12240/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.09.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                               Wien, am       September 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0199-I/4/2012

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12466/J vom 9. Juli 2012 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Mit Inkrafttreten der Novellen 2008/2010 wurde die Zuständigkeit der Abgabenbehörden als Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß Glücksspielgesetz (GSpG) explizit festgehalten (vgl. § 50 Abs. 2 GSpG zweiter Satz). Dieser klare Gesetzesauftrag und die einhergehende organisatorische Unterstützung durch die Etablierung einer „SOKO Glücksspiel“ hat den Vollzug des GSpG massiv erleichtert. In vielen Schulungsveranstaltungen und behördenübergreifenden Veranstaltungen wurde die Expertise der Kontrollorgane und der Behörden verbessert. Zudem hat sich die Amtsparteistellung in den Verfahren bestens bewährt, Bescheide können sohin von den Abgabenbehörden bekämpft und im Wege einer Beschwerde auch an die Höchstgerichte herangetragen werden. Die intensive Verfahrensbegleitung hat bereits zu wesentlichen und richtungsweisenden Urteilen des Verwaltungsgerichtshofes geführt und die Rechtsposition des Bundesministeriums für Finanzen bestätigt.


Nach einer zweijähren intensiven Kontrollphase mit insgesamt mehr als 3000 beschlagnahmten Geräten kann nun erstmals ein deutlicher Rückgang bei den illegalen Geräten und den Aufstellorten festgestellt werden. Mit den Erfolgen wenden sich nun auch

verstärkt Spielsüchtige und deren Angehörige an die Finanzpolizei, damit von den Kontrollorganen die illegalen Geräte, die regelmäßig ohne jedweden Spielerschutz oder Spielbeschränkung funktionieren, entfernt werden.

 

Zu 2. bis 4.:

Derzeit liegen dem VfGH ein Antrag auf Gesetzesprüfung zu § 2 GSpG und sechs Anträge auf Bescheidprüfung zu § 14 GSpG vor.

 

Laut Veröffentlichung des VfGH auf www.vfgh.gv.at hat dieser am 11. Juni 2012 mit G 51/11 die alternative Frist in der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 24 GSpG für Pokersalons aufgehoben, wodurch das Ende der Übergangsfrist mit 31. Dezember 2012 bestimmt ist. Weiters hat der VfGH am 11. Juni 2012 mit V 129/11 zwei Anträge auf Aufhebung der Ausschreibung der Spielbankkonzessionen als unzulässig zurückgewiesen, weil den Antragstellern die Möglichkeit einer Bescheidbeschwerde offen steht. Am 14. Juni 2012 hat der VfGH in sieben Verfahren die Zuständigkeit der UVS für Sicherungsmaßnahmen nach § 53, 54 und 56a GSpG bei Verdacht auf eine Straftat nach § 168 StGB bestätigt (VfGH zu G 4/12, G 15/12, G 31/12, G 43/12, G 44/12, G 48/12, G 49/12).

 

Zu 5., 33. und 34.:

Von der österreichischen Finanzpolizei wurden nachstehend angeführte Kontrollen gem. GSpG in den einzelnen Bundesländern durchgeführt:

 

 

2010

Kontrollen

Bgld

Ktn

Sbg

Tirol

Vbg

gesamt

gesamt

10

2

19

25

4

10

15

85

davon Karten-Kasinos

 

 

 

 

1

 

 

 

 

2011

Kontrollen

Bgld

Ktn

Sbg

Tirol

Vbg

Wien

gesamt

gesamt

8

10

76

51

21

41

99

95

401

davon Karten-Kasinos

 

 

 

 

 

3

 

 

 


2012

Kontrollen

Bgld

Sbg

Stmk

Tirol

Vbg

Wien

gesamt

gesamt

26

148

96

43

3

38

11

44

409

davon Karten-

Kasinos

 

 

3

 

 

2

1

 

 

Eine Aufgliederung hinsichtlich Internet-Kasinos ist hier nicht möglich.

 

Zu 6. und 7.:

Von der österreichischen Finanzpolizei wurden nachstehend angeführte Strafanträge gem. GSpG an die Verwaltungsstrafbehörden I. Instanz gestellt. Ferner lassen sich den nachfolgenden tabellarischen Aufstellungen die weiteren Verfahrensstände entnehmen:

 

2010

Verfahren

Bgld

Ktn

Sbg

Tirol

Vbg

gesamt

VST

22

3

69

53

14

20

38

219

Strafantrag

1

3

22

20

7

13

8

74

Parteiengehör

7

4

4

1

3

19

Aussetzungsbescheid

1

1

Fortführung des Verfahrens

1

1

Einstellungsmitteilung

1

1

2

4

Strafbescheid I. Inst.

