12260/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.09.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMVIT-10.000/0036-I/PR3/2012    

DVR:0000175

 
 

 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

Wien, am     . September 2012

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dipl.-Ing. Deimek und weitere Abgeordnete haben am 6. Juli 2012   unter der Nr. 12440/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Alkohol und Eisenbahn-Unfälle gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø  Wie viele Unfälle im Bereich Eisenbahn hat es jeweils in den letzten 5 Jahren gegeben?

 

Die entsprechenden Informationen sind umfassend auf der Homepage der Bundesanstalt für Verkehr zu finden (http://versa.bmvit.gv.at/index.php?id=68&L=).

 

 

Zu den Fragen 2 bis 4:

Ø  Werden im Zuge von Unfällen ausnahmslos bei allen Beteiligten Alkoholkontrollen durchgeführt?

Ø  Wenn ja, bei wie vielen dieser Unfälle wurde zumindest bei einem der Beteiligten Alkohol im Blut nachgewiesen?

Ø  Wenn nein, weshalb wird derzeit darauf verzichtet?

 

Unabhängig von Untersuchungen auf eine mögliche Beeinträchtigung durch Alkohol im Rahmen von Verfahren zur Klärung von Schuld- bzw. Haftungsfragen durch die zuständigen Justizbehörden ist die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 und 5 UUG 2005 berechtigt, derartige Untersuchungen zu veranlassen, was im Falle entsprechender Anhaltspunkte auch gemacht wird. Die Art und der Umfang von Sicherheitsuntersuchungen und damit die Frage der erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen richten sich nach der Schwere des Vorfalls sowie insbesondere nach den voraussichtlich zu gewinnenden Erkenntnissen für eine Verbesserung der Sicherheit im jeweiligen Verkehrsbereich gemäß § 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 UUG 2005. Es ist kein Fall bekannt, bei dem Alkohol die Unfallursache darstellte.

 

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Ø  Wie häufig kommt es im Bereich der Eisenbahn grundsätzlich, d.h. unabhängig von Unfällen, zu Alkoholkontrollen?

Ø  Wie häufig wurden im Zuge von Kontrollen Alkoholisierungen festgestellt und in welcher Höhe?

 

In den jeweiligen Eisenbahnunternehmen gibt es zu den Grundsatzbestimmungen der Eisenbahnbau- und Betriebsverordnung (§ 39 Abs. 3 – Untersagung des Dienstantrittes bzw. Konsumation während des Dienstes) konkretisierende Dienstanweisungen, welche auch z.B. anlassbezogene Alkoholkontrollen vorsehen.

 

 

Zu Frage 7:

Ø  Welche Konsequenzen zieht man seitens Ihres Ministeriums aufgrund der gewonnen Daten?

 

Aufgrund der vorliegenden Daten scheint die Rechtslage adäquat. Es besteht kein akuter Handlungsbedarf.