12285/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.09.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                    Wien, am        August 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0202-I/4/2012

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12500/J vom 10. Juli 2012 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Der Sachverhalt ist auf Grund der medialen Berichterstattung bekannt.

 

Zu 2. und 10.:

Scalping kann in Österreich strafrechtlich verfolgt werden und zwar kann es den Sachverhalt des § 48c BörseG (Marktmanipulation) oder auch den Tatbestand des Betruges erfüllen.

 

Im konkreten Fall wurde der Tatbestand aber nicht in Österreich verwirklicht, sondern offenbar in Deutschland, weswegen die Strafverfolgung den deutschen Behörden obliegt, die sich im Bedarfsfall im Wege der Rechtshilfe an das Bundesministerium für Justiz wenden können. Eine darüber hinausgehende Beantwortung fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.


Zu 3. bis 9.:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Maria Fekter eh.