9

7

7

6

4

9

42

Parteiengehör II. Inst.

2

26

18

3

49

Ladung UVS

2

4

1

2

9

Strafbescheid II. Inst.

5

4

11

20

 

2011

Verfahren

Bgld

Ktn

Sbg

Stmk

Tirol

Vbg

Wien

gesamt

VST

38

16

392

200

65

41

121

113

63

1049

Strafantrag

1

10

140

97

51

19

88

81

10

497

Parteiengehör

6

4

32

28

6

1

13

6

3

99

Einstellungs-mitteilung

8

1

2

11

Strafbescheid

I. Inst.

26

139

45

2

16

13

14

30

285

Bescheid-änderung

I. Inst.

2

2

4

Berufung Beschuldigter

4

4

1

9

Berufung Finanz

5

2

14

5

3

2

5

36

Parteiengehör

II. Inst.

45

15

11

71

Ladung UVS

1

1

4

2

8

Strafbescheid

II. Inst.

16

1

1

1

8

2

29


2012

 

Verfahren

Bgld

Ktn

Sbg

Stmk

Tirol

Vbg

Wien

gesamt

 

VST

65

15

324

262

95

40

142

25

168

1136

 

Strafantrag

48

14

280

238

94

34

141

25

147

1021

 

Parteiengehör

4

28

8

11

51

 

Einstellungs-mitteilung

3

3

 

Strafbescheid I. Inst.

11

8

13

1

3

1

9

46

 

Berufung Beschuldigter

1

1

2

 

Parteiengehör II. Inst.

2

1

7

2

1

13

 

 

 

Eine Aufgliederung nach politischen Bezirken ist hier nicht möglich.

 

Zu 8.:

Laut Veröffentlichung des VwGH auf www.vwgh.gv.at hat dieser am 27. April 2012 mit 2008/17/0175 Wetten auf zufällig ausgewählte, aufgezeichnete Rennen als Glücksspiele bestimmt.

 

Ferner ergingen laut Rechtsinformationssystem des Bundes auf www.ris.bka.gv.at/VwGH seit 1. Jänner 2012 rund 48 Entscheidungen zum GSpG, wovon 43 Parteibeschwerden als unbegründet abgewiesen, einer teilweise stattgegeben und zwei zurückgewiesen wurden; ferner wurde zwei Amtsbeschwerden stattgegeben.

 

Zu 9. und 35.:

Von der österreichischen Finanzpolizei wurden nachstehend angeführte Anzeigen gem. § 168 StGB an die Justizbehörden gestellt:

 

2010

Verfahren

Sbg

Vbg

gesamt

StGB

4

1

1

1

7

Anzeige

3

1

1

1

6

Einstellung

1

1

 

2011

Verfahren

Stmk

Tirol

Vbg

Wien

gesamt

StGB

5

1

3

6

4

3

22

Anzeige

5

1

3

4

4

3

20

Einstellung

1

1

Urteil

1

1

2012

 

Verfahren

Tirol

Vbg

gesamt

 

StGB

1

2

10

1

14

 

Anzeige

1

2

10

1

14

 

 

 

Eine Aufgliederung nach Staatsanwaltschaften ist hier nicht möglich

 

Zu 10.:

Hierzu liegen dem Finanzressort keine Informationen vor.

 

Zu 11.:

Die Tätigkeit der Glücksspielkontrollen ist mittlerweile Tagesgeschäft der Finanzpolizei und wird – durchwegs auch in Abstimmung mit der Exekutive – laufend durchgeführt. Die Zahlen der Kontrollen sind den Antworten zu den Fragen 5. und 14. zu entnehmen.

 

Zu 12. und 13.:

Über die Anzahl der Anforderungen bzw. Aufforderungen zur Mitwirkung werden keine Aufzeichnungen geführt. Eine statistische Auswertung ist daher nicht möglich.

