12304/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.09.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                Wien, am      September 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0209-I/4/2012

 

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12519/J vom 12. Juli 2012 der Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Wie auch bereits anlässlich der Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4455/J vom 3. Februar 2010 ist eingangs zwecks Vermeidung von Missverständnissen klarzustellen, dass die indirekte steuerliche Forschungsförderung keine Ausgabenposition darstellt. Vielmehr reduziert der Forschungsfreibetrag die Bemessungsgrundlage beziehungsweise die Forschungsprämie das Aufkommen aus Körperschaft- und Einkommensteuer. Der Forschungsfreibetrag beziehungsweise die Forschungsprämie werden im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht und, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf Berücksichtigung der erwähnten Positionen. Eine gesonderte „Bewilligung“ von Aufwendungen war bisher nicht vorgesehen.


Zu 1. bis 3.:

Die mindernden Effekte auf das Steueraufkommen durch den „Forschungsfreibetrag neu“ (§ 4 Abs 4 Z 4 EStG 1988) wurden für die Veranlagungsjahre 2009 und 2010 auf Grund der geltend gemachten Freibeträge geschätzt. Für Steuerpflichtige, die der Körperschaftsteuer unterliegen, wurde der geltende KöSt-Steuersatz herangezogen. Für Steuerpflichtige, die der Einkommensteuer unterliegen, wurde der für das jeweilige Jahr geltende Mittelwert der beiden höchsten Tarif-Grenzsteuersätze herangezogen. Die positive Wirkung der Forschungsförderung (insbesondere ihre Umwegrentabilität) wurde nicht berücksichtigt.

 

Der geschätzte Aufkommenseffekt durch den „Forschungsfreibetrag neu“ (§ 4 Abs 4 Z 4 EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 111/2010) betrug:

Veranlagungsjahr

Summe (in Mio. €)

2009

3

2010

3

 

Das geschätzte Minderaufkommen durch den „Forschungsfreibetrag alt“ (§ 4 Abs 4 Z 4a EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 111/2010) betrug unter Heranziehung gleichlautender Schätzungsparameter:

Veranlagungsjahr

Summe (in Mio. €)

2009

21

2010

21

 

Das nach denselben Parametern geschätzte Minderaufkommen durch den „Forschungsfreibetrag für Auftragsforschung“ (§ 4 Abs 4 Z 4b EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 111/2010) betrug:

Veranlagungsjahr

Summe (in Mio. €)

2009

<1

2010

<1

 

Zu 4., 6. und 7.:

Die Forschungsprämie alt (§ 108c EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr 111/2010) wird direkt auf das Abgabenkonto des Steuerpflichtigen verbucht. Daher werden in der folgenden Übersicht die verbuchten Prämien direkt ausgewiesen.

Veranlagungsjahr

Summe (in Mio. €)

2009

338

2010

327

Die auf den Abgabenkonten verbuchten Beträge für die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung nach § 108c EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 111/2010 für die Jahre 2005 bis 2010 sind nachstehender Tabelle zu entnehmen.

 

Veranlagungsjahr

Summe (in Mio. €)

2005

211

2006

279

2007

301

2008

253

2009

337

2010

325

 

Die auf den Abgabenkonten verbuchten Beträge für die Forschungsprämie für Auftragsforschung nach § 108c EStG 1988 idF vor BGBl I Nr. 111/2010 für die Jahre 2005 bis 2010 lauten wie folgt:

Veranlagungsjahr

Summe (in Mio. €)

2005

<1

2006

1

2007

2

2008

1

2009

1

2010

2

 

Zu 5., 8., 9., 17., 22., 27., 32., 39., 40., 45. und 50.:

Die Änderung der Regelung des § 108c EStG 1988 durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I 111/2010, greift nach § 124b Z 180 EStG 1988 erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Da die Veranlagung solcher Wirtschaftsjahre grundsätzlich erst im Jahr 2012 erfolgt, wurde im Jahr 2011 noch keine „Forschungsprämie neu“ geltend gemacht. Daher kann auch kein Prämienvolumen im Sinne der „Forschungsprämie neu“, das im Jahr 2011 verbucht wurde, genannt werden. Ergänzend darf bemerkt werden, dass eine Aufstellung für das Veranlagungsjahr 2011 zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur ein bruchstückhaftes Bild vermitteln würde.

