12257/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.09.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

 

GZ. BMVIT-10.000/0035-I/PR3/2012    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

Wien, am     . September 2012

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat DipI.-Ing. Deimek und weitere Abgeordnete haben am 6. Juli 2012 unter der Nr. 12437/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Alkohol und Seilbahn-Unfälle gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø  Wie viele Seilbahnunfälle hat es jeweils in den letzten 5 Jahren gegeben?

 

Die entsprechenden Informationen sind umfassend auf der Homepage der Bundesanstalt für Verkehr zu finden (http://versa.bmvit.gv.at/index.php?id=68&L=).

 

 

Zu den Fragen 2 bis 4:

Ø  Werden im Zuge von Unfällen ausnahmslos bei allen Beteiligten Alkoholkontrollen durchgeführt?

Ø  Wenn ja, bei wie vielen dieser Unfälle wurde zumindest bei einem der Beteiligten Alkohol im Blut nachgewiesen?

Ø  Wenn nein, weshalb wird derzeit darauf verzichtet?

 

Unabhängig von Untersuchungen auf eine mögliche Beeinträchtigung durch Alkohol im Rahmen von Verfahren zur Klärung von Schuld- bzw. Haftungsfragen durch die zuständigen Justizbehörden ist die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 und 5 UUG 2005 berechtigt, derartige Untersuchungen zu veranlassen, was im Falle entsprechender Anhaltspunkte auch gemacht wird. Die Art und der Umfang von Sicherheitsuntersuchungen und damit die Frage der erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen richten sich nach der Schwere des Vorfalls sowie insbesondere nach den voraussichtlich zu gewinnenden Erkenntnissen für eine Verbesserung der Sicherheit im jeweiligen Verkehrsbereich gemäß § 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 UUG 2005. Eine einzige Unfallmeldung der letzten fünf Jahre enthielt einen Hinweis auf eine Alkoholisierung von Fahrgästen.

 

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Ø  Wie häufig kommt es im Bereich der Seilbahnen grundsätzlich, d.h. unabhängig von Unfällen, zu Alkoholkontrollen?

Ø  Wie häufig wurden im Zuge von Kontrollen Alkoholisierungen festgestellt und in welcher Höhe?

 

Die Beförderungsbedingungen für sämtliche Seilbahnen mit Personenverkehr enthalten standardmäßig eine Bestimmung, wonach betrunkene Personen von der Beförderung aus-geschlossen sind. Die Seilbahnbenützer haben den dienstlichen Anordnungen des Betriebspersonals Folge zu leisten, was natürlich auch bei einem Versagen der Beförderung der Fall ist.

 

In der Betriebsvorschrift der jeweiligen Seilbahnen, welche das Verhalten und die Pflichten des Betriebspersonals regelt, sind strengste Bestimmungen betreffend Alkoholkonsum der Seilbahnbediensteten enthalten. Demnach gilt während der gesamten Dienstausübung ein absolutes Alkoholverbot. Für die Einhaltung dieser strengen Vorgaben ist das Betriebspersonal, der Betriebsleiter und letztendlich die Geschäftsführung des Seilbahnunternehmens verantwortlich.

 

Sollten sich bei der zuständigen Behörde jedoch Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Bestimmungen nicht eingehalten werden, werden anlassbezogen entsprechende behördliche Überprüfungen vor Ort durchgeführt.

 

 

Zu Frage 7:

Ø  Welche Konsequenzen zieht man seitens Ihres Ministeriums aufgrund der gewonnenen Daten?

 

Aufgrund der bestehenden Regelungen besteht aus Sicht des bmvit kein darüber hinausgehender akuter Handlungsbedarf.