 

Zu 14.:

Von der österreichischen Finanzpolizei wurden nachstehend angeführte Gegenstände gem. GSpG vorläufig beschlagnahmt:

 

2010

Beschlagnahmen

Bgld

Ktn

Sbg

Tirol

Vbg

gesamt

gesamt

6

16

59

118

20

32

136

387

Glücksspielgeräte

6

16

51

102

17

20

59

271

Sonstige Gegenstände

 

 

8

16

3

12

77

116

 

 

2011

Beschlagnahmen

Bgld

Ktn

Sbg

Tirol

Vbg

Wien

gesamt

gesamt

20

8

226

307

132

81

250

491

1515

Glücksspielgeräte

20

8

197

299

131

172

184

480

1391

Sonstige Gegenstände

 

 

29

8

1

9

66

11

124

 

2012

Beschlagnahmen

Bgld

Sbg

Stmk

Tirol

Vbg

Wien

gesamt

gesamt

67

400

545

221

4

175

46

53

1511

Glücksspielgeräte

62

397

538

216

4

163

35

53

1468

Sonstige Gegenstände

5

3

7

5

 

12

11

 

43

Eine Aufgliederung nach politischen Bezirken ist hier nicht möglich.

 

Zu 15.:

Über die von der österreichischen Finanzpolizei vorgenommenen vorläufigen Beschlagnahmen gem. GSpG wurden von den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Bundespolizeidirektionen mittels nachstehend angeführten Bescheiden abgesprochen:

 

2010

Verfahren

Bgld

Tirol

Vbg

gesamt

Beschlagnahmen

1

2

8

4

6

21

aufgehoben

1

1

bestätigt

1

2

7

4

6

20

 

2011

Verfahren

Bgld

Ktn

Sbg

Stmk

Tirol

Vbg

Wien

gesamt

Beschlagnahmen

37

2

79

82

9

5

34

37

10

295

aufgehoben

 

 

1

4

1

1

 

 

 

7

bestätigt

37

2

78

78

8

4

34

37

10

288

 

2012

Verfahren

Bgld

Ktn

Sbg

Stmk

Tirol

Vbg

Wien

gesamt

Beschlagnahmen

38

3

162

138

39

10

80

32

22

524

aufgehoben

 

 

3

3

 

 

 

1

 

7

bestätigt

38

3

159

135

39

10

80

31

22

517

 

 

Gegen aufgehobene Beschlagnahmen ist die Finanzpolizei im Rahmen ihrer gesetzlichen Parteistellung mittels Berufungen vorgegangen.

 

Eine Aufgliederung nach politischen Bezirken ist hier nicht möglich.

 

Zu 16.:

Entsprechend den Bestimmungen des GSpG wurden von den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Bundespolizeidirektionen beschlagnahmte Gegenstände Einziehungsverfahren unterzogen:

 

2010

Verfahren

Bgld

Sbg

gesamt

Einziehung

8

3

4

9

24

Einleitung/Urgenz

1

3

4

Einziehungsbescheid I. Inst.

7

1

5

13

Parteiengehör II. Inst.

3

3

Ladung UVS

1

1

Einziehungsbescheid II. Inst.

3

3

 

 

2011

Verfahren

Bgld

Tirol

Wien

gesamt

Einziehung

11

41

27

10

20

109

Einleitung/Urgenz

8

10

2

20

Parteiengehör

4

2

1

7

Einziehungsbescheid I. Inst.

1

7

7

8

8

31

Parteiengehör II. Inst.

6

26

7

2

7

48

Einziehungsbescheid II. Inst.

1

2

3

 

 

2012

Verfahren

Stmk

Wien

gesamt

Einziehung

4

1

7

12

Einleitung/Urgenz

3

1

4

Einziehungsbescheid I. Inst.

1

5

6

Berufung Finanz

2

2

 

Eine Aufgliederung nach politischen Bezirken ist hier nicht möglich.

 

Weiters kann von Seiten der Finanzverwaltung nicht festgestellt werden, welche rechtskräftig eingezogenen Gegenstände bereits einer Vernichtung zugeführt wurden.

 

Zu 17.:

Seit Inkrafttreten der Glücksspielnovellen wurden lediglich in zwei Fällen Glücksspielgeräte von der ersten Instanz (fälschlich) ausgefolgt, in allen anderen Fällen, in denen die Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz eine vorläufige Beschlagnahme nicht bestätigten, erfolgte eine Berufung an den jeweiligen Unabhängigen Verwaltungssenat. Diese Berufung hat aufschiebende Wirkung hinsichtlich der erfolgten vorläufigen Beschlagnahme, die Geräte bleiben daher weiters beschlagnahmt. Bei den UVS wurden die Beschlagnahmungen regelmäßig bestätigt, lediglich in einigen wenigen Fällen wurde die Beschlagnahme aufgehoben. Da die sofort erfolgte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aber keine aufschiebene Wirkung hat, wurden in diesen Fällen die Geräte durch die Bezirksverwaltungsbehörden wieder ausgefolgt.