 

Zu 10. bis 12.:

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde die Forschungsförderung in Österreich neu geregelt. Die Forschungsfreibeträge nach § 4 Abs 4 Z 4 bis Z 4b wurden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, abgeschafft und im Gegenzug die Forschungsprämie auf 10% der relevanten Aufwendungen erhöht. Mit dem 1. Stabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 22/2012, wurde der Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie für Auftragsforschung von 100.000 auf 1 Million Euro angehoben, gleichzeitig wurden bessere Kontrollmechanismen implementiert.

 

Für das Jahr 2012 und die Folgejahre wird mit Ausgaben für die Forschungsprämie in der Höhe von etwa 450 Millionen Euro gerechnet. Auf Grund der verhaltenen Wirtschaftsprognosen, die von einer gedämpften Konjunkturentwicklung ausgehen, ist auch bei den Forschungsaufwendungen der Unternehmen von einer geringeren Dynamik auszugehen.

 

Über 95% der Forschungsprämie werden auf die Prämie für betriebliche Forschung entfallen. Durch die neue Rechtslage könnte es in den kommenden Jahren allerdings zu einer Verschiebung von der betrieblichen zur Auftragsforschung kommen, da die Struktur, innerhalb derer Forschung betrieben wird, für die Inanspruchnahme der Förderung weniger relevant ist als bisher. Diese Formenneutralität der Forschungsförderung ist einer der Gründe für die Anhebung des Höchstbetrags bei der Auftragsforschung.

 

Zu 13. bis 16.:

Im Kalenderjahr 2010 wurden Freibeträge beziehungsweise Prämien nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in folgender Häufigkeit geltend gemacht, wobei unterschiedliche Veranlagungsjahre betroffen sind:

 

§ 4 Abs 4 Z 4 EStG 1988

§ 4 Abs 4 Z 4a EStG 1988

§ 4 Abs 4 Z 4b EStG 1988

§ 108c EStG

Auftragsforschung

eigenbetrieblich

379

258

54

238

2.479

 

Zu 18. bis 21.:

Im Kalenderjahr 2010 wurden Freibeträge beziehungsweise Prämien nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in folgender Höhe geltend gemacht, wobei unterschiedliche Veranlagungsjahre betroffen sind (in €):


§ 4 Abs 4 Z 4 EStG 1988

§ 4 Abs 4 Z 4a EStG 1988

§ 4 Abs 4 Z 4b EStG 1988

§ 108c EStG

Auftragsforschung

Eigenbetrieblich

75.517.207

409.934.028

421.037

1.656.211

319.364.483

 

Zu 23. bis 26. und 28. bis 31.:

In der Beilage findet sich die Auswertung derjenigen Freibeträge beziehungsweise Prämien, die im Kalenderjahr 2010 geltend gemacht wurden, wobei unterschiedliche Veranlagungsjahre betroffen sind. Die Auswertung nach Größenklassen wurde in Anlehnung an die Definition von Unternehmensgrößen der Europäischen Union im Einklang mit den Betriebskategorien der Steuerverwaltung vorgenommen. Als Kleinstbetriebe wurden Unternehmen mit einem Umsatz bis 30.000 Euro gewertet, als Kleinbetriebe solche mit einer Umsatzgrenze von bis zu 9,68 Millionen Euro, als Mittelbetriebe solche mit einer Umsatzgrenze von bis zu 50 Millionen und als Großbetriebe schließlich jene mit einem höheren Umsatz. Eine kombinierte Auswertung nach Branchen und Größenklassen kann bei Einhaltung der Verschwiegenheitspflichten nach § 48a BAO nicht veröffentlicht werden.

 

Zu 33. bis 38.:

Unter „größte Antragsteller“ wurden jeweils die neun Steuerpflichtigen verstanden, die den größten Betrag geltend gemacht haben. Die Aufstellung findet sich in der Beilage wobei darauf hingewiesen wird, dass auch hier unterschiedliche Veranlagungsjahre betroffen sind. Diejenigen Unternehmen, die bei Gliederung nach Branchenzugehörigkeit leicht identifiziert werden könnten, wurden zusammengefasst.

 

Zu 41. bis 44. und 46. bis 49.:

Die Aufstellung, bezogen auf diejenigen Freibeträge und Prämien, die im Kalenderjahr 2010 geltend gemacht wurden, findet sich in der Beilage. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass unterschiedliche Veranlagungsjahre betroffen sind.

 

Zu 51.:

Da die Anhebung des Deckels bei der Auftragsforschung nach § 124b Z 233 EStG 1988 erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen und daher grundsätzlich erst 2013 veranlagt werden, ist für 2012 nicht mit Auswirkungen zu rechnen. Für das Jahr 2013 wird mit einer Erhöhung des Prämienvolumens auf Grund des höheren Deckels bei der Auftragsforschung um etwa 10 Millionen Euro gerechnet, für das Jahr 2014 in etwa in gleicher Größenordnung.


