan

2

 

BG Stainz

1

 

BG Villach

2

 

BG Voitsberg

2

 

BG Wolfsberg

2

 

LGZ Graz

12

 

LGS Graz

9

 

OLG Graz

154

 

OStA Graz

4

 

StA Graz

9

 

LG Klagenfurt

15

 

StA Klagenfurt

11

 

LG Leoben

17

 

StA Leoben

3

OLG Linz

BG Bad Ischl

7

 

BG Braunau/Inn

3

 

BG Eferding

3

 

BG Enns

3

 

BG Frankenmarkt

2

 

BG Freistadt

4

 

BG Gmunden

3

 

BG Grieskirchen

3

 

BG Hallein

5

 

BG Kirchdorf

2

 

BG Lambach

2

 

BG Leonfelden

2

 

BG Linz

24

 

BG Mattighofen

6

 

BG Mauthausen

2

 

BG Mondsee

3

 

BG Neumarkt

5

 

BG Oberndorf

2

 

BG Perg

3

 

BG Peuerbach

2

 

BG Pregarten

3

 

BG Ried/I.

5

 

BG Rohrbach

4

 

BG Saalfelden

4

 

BG Salzburg

15

 

BG Schärding

4

 

BG St. Johann/P.

6

 

BG Steyr

7

 

BG Tamsweg

3

 

BG Thalgau

3

 

BG Traun

8

 

BG Urfahr Umgebung

3

 

BG Vöcklabruck

6

 

BG Wels

12

 

BG Weyer

2

 

BG Windischgarsten

1

 

BG Zell am See

4

 

LG Linz

29

 

LG Ried/I.

11

 

LG Salzburg

28

 

LG Steyr

9

 

LG Wels

18

 

OLG Linz

68

 

OStA Linz

6

 

StA Linz

25

 

StA Ried

7

 

StA Salzburg

23

 

StA Steyr

10

 

StA Wels

13

OLG Innsbruck

Familiengerichtshilfe

4

 

BG Imst

3

 

BG Silz

4

 

BG Hall/Tirol

5

 

BG Innsbruck

22

 

BG Telfs

4

 

BG Kitzbühel

8

 

BG Kufstein

7

 

BG Rattenberg

5

 

BG Landeck

3

 

BG Lienz

4

 

BG Reutte

5

 

BG Schwaz

3

 

BG Zell am Ziller

2

 

BG Bludenz

4

 

BG Montafon

3

 

BG Bezau

3

 

BG Bregenz

9

 

BG Dornbirn

7

 

BG Feldkirch

10

 

LG Innsbruck

18

 

LG Feldkirch

13

 

OLG Innsbruck

35

 

StA Innnsbruck

5

 

OStA Innsbruck

7

 

StA Feldkirch

6

OLG Wien

OLG Wien

234

 

LG f. Strafsachen Wien

17

 

LG f. ZRS Wien

26

 

ASG Wien

5

 

HG Wien

9

 

OStA Wien

3

 

StA Wien

18

 

WKSTA

12

 

BG Döbling

4

 

BG Donaustadt

4

 

BG f. HS Wien

3

 

BG Favoriten

3

 

BG Floridsdorf

3

 

BG Fünfhaus

4

 

BG Hernals

3

 

BG Hietzing

3

 

BG Innere Stadt Wien

11

 

BG Josefstadt

3

 

BG Leopoldstadt

5

 

BG Liesing

1

 

BG Meidling

4

 

LG Eisenstadt

11

 

BG Mattersburg

1

 

BG Neusiedl

1

 

StA Eisenstadt

4

 

LG Korneuburg

11

 

BG Bruck/Leitha

1

 

BG Gänserndorf

1

 

BG Hollabrunn

1

 

BG Klosterneuburg

2

 

BG Laa/Thaya

1

 

BG Zistersdorf

1

 

StA Korneuburg

4

 

LG Krems

7

 

BG Krems

3

 

BG Gmünd

1

 

BG Waidhofen/Thaya

1

 

BG Zwettl

1

 

StA Krems

3

 

LG St. Pölten

8

 

BG St. Pölten

4

 

BG Amstetten

2

 

BG Haag

1

 