 

2011

Verfahren

Bgld

Ktn

Sbg

Stmk

Tirol

Vbg

Wien

gesamt

Aufhebung Beschlagnahme UVS

 

 

2

5

 

 

 

 

 

7

2012

Verfahren

Bgld

Ktn

Sbg

Stmk

Tirol

Vbg

Wien

gesamt

Aufhebung Beschlagnahme UVS

 

 

4

2

 

 

 

1

 

7

 

Zu 18. und 20.:

Die Auswertungen des Finanzamts für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für den Zeitraum 1. Jänner 2011 bis 30. Juni 2012 haben ergeben, dass 131 Prüfungen im Zusammenhang mit der Entrichtung von Glücksspielabgabe eingeleitet und davon 72 Fälle abgeschlossen wurden.

 

Mehrergebnis

2011

W, N, B

O

K

Stm

T

S

V

Gesamt

Gebühren aus dem Glücksspielmonopol

13.744.403

 

1.080

130.206

 

131.220

55.805

14.062.713

Glücksspielabgabe

6.925.333

 

 

 

 

362.128

 

7.287.461

Gesamtergebnis

20.669.736

 

1.080

130.206

 

493.348

55.805

21.350.175

1-6/2012

W, N, B

O

K

Stm

T

S

V

Gesamt

Gebühren aus dem Glücksspielmonopol

22.433

78.160

 

162.698

 

 

 

263.292

Glücksspielabgabe

3.142.869

210.174

 

7.563.701

 

 

226.417

11.143.161

Gesamtergebnis

3.165.302

288.334

 

7.726.399

 

 

226.417

11.406.453

 

Die Abgabenforderungen zum 31. Dezember 2011 betrugen EUR 76.708.903,--, der Abgabenerfolg EUR 27.560.130,--. Die Abgabenforderungen zum 30. Juni 2012 betrugen EUR 132.763.412,--, der Abgabenerfolg EUR 6.334.976,--.

 

Zu 19.:

Durch die Finanzpolizei erfolgt keine Beschlagnahme von Geld im Rahmen der Kontrollhandlungen. Lediglich im Zuge der Beschlagnahme von illegalen Glücksspielgeräten werden die Inhalte der Gerätekassen geleert und das vorgefundene Geld amtlich verwahrt.

Über die Höhe dieser Beträge werden von der Finanzpolizei keine statistischen Aufzeichnungen geführt.

 

Zu 21.:

Die Anfragebeantwortung der Fragen 24. bis 26. der Anfrage 8603/XXIV.GP vom 19. Mai 2011 wird vollinhaltlich aufrecht erhalten, wobei zu ergänzen ist, dass zwischenzeitig der Verwaltungsgerichtshof mehrfach bestätigt hat, dass „die Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz durch die Verwaltungsbehörden auch dann zulässig ist, wenn eine Strafbarkeit nach § 168 StGB vorliegen sollte.“ (VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097; 15.9.2011, 2011/17/0204; 14.12.2011, 2011/17/0148; 14.12.2011, 2011/17/0171).

 

Zu 22.:

Es ist richtig, dass einige Automatenbetreiber noch während der laufenden Amtshandlung weitere Glücksspielgeräte bei dem Aufsteller geordert haben. Dieser Praxis wird durch die Finanzpolizei mit unmittelbaren Folgekontrollen und abermaligen Beschlagnahmungen begegnet. Darüber hinaus wird seitens der Finanzpolizei die behördliche Schließung bzw. Teilbetriebsschließung der Lokale gem. § 56a GSpG bei der Bezirksverwaltungsbehörde angeregt. Über erfolgte Betriebsschließungen liegen der Finanzverwaltung keine Daten vor, da dieses Verfahren keine Parteistellung der Abgabenbehörde vorsieht.

