12261/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.09.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMVIT-11.000/0029-I/PR3/2012    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

Wien, am      . September 2012

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dipl.-Ing. Deimek und weitere Abgeordnete haben am 6. Juli 2012 unter der Nr. 12455/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Probleme bei der Durchführung von Sondertransporten gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3, 6 bis 8, 10 und 15:

Ø  Wie viele Sondertransporte wurden jeweils in den letzten 3 Jahren rein innerhalb Österreichs durchgeführt?

Ø  Wie viele Sondertransporte wurden jeweils in den letzten 3 Jahren in Österreich gestartet und hatten ihr Ziel im Ausland?

Ø  Wie viele Sondertransporte sind jeweils in den letzten 3 Jahren aus dem Ausland kommend nach Österreich gefahren und wie viele davon hatten Ihr Ziel in Österreich bzw. wie viele davon sind durch Österreich durchgefahren?

Ø  Wie häufig kommt es durch Sondertransporte zu (von diesen auch unbemerkten) Beschädigungen an der österreichischen Verkehrsinfrastruktur und ist es in jedem Fall möglich, den Verursacher eindeutig nachzuweisen?

Ø  Wie hoch waren jeweils in den letzten 3 Jahren die durch Sondertransporte verursachten finanziellen Schäden an der österreichischen Verkehrsinfrastruktur und wer musste für diese Schäden aufkommen?

Ø  Wie viele Sondertransporte aus dem Ausland sind im Schnitt in Österreich nicht ordnungsgemäß gemeldet?

Ø  Wie häufig werden in Österreich Sondertransporte ohne Transportbegleitung durchgeführt?

Ø  Wie häufig werden Genehmigungen zur Durchführung eines Sondertransportes missbräuchlich verwendet (z.B. Durchführung einer höheren Zahl von Sondertransporten in einem gewissen zur Durchführung eines einzigen Sondertransportes genehmigten Zeitraumes)?

 

Darüber liegen dem bmvit keine Aufzeichnungen vor.

 

 

Zu Frage 4:

Ø Inwieweit gelten für Sondertransporte unabhängig davon, ob sie in Österreich beginnen oder aus dem Ausland kommen dieselben Vorschriften, insbesondere in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen und Begleitfahrzeuge?

 

Sondertransporte bedürfen einer Bewilligung durch den Landeshauptmann. Werden mehrere Bundesländer befahren, so stellt der das Verfahren führende Landeshauptmann das Einvernehmen mit den anderen betroffenen Landeshauptleuten her. In diesen Bewilligungen werden auch die erforderlichen Auflagen in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen und Begleitfahrzeuge ausgesprochen. Dabei gelten dieselben Vorschriften, unabhängig davon, ob der Transport in Österreich beginnt oder aus dem Ausland kommt.

 

 

Zu Frage 5:

Ø  Gibt es eine lückenlose Aufzeichnung sämtlicher Sondertransporte in Österreich unabhängig davon, ob diese im Inland starten oder aus dem Ausland kommen?

 

Nein.

 

 

Zu Frage 9:

Ø  Welche Konsequenzen gibt es derzeit für nicht ordnungsgemäß gemeldete bzw. durchgeführte Sondertransporte und inwieweit wird dabei unterschieden, ob ein Sondertransport aus dem In- bzw. Ausland kommt?

 

Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass ein Sondertransport ohne Bewilligung durchgeführt wird oder dass Bescheidauflagen nicht beachtet werden, so wird Anzeige an die zuständige Behörde erstattet. Wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird, so können auch Zwangsmaßnahmen gesetzt und die Weiterfahrt verhindert werden. Dabei wird nicht unterschieden, ob der Sondertransport aus dem In- oder Ausland kommt.

 

 

Zu den Fragen 11 bis 13:

Ø  Welche Pflichten haben aus Sicht des BMVIT die Begleitfahrzeuge eines Sondertransportes?

Ø  Welche Rechte haben aus Sicht des BMVIT die Begleitfahrzeuge eines Sondertransportes?

Ø  Sind aus Sicht des BMVIT die Rechte bzw. Pflichten der Begleitfahrzeuge von Sondertransporten derzeit ausreichend und vor allem eindeutig geregelt bzw. welchen Verbesserungsbedarf sehen Sie in dieser Thematik?


Die gemäß § 97 StVO zu Organen der Straßenaufsicht bestellten Transportbegleiter haben die Sondertransporte abzusichern und dürfen dabei erforderlichenfalls auch Verkehrsregelungen vornehmen und Anordnungen für die anderen Verkehrsteilnehmer treffen.

 

 

Zu Frage 14:

Ø  In welchem Umfang gibt es Kontrollen, ob Sondertransporte völlig entsprechend den Genehmigungen durchgeführt werden?

 

Einerseits können die gemäß § 97 StVO zu Organen der Straßenaufsicht bestellten Transportbegleiter überprüfen, ob der Sondertransport dem Bewilligungsbescheid entspricht. Andererseits können auch die Organe der Polizei Kontrollen durchführen.