BG Purkersdorf

1

 

BG Tulln

1

 

StA St. Pölten

3

 

LG Wr. Neustadt

7

 

BG Wr. Neustadt

1

 

BG Baden

4

 

BG Mödling

4

 

StA Wr. Neustadt

4

Justizanstalten

JA Eisenstadt

20

 

JA Wien-Favoriten

34

 

JA Feldkirch

22

 

JA Garsten

38

 

JA Gerasdorf

34

 

JA Göllersdorf

25

 

JA Hirtenberg

40

 

JA Innsbruck

28

 

JA Graz-Jakomini

52

 

JA Wien-Josefstadt

83

 

JA Graz-Karlau

37

 

JA Klagenfurt

31

 

JA Korneuburg

26

 

JA Krems an der Donau

22

 

JA Leoben

17

 

JA Linz

44

 

JA Wien-Mittersteig

25

 

JA Ried im Innkreis

14

 

JA Salzburg

20

 

JA Wien-Simmering

42

 

JA Sonnberg

22

 

JA St. Pölten

30

 

JA Stein

76

 

JA Suben

17

 

JA Schwarzau

27

 

JA Wels

17

 

JA Wiener-Neustadt

15

Summe

 

2623

 

Zu 3:

Bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie im Ressort werden die dienstlichen Mobilfunkgeräte an Bedienstete nach dem Kriterium der dienstlichen Notwendigkeit (wie etwa häufige Dienstreisen oder regelmäßige Tätigkeit außerhalb der Dienststelle [z.B. Gerichtsvollzieher, Revisoren, Journalstaatsanwälte, Journalrichter etc.]) ausgegeben.

Im Bereich des Strafvollzuges bestehen Richtlinien für die Zuteilung – unter anderem auf Grund der Vorgaben des Handbuches zum Krisenmanagement – von Mobiltelefonen an Mitarbeiter/innen. Die Zuweisung erfolgt grundsätzlich funktionsbezogen. Folgende Funktionen werden grundsätzlich mit Mobiltelefonen ausgestattet: Anstaltsleiter/innen, deren Stellvertreter/innen, Bereichsleiter/innen, Justizwachkommandant/innen, in größeren Anstalten auch deren Stellvertreter/innen, Leiter/innen bzw. Kommandant/innen von Außenstellen und Leiter/innen bzw. deren Stellvertreter/innen von anstaltsübergreifend bzw. bundesweit tätigen Einrichtungen bzw. Funktionen der Strafvollzugsverwaltung; weiters der Inspektionsdienst, Leiter/innen und Kommandant/innen der Einsatzgruppen, Leiter/innen der Fachdienste, Freigängerkoordinator/innen bzw. Leiter/innen von Freigängerabteilungen, IT-Leitbediener/innen. Auch alle zum Insassentransport eingesetzten Fahrzeuge und alle Justizanstalten, die über keine Personenrufanlage verfügen, sind im Ausmaß der durchschnittlich täglich zum Dienst in der Einsatzgruppe und in einer allfälligen Brandschutzgruppe eingeteilten Bediensteten mit Mobiltelefonen ausgestattet. Darüber hinaus kann im begründeten Einzelfall ein individueller Antrag bewilligt werden.

Zu 4:

Der Mobilfunkvertrag mit T-Mobile läuft seit 1. Juli 2003.

Zu 5:

Der Anbieter dienstlicher Mobilfunkgeräte vor T-Mobile war im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz die Orange Austria Telecommunication GmbH (damals One GmbH), in den übrigen Bereichen des Justizressorts die A1 Telekom Austria AG (damals Mobilkom Austria).

Zu 6:

Die Ausschreibung wurde von der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) durchgeführt, die auch die Ausschreibungskriterien festlegte.

Zu 7:

Der wesentliche Vorteil ergibt sich aus der niedrigeren Grund- und Gesprächsgebühr gegenüber jener mit Mobilkom. Überdies beinhaltet der Vertrag seit 2004 auch mobile Datenkommunikation.