 

Zu 23.:

Auch in sog. Erlaubnisländern, also Bundesländern mit „kleinem Glücksspiel“ gem. § 4 Abs. 2 GSpG aF iVm § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG ist das Unterbinden von illegalem Glücksspiel nur mit laufenden Kontrollen und der Kooperation aller involvierten Behörden zu gewährleisten. Es wird daher auch zukünftig in allen Bundesländern (auch in den Bundesländern die Landesausspielungen gem. § 5 GSpG erlauben) erforderlich sein, regelmäßige Kontrollen durch die Finanzpolizei aber auch durch die gem. § 5 Abs. 7 Z 6 GSpG einzurichtenden Kontrollorgane der Länder durchzuführen sowie eine enge Kooperation der Kontrollorgane zu gewährleisten.

 

Zu 24.:

Eine Beurteilung der Kontrolltätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden liegt nicht im Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Durch die Neuregelung der Landesausspielungen wurde jedenfalls für jene Länder, die Landesausspielungen erlauben, erstmals eine Verpflichtung zur Schaffung eigener Landeskontrollorgane geschaffen.

 

Zu 25.:

Die Regelungshoheit und die Zuständigkeiten für Landesbewilligungen richten sich nach dem Territorialitätsprinzip und § 3 AVG.

 

Zu 26.:

Je nach Art des glücksspielrechtlichen Verwaltungsverfahrens ist eine Zustellung in der Regel an den berufsmäßigen Parteienvertreter, durch internationales Zustellverfahren oder durch Aushang möglich und zulässig.


Zu 27.:

Schwierig wird der Überlappungsbereich zwischen § 168 StGB und den verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen des GSpG erachtet. Zur Bereinigung der Strafkompetenzproblematik wurde bereits eine Arbeitsgruppe vom Bundesministerium für Justiz, Bundesministerium für Inneres und Bundesministerium für Finanzen ins Leben gerufen.

 

Zu 28.:

Im Jahr 2010 wurde von fünf Glücksspielbetreibern Anzeige gegen die Organe der Abgabenbehörden eingebracht. Vier der fünf Glücksspielbetreiber wurden vom selben Rechtsanwalt vertreten. Zwei der Kontrollen betrafen Burgenland, je eine Salzburg, Oberösterreich und Kärnten.

2011 wurde von zwei Glücksspielbetreibern Anzeige erstattet (Wien, Tirol), 2012 von einem Betreiber (Vorarlberg).

 

Zu 29.:

 

2010

 

Bgld

Ktn

Sbg

Anzeigen

2

1

1

1

eingestellt

2

1

 

 

 

2011

 

Tirol

Wien

Anzeigen

1

1

eingestellt

 

 

 

2012

 

Vbg

Anzeigen

1

eingestellt

 

 

 

Die nicht als eingestellt ausgewiesenen Verfahren sind noch in 1. Instanz anhängig. Es existiert daher noch keine diesbezügliche Rechtsprechung.

 

Zu 30. und 31.:

Der VwGH hat am 8. September 2005 in 2000/17/0201 die Kartenspiele „7 Card Stud Poker", "Texas Hold'Em" und "5 Card Draw“ als Glücksspiele bestätigt. Gemäß § 1 Abs. 2 GSpG sind u.a. Poker und dessen Spielvarianten Glücksspiele.


Zu 32.:

In Pokercasinos wird neben den diversen Pokerarten (Texas Holdem, Omaha, Seven Card Stud u. a.) auch Black Jack und Two Aces gespielt. Daneben konnten aber auch immer wieder illegale Glücksspielgeräte (Walzenspielgeräte, „einarmige Banditen“) aufgefunden werden. Eine statistische Erfassung der Daten nach Kartencasinos erfolgt nicht und kann daher auch nicht wiedergegeben werden.

 

Zu 36.:

 

2011

Verfahren

Bgld

Ktn

Sbg

Stmk

Tirol

Vbg

Wien

gesamt

Pokertische

 

 

 

 

 

 

1

 

 

 

 

2012

Verfahren

Bgld

Ktn

Sbg

Stmk

Tirol

Vbg

Wien

gesamt

Pokertische

 

 

 

23

 

 

14

 

 

 

 

 

Zu 37.:

Es liegen derzeit noch keine UVS-Entscheidungen vor.

Grundsätzlich hat aber der Verwaltungsgerichtshof bereits zur alten Rechtslage erkannt, dass die Beschlagnahme von Pokertischen zulässig ist (VwGH 16.11.2011, 2009/17/0112) und dazu auch ausgeführt, dass der Verweis auf allfällige Gewerbeberechtigungen betreffend „erlaubten Kartenspielen“ nicht geeignet ist, einen relevanten, schuldausschließenden Rechtsirrtum des Beschwerdeführers darzutun.

