12290/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.09.2012
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 6. September 2012

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0292-IM/a/2012

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 12514/J betreffend „Begleiter für Sondertransporte“, welche die Abgeordneten DI Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen am 11. Juli 2012 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist zuständig für die Einrichtung von Lehrberufen auf der Grundlage des Berufsausbildungsgesetzes (BAG). Gemäß § 5 Abs. 3 BAG kommen neben Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, als Lehrberufe auch solche Tätigkeiten in Betracht,

a)   die hinsichtlich der Berufsausbildung sowohl der Gesetzgebung und der Vollziehung des Bundes unterliegende Beschäftigungen zum Gegenstand haben,


b)   bei denen die Ausbildung in dieser Beschäftigung als Lehrling im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes im Hinblick auf die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zweckmäßig ist,

c)    die geeignet sind, im Wirtschaftsleben den Gegenstand eines Berufes zu bilden, und

d)    deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert.

 

 

Gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG sind die Angelegenheiten der Straßenpolizei in der Gesetzgebung Bundessache und in der Vollziehung Landessache.  Die Einrichtung einer Berufsausbildung für Begleiter von Sondertransporten auf der Grundlage des Berufsausbildungsgesetzes ist daher gemäß § 5 Abs. 3 lit. a BAG in Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung nicht möglich.

 

 

Antwort zu den Punkten 4 bis 6 der Anfrage:

 

Das für die Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 zuständige Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Rückfrage mitgeteilt, dass Genehmigungen für Sondertransporte durch Bescheid gemäß den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 i.d.g.F. erteilt werden und dabei regelmäßig mittels Auflage eine Begleitung für die Sondertransporte vorgeschrieben wird.

 

Die Begleiter der Sondertransporte werden gemäß § 97 StVO von den Landeshauptleuten als Organe der Straßenaufsicht vereidigt. Wie das für die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 ebenfalls zuständige Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie weiters mitgeteilt hat, werden zwar die in den einzelnen Ländern für die Begleiter von Sondertransporten eingerichteten Kurse in den jeweils anderen Ländern anerkannt, eine Vereidigung als Organ der Straßenaufsicht ist aber immer durch den jeweiligen Landeshauptmann erforderlich  - als Konsequenz der in Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG festgelegten Länderkompetenz  für die Vollziehung der Angelegenheiten der Straßenpolizei.


Antwort zu den Punkten 7 bis 9 der Anfrage:

 

Die Einrichtung eines Kollektivvertrages für bestimmte Wirtschaftsbranchen fällt in die Kollektivvertragshoheit der Sozialpartner, wobei im Rahmen solcher kollektivvertraglicher Vereinbarungen die jeweiligen Branchengegebenheiten berücksichtigt werden können.

 

 

Antwort zu den Punkten 10 bis 12 der Anfrage:

 

Begleitern von Sondertransporten muss die Befugnis gegeben sein, falls erforderlich, als Organe der Straßenaufsicht zu handeln. Organen der Straßenaufsicht kommt nach § 97 der Straßenverkehrsordnung das Recht zu bestimmten Amtshandlungen, wie der Anordnung von Verkehrsbeschränkungen, zu; daher sind diese Organe gemäß § 97 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen.

 

Eine Vereidigung des "Unternehmens", das im Regelfall vor Ort gar nicht tätig wird, ginge ins Leere.

 

Im Übrigen fallen Angelegenheiten der Straßenpolizei unter Art. 11 Abs. 1 B-VG; die Vollziehung ist daher Landessache. Eine Vereidigung der Organe der Straßenaufsicht, die nicht eigens für jedes Bundesland erfolgt, ist somit verfassungsrechtlich nicht möglich.