12289/AB XXIV. GP
Eingelangt am 10.09.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
|
NIKOLAUS BERLAKOVICH Bundesminister
|
An die Zl. LE.4.2.4/0162-I/3/2012
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 6. SEP. 2012
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dr. Eva Glawischnig-Piesczek,
Kolleginnen und Kollegen vom 11. Juli 2012, Nr. 12510/J,
betreffend „Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan“
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen vom 11. Juli 2012, Nr. 12510/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne stellen – wie auch der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan – auf die wasserwirtschaftliche Ordnung insgesamt ab.
Sie können von jedermann, der an der Verwirklichung der in §§ 30a, c und d WRG festgelegten Ziele interessiert ist, unter Berücksichtigung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgelegten konkreten Vorgaben, „eingereicht“ werden.
Der Verweis auf §§ 30a, c und d WRG bezieht sich auf die in diesen Bestimmungen angesprochenen Ziele für Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) und allfälliger genehmigter Verschlechterungen.
Zu den Fragen 6 und 9:
Gem. § 55c WRG ist der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan eine generelle Planung, die die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe (§ 55b Abs. 1 WRG) anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster Abstimmung der verschiedenen Interessen mit den nötigen Erläuterungen darstellt und deren Verwirklichung als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist. Zur Erfüllung dieser wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen, insbesondere zur Erreichung der in §§ 30a, c und d WRG festgelegten Umweltziele ist der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan zu erlassen.
Um das im Regierungsprogramm festgelegte Ziel, das vorhandene Wasserkraftpotential künftig noch stärker nutzbar zu machen, verwirklichen zu können, wurde im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan - NGP 2009, Kapitel 6.10.3, S 197ff „Schutz ökologisch wertvoller Gewässerstrecken unter zusätzlicher Nutzung der Wasserkraft für Stromerzeugung“ (http://ngp.lebensministerium.at) - festgelegt, dass in den nächsten Jahren Planungen durch die Länder – in Abstimmung mit dem Bund – auf der Grundlage der jeweiligen Potentiale in den Ländern und unter Berücksichtigung der Kriterien der WRRL bzw. auch der ökologisch besonders bedeutenden Gewässerstrecken durchgeführt werden.
Ziel dieser Planungen wäre es, die Planung von Wasserkraftprojekten unter Berücksichtigung der Kriterien der WRRL zu unterstützen und dabei aus der Landessicht umfassend die Realisierungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In einem ersten Schritt sieht der NGP 2009 die Erarbeitung von Kriterien für die Bewertung von Wasserkraftprojekten bzw. von Gewässerabschnitten hinsichtlich ihrer Eignung für Wasserkraftnutzung unter Berücksichtigung, insbesondere energiewirtschaftlicher, ökologischer und sonstiger wasserwirtschaftlicher Gesichtspunkte vor (Kriterienkatalog).
Der Österreichische Wasserkatalog – Wasser schützen – Wasser nutzen: Kriterien zur Beurteilung einer nachhaltigen Wasserkraftnutzung ist mittlerweile in Kraft.
Die im Katalog vorgeschlagenen Kriterien sollen jedenfalls die Beurteilung von Projekten und Gewässerstrecken sowie auch die Abwägung im Einzelfall bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots unterstützen.
Sie sind aber auch eine wesentliche Planungsgrundlage für weitere, konkretere Planungsschritte. In einem ersten Schritt sollen – unter Berücksichtigung bereits allfällig existierender Planungsarbeiten/Studien in Bezug auf Wasserkraftpotenziale und ökologische Gesichtspunkte für einzelne Flüsse, (Teil)Einzugsgebiete oder bestimmte Regionen erstellt werden. Diese Studien sollen ermöglichen, bezogen auf einen bestimmten Planungshorizont, „sehr sensible“, „sensible“ und „weniger sensible“ Gewässerabschnitte zu bestimmen und Prioritätenreihungen u.a. aus ökologischer und energiewirtschaftlicher Sicht im Hinblick auf Wasserkraftnutzung abzuleiten. Diese Planungen können letztlich auch in der Erstellung von Rahmenplänen oder Regionalprogrammen gemäß WRG resultieren.
Zu den Fragen 7 und 8:
In der Vergangenheit wurden in Österreich wasserkraftrelevante Rahmenpläne gem. § 53 WRG erlassen (z.B. Rahmenplan für die Drau, für die Traun, etc.). Es handelt sich dabei um ältere Planungen (1950er und 1960er Jahre), in denen einige wasserwirtschaftliche Aspekte wie z.B. die Gewässerökologie noch nicht jene Bedeutung hatten, wie dies heute (ua. nach Inkrafttreten der EU Wasserrahmenrichtlinie) der Fall ist. Insofern sind die Erfahrungen aus diesen älteren Planungen nicht direkt auf die heutige Situation anwendbar.
Aus anderen EU-Staaten sind Planungen bzw. Studien zu diesem Thema – in unterschiedlicher Detaillierung – bekannt (z.B. Frankreich, Schweiz, Norwegen), die tendenziell am ehesten mit dem 2012 vom BMLFUW veröffentlichten Kriterienkatalog vergleichbar sind.
Der Bundesminister: