12259/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.09.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

 

GZ. BMVIT-9.500/0028-I/PR3/2012    

DVR:0000175

 
An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

 

Wien, am      . September 2012

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dipl.-Ing. Deimek und weitere Abgeordnete haben am 6. Juli 2012 unter der Nr. 12439/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Alkohol und Unfälle in der Luftfahrt gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø  Wie viele Unfälle im Bereich Luftfahrt hat es jeweils in den letzten 5 Jahren gegeben?

 

Die entsprechenden Informationen sind umfassend auf der Homepage der Bundesanstalt für Verkehr zu finden (http://versa.bmvit.gv.at/index.php?id=68&L=).

 

 

Zu den Fragen 2 bis 4:

Ø  Werden im Zuge von Unfällen bei den beteiligten Piloten ausnahmslos Alkoholkontrollen durchgeführt?

Ø  Wenn ja, bei wie vielen dieser Unfälle wurde zumindest bei einem der beteiligten Piloten Alkohol im Blut nachgewiesen?

Ø  Wenn nein, weshalb wird derzeit darauf verzichtet?

 

Unabhängig von Untersuchungen auf eine mögliche Beeinträchtigung durch Alkohol im Rahmen von Verfahren zur Klärung von Schuld- bzw. Haftungsfragen durch die zuständigen Justizbehörden ist die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 und 5 UUG 2005 berechtigt, derartige Untersuchungen zu veranlassen, was im Falle entsprechender Anhaltspunkte auch gemacht wird. Die Art und der Umfang von Sicherheitsuntersuchungen und damit die Frage der erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen richten sich nach der Schwere des Vorfalls sowie insbesondere nach den voraussichtlich zu gewinnenden Erkenntnissen für eine Verbesserung der Sicherheit im jeweiligen Verkehrsbereich gemäß § 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 UUG 2005.

In den von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes in den letzten fünf Jahren untersuchten Vorfällen ist bei keiner der am Betrieb eines Luftfahrzeuges beteiligten Personen eine Beeinträchtigung durch Alkohol festgestellt worden.

 

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Ø  Wie häufig kommt es im Bereich der Luftfahrt grundsätzlich, d.h. unabhängig von Unfällen, zu Alkoholkontrollen?

Ø  Wie häufig wurden im Zuge von Kontrollen Alkoholisierungen festgestellt und in welcher Höhe?

 

Gemäß § 3 Abs. 2 LVR 2010 darf, wer sich durch die Einwirkung von Alkohol in einem beeinträchtigten Zustand befindet, keine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied an Bord eines Luftfahrzeuges ausüben.

 

Sollten sich bei der zuständigen Behörde jedoch Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Be-stimmungen nicht eingehalten werden, werden anlassbezogen entsprechende Maßnahmen getroffen.

 

 

Zu Frage 7:

Ø  Welche Konsequenzen zieht man seitens Ihres Ministeriums aufgrund der gewonnenen Daten?

 

Aufgrund der vorliegenden Daten scheint die Rechtslage adäquat. Es besteht kein akuter Handlungsbedarf.