12291/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.09.2012
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12515/J des Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 6:

Die Entwicklung von Berufsbildern und von Berufsausbildungsvorschriften fällt nicht in die Zuständigkeit meines Ressorts.

Zu den derzeit vorgesehenen Voraussetzungen für die Beeidigung von Straßenaufsichtsorganen – zu denen auch eine bestimmte Ausbildung zählt, die offenbar in Frage 4 angesprochen ist – ist festzuhalten, dass es sich dabei um verkehrsrechtliche Vorschriften handelt, die nicht unmittelbar mit dem Thema Berufsbild und/oder Berufsausbildung verknüpft sind.

 

Zu den Fragen 7 bis 9:

Die Verhandlung und der Abschluss von Kollektivverträgen ist Angelegenheit der kollektivvertragsfähigen Organisationen der Arbeitgeber/innen und Arbeit­nehmer/innen. Im Rahmen dieser Kollektivvertragsautonomie ist daher zu entschei­den, ob und wie weit für Personen mit einer bestimmten Tätigkeit oder Qualifikation eigene kollektivvertragliche Regelungen geschaffen werden oder spezifische Regelungen – z.B. zur Abgeltung von bestimmten Arbeitsleistungen, die eine besondere Qualifikation erfordern – in einen bestehenden Kollektivvertrag aufgenommen werden.