 

Zu 38. und 39.:

Soweit dem Bundesministerium für Finanzen bekannt ist, gibt es weiterhin in keinem EU/EWR-Mitgliedstaat vergleichbare zivilrechtliche Spielerschutzbestimmungen, die Bestimmungen des § 25 GSpG stellen ein europaweites Unikat dar. Dem Bundesministerium für Finanzen liegen keine Vergleiche über internationale zivilrechtliche Regelungen zu einem gesetzlichen Schadenersatz vor.

 

Zu 40. bis 42.:

Die Auswertungen des Finanzamts für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu den Abgaben aus dem Glücksspielmonopol und der Besteuerung von Sportwetten haben ergeben:


in Mio. EUR

Konzessions-abgabe
§ 17 GSpG

Gebühren

§ 28 Abs. 3 u 4 GebG

Gebühren

§ 33 TP 17 GebG

Glücksspielabgabe

§ 57 Abs. 1 GSpG

Spielbankabgabe

§ 28 GSpG

2011

267,83

11,50

16,46

174,41

47,22

 

Die Einnahmen aus Internetangeboten werden nicht gesondert erhoben. Die elektronischen monatlichen Auswertungen (MONNACH) ermöglichen diesfalls keine Abfrage nach Bundesländern.

 

Zu 43.:

Die Bundeskonzessionäre unterliegen einer kontinuierlichen Glücksspielaufsicht und laufenden Aufsichtsmaßnahmen, welche die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen, der Konzessionsbescheide und der geforderten Auflagen des Finanzressorts überwachen.

 

Zu 44.:

Zum Stichtag 9. August 2012 bestehen beim Konzessionär gegenüber 75.626 Personen Spielerschutz-Restriktionen (Beschränkung der Besuchshäufigkeit, Besuchssperren), davon 61.609 Inländer und 14.017 Ausländer.

 

Zu 45.:

Das aktuelle Arbeitsprogramm – wie auch das des Jahres 2011- richtet sich nach dem gesetzlich festgelegten Auftrag.  Die Stabstelle für Suchtprävention und Suchtberatung hat gemäß § 1 Abs. 4 GSpG die Aufgabe, für die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes Rechnung zu tragen. Im Finanzausschussbericht wurden seinerzeit die Aufgaben der Spielerschutzstelle detailliert aufgelistet und wie folgt dargestellt:

 

·                    Fachliche Beurteilung der Spielerschutzkonzepte von Bundeskonzessionären

 

·                    Aufklärungs- und Informationsarbeit über Risiken des Glücksspiels

 

·                    Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen und Patienten durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich

 

·                    Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 im Jahr 2014

 

·                    Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels

 

·                    Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des GSpG und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese

 

·                    Bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung / Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Glücks-spielkonzessionären und – bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutz-einrichtungen

 

Demgemäß war die Stabstelle im Jahr 2011 primär mit Aufbauarbeit beschäftigt. Das aktuelle Arbeitsprogramm ist eine kontinuierliche Weiterentwicklung dieser Aufbauarbeit und wird im Folgenden nach den einzelnen Arbeitsaufträgen beschrieben:

 

Das erste Halbjahr 2011 diente einerseits der Bekanntmachung der Stabsstelle bei anderen zuständigen Stellen der Bundesländer, wie etwa den jeweiligen Suchtpräventionsfachstellen, was auch zu Dienstreisen in einzelne Bundesländer führte. Weiters wurden wissenschaftliche Tagungen zum Thema Glücksspielsucht besucht.

 

Des Weiteren wurde die Stabsstelle auf der ersten Fachtagung im Juni 2011, die somit bereits sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit der Stelle abgehalten wurde, vorgestellt und die Stelle auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter dem Button „Spielerschutz“ der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wofür auch ein eigenes Logo der Stelle mit der Bezeichnung „SOS -Spielen ohne Sucht“ erarbeitet wurde.

 

Zu 46.:

Die  Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. 

 

Zu 47.:

In Ergänzung zur Beantwortung der Frage 2 der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 12241/J vom 3. Juli 2012 wird ausgeführt:

 

Für die Errichtung der Suchtpräventionsstelle und die diesbezüglichen Vorhaben und Projekte wurde budgetäre Vorsorge getroffen.


Da die Stelle im Jahr 2011 mit Aufbautätigkeit befasst war, waren weitere Budgetmittel nicht erforderlich.