Zu 8:

Die Anschaffungskosten für Mobiltelefone im Ressort betrugen:

Jahr

Euro

2009

        4.344,88 

2010

    5.675,73

2011

  10.528,61

2012

    2.515,41 

 

Die Gesprächskosten samt Grundgebühr für Mobiltelefone im Ressort betrugen:

Jahr

Euro

2009

      39.840,86 

2010

  35.307,40

2011

  44.639,69

2012

  28.723,21

 


Zu 9:

Die Grund- und die Gesprächsgebühr wurden seit dem Wechsel zu T-Mobile mehrmals gesenkt.

Zu 10 und 11:

Die Vertragsdetails zwischen der BBG und T-Mobile unterliegen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen verschärften Vertraulichkeitspflichten, die auch an alle abrufberechtigten Ressorts bzw. Dienststellen überbunden wurden. Ich ersuche daher um Verständnis, dass mir eine Beantwortung dieser Frage ohne Auslösung von Haftungsansprüchen nicht möglich ist.

Zu 12:

Die Justiz erhält von T-Mobile monatliche Rechnungen für jede Dienststelle in Papierform. Eine Beantwortung dieser Frage ist mit vertretbarem Aufwand für die Justiz nicht möglich. Aggregierte Daten stellt T-Mobile lediglich der BBG zur Verfügung.

Zu 13:

Jeder Bedienstete erhält bei Ausfolgung eines Mobiltelefons das Merkblatt für die Verwendung von Diensthandys, welches u.a. Richtlinien über das Verhalten bei Diebstahl, die Privatnutzung, die Kosten (auch beim Auslandsroaming) und die Sicherheit beinhaltet.

Zu 14 und 15:

Grundsätzlich verfügen Bedienstete je nach Bauart und Anschaffungszeit des Mobilfunkgerätes über entsprechend unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten. Den Gerichtsvollziehern wurde z.B. die Möglichkeit von Anrufen ins Ausland gesperrt, um in grenznahen Gebieten ein unbeabsichtigtes Roaming hintanzuhalten.

Im Strafvollzug sind unterschiedliche Richtlinien bzw. Nutzungsmöglichkeiten für dienstliche Mobiltelefone vorgesehen. Mobiltelefone, die innerhalb einer Justizanstalt oder bei Ausführungen zur Verständigung genutzt werden, sind für das VPN (virtuelles privates Netzwerk) gesperrt. Mit diesen Geräten kann nicht außerhalb des Justizbereiches telefoniert werden. Solche Mobiltelefone sind für die folgenden Personengruppen bzw. Objekte vorgesehen:

 

Die Kriterien für die Nutzung wurden gemäß den Vergaberichtlinien festgelegt (siehe Antwort zu Frage 3).

Telefonate ins Ausland sind nicht für alle Bediensteten des Strafvollzuges möglich. Diese Funktion wird nur nach den individuellen Erfordernissen freigegeben.


Zu 16, 17 und 24:

Die Vertragsbindung ist von Seiten der BBG bis zu einer Neuausschreibung zeitlich unlimitiert gestaltet. Derzeit ist eine Neuausschreibung der Mobilfunktelefonie durch die BBG im Gange, die von den Mobilfunkprovidern beim Bundesvergabeamt beeinsprucht wurde.

Zu 18 und 25:

Die Kosteneffizienz wurde seitens der BBG durch Nachverhandlungen bei befristetem Kündigungsverzicht verbessert (zuletzt im Juni 2010 mit Kündigungsverzicht bis 30.4.2012).

Zu 19:

Die BBG ist bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlage unabhängig. Sie holt aber die Anforderungen der Ressorts ein.

Zu 20:

Nach dem Wechsel zu T-Mobile sind über alle Dienststellen gesehen keine merkbaren Nachteile aufgetreten. Einzelne Dienststellen hatten anfänglich eine schlechtere Verbindungsqualität, dieses Problem konnte jedoch behoben werden.

Zu 21 bis 23:

Die BBG hat die Mobilfunkverträge für den Justizbereich der T-Mobile ohne vorhergehende Befassung des Justizressorts zugeschlagen. Einer der Gründe lag in der Nutzung von Leitungen der Tele2 Telecommunication GmbH (vormals UTA), die mit T-Mobile als Konsortium angeboten hatte.

 

Wien,       . September

 

 

 

Dr. Beatrix Karl