 

Im Jahr 2012 sind folgende Vorhaben und Projekte der Stelle vorgesehen:

 

1)

a)   Mitwirkung in den Konzessionsvergabeverfahren Glücksspiel

b)   Durchführung aufsichtsbehördlicher Tätigkeiten beim bestehenden Konzessionär

 

2)

a)    Durchführung einer Repräsentativumfrage über Risiken des Glücksspiels

b)    Abhaltung der jährlichen Fachtagung

c)    Vorbereitung der Aufklärungskampagne 2013

 

3)

a)   Ausarbeitung einer Print-Broschüre über die Hilfsangebote für Betroffene

b)   Vorarbeiten zur Evaluierung der Glücksspielnovelle 2014

c)    Beauftragung einer wissenschaftlichen Studie zu Resp. Advertising

 

Zu 48.:

Derzeit ist seitens des Bundesministeriums für Finanzen nicht angedacht, eine solche Studie in Auftrag zu geben.

 

Zu 49. bis 51.:

Hierzu liegen der Finanzverwaltung keine Informationen vor.

 

Zu 52. bis 54.:

Das Finanzressort verurteilt diese entsetzliche Gewalttat sehr und drückt sein höchstes Mitgefühl mit den Opfern aus. Medienberichten zufolge soll der Täter allerdings häufig in Wettlokalen aktiv gewesen sein, die aufgrund der Kompetenzverteilung nicht der Aufsicht des Bundes unterliegen.

Das Finanzressort ist sich der Gefahren des Glücksspiels jedoch äußerst bewusst und hat mit der Initiative zur Glücksspielreform 2010 zahlreiche Maßnahmen zur Intensivierung der Spielsuchtvorbeugung und des Spielerschutzes eingeleitet. Zur praktischen Umsetzung dieser Maßnahmen leisten u.a. die Organe der Finanzpolizei, die Stabsstelle für Spielerschutz und alle anderen im Glücksspielbereich tätigen Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen und nachgeordneter Dienststellen einen unermüdlichen Beitrag.

 

Zu 55.:

Bei der Finanzpolizei langen täglich neue Anzeigen zu illegalen Standorten von Glücksspielbetreibern ein, eine statistische Erfassung der potentiellen Standorte erfolgt allerdings nicht. Von Seiten der Finanzverwaltung kann daher auch keine Anzahl an illegalen Standorten angegeben werden.

 

Zu 56.:

Die Angaben der homepage „Spieler-Info.at“ sind aus den Erfahrungen der Kontrollpraxis durchaus realistisch, auch wenn es zusätzlich zu den vermerkten Verdachtsfällen auf der homepage immer wieder zusätzliche Aufgriffe und Anzeigen gibt. Es ist daher anzunehmen, dass die tatsächliche Zahl rd. 20% über den angegebenen Zahlen liegt.

 

Zu 57.:

Hierzu liegen dem Finanzressort keine Informationen vor.

 

Zu 58.:

Beim Erlass vom 28. Juni 2011 (BMI-KP1000/0358-II/BK/7/2011) handelt es sich um einen Erlass des Bundesministeriums für Inneres an die Sicherheitsdirektionen betreffend Vorgehen nach dem Glücksspielgesetz, den die Finanzverwaltung nicht anzuwenden hat. Es liegen daher keine Erfahrungswerte vor.

 

Zu 59.:

Derzeit sind drei Bedienstete des Finanzamts für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Ausbildung zum Amtssachverständigen nach § 1 Abs. 3 GSpG und werden länderübergreifend tätig sein.

 

Zu 60. und 61.:

Mehrheitlich besteht kein Wunsch der Mitgliedstaaten nach einem gemeinschaftlichen Rechtsakt betreffend Glücksspiel. Nach Abschluss der Sondierungen zum Grünbuch „online-Glücksspiel“ hat die EK vorerst keine weiteren Schritte zu einem solchen Rechtsakt gesetzt sondern dem Wunsch der Mitgliedstaaten in Richtung intensivere Konsultationen der Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten entsprochen.


Vor diesem Hintergrund hat das Finanzressort zum Grünbuch der EK keine separate Stellungnahme abgegeben, weil zu den darin aufgeworfenen Fragen in der EU-Ratsarbeitsgruppe „Glücksspiel“ bereits mehrfach Stellungnahmen über die Haltung Österreichs abgegeben wurden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.