Zu 52.:

Die Schätzung der Auswirkungen der Anhebung des Höchstbetrags der Forschungsprämie für Auftragsforschung ergibt sich aus der bisherigen Inanspruchnahme des Forschungsfreibetrags und der Forschungsprämie für Auftragsforschung und der Zahl der Unternehmen, die schon bislang Beträge nahe des Höchstbetrags geltend gemacht haben. Die ökonomischen Anreize, die durch die Änderung des Steuerrechts gesetzt wurden, beginnen wegen entsprechender Vorlaufzeiten aber frühestens im Kalenderjahr 2014 zu wirken.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Dr. Maria Fekter eh.

 

 


Beilage

Zu 23. bis 26. und 28. bis 31.:

Auswertung nach Größenklassen

§ 4 Abs 4 Z 4

§ 4 Abs 4 Z 4a

§ 4 Abs 4 Z 4b

§ 108c
Eigenbetrieblich

§ 108c
Auftragsforschung

Anzahl

Freibetrag

Anzahl

Freibetrag

Anzahl

Freibetrag

Anzahl

Prämie

Anzahl

Prämie

Großbetriebe

7,65%

65,83%

13,57%

31,28%

1,85%

2,67%

14,44%

64,84%

17,23%

17,28%

Mittelbetriebe

8,18%

9,58%

16,28%

4,95%

5,56%

5,36%

20,73%

14,39%

15,13%

15,69%

Kleinbetriebe

54,88%

6,55%

48,84%

2,04%

53,70%

59,84%

59,62%

13,11%

62,61%

64,91%

Kleinstbetriebe

24,27%

12,17%

17,44%

55,28%

27,78%

29,70%

4,36%

7,47%

4,20%

1,82%

Unbekannt

5,01%

5,87%

3,88%

6,45%

11,11%

2,43%

0,85%

0,19%

0,84%

0,30%

Summe

100%

100%

100%

100%

100%

100%

100%

100%

100%

100%

Auswertung nach Branchen

Branche

§ 4 Abs 4 Z 4

§ 4 Abs 4 Z 4a

§ 4 Abs 4 Z 4b

§ 108c
Eigenbetrieblich

§ 108c Auftragsforschung

(ÖNACE)

Anzahl

Freibetrag

Anzahl

Freibetrag

Anzahl

Freibetrag

Anzahl

Prämie

Anzahl

Prämie

A

(1)

(1)

1,94%

0,00%

(1)

(1)

0,24%

0,04%

0,42%

0,48%

B

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

0,28%

0,08%

0,42%

0,13%

C

25,07%

89,21%

37,60%

92,57%

14,81%

23,81%

46,99%

70,57%

32,35%

33,00%

D

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

0,93%

0,97%

2,94%

1,40%

E

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

0,61%

0,17%

0,84%

0,52%

F

3,43%

0,90%

2,71%

0,91%

(1)

(1)

2,46%

0,52%

4,20%

1,49%

G

7,39%

0,43%

11,63%

2,03%

14,81%

18,05%

10,73%

3,49%

19,33%

16,31%

H

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

0,65%

0,07%

1,26%

0,61%

I

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

0,08%

0,00%

(1)

(1)

J

9,23%

1,80%

4,26%

0,64%

(1)

(1)

13,27%

3,98%

10,08%

11,17%

K

2,37%

0,05%

4,26%

1,81%

(1)

(1)

0,61%

1,05%

1,68%

1,53%

L

3,43%

0,16%

4,65%

0,54%

(1)

(1)

0,52%

0,45%

0,84%

0,35%

M

27,18%

4,40%

17,44%

0,90%

25,93%

24,52%

20,01%

18,39%

22,27%

31,33%

N

2,64%

2,47%

(1)

(1)

(1)

(1)

0,85%

0,11%

0,84%

0,31%

O

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

0,04%

0,02%

(1)

(1)

P

1,58%

0,01%

(1)

(1)

(1)

(1)

0,44%

0,02%

0,84%

0,70%

Q

5,54%

0,15%

2,71%

0,01%

(1)

(1)

0,48%

0,05%

0,00%

0,00%

R

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

0,20%

0,04%

0,00%

0,00%

S

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

0,61%

-0,01%

0,84%

0,59%

T

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

0,00%

0,00%

(1)

(1)

U

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

0,00%

0,00%

(1)

(1)

Unbekannt

8,97%

0,32%

6,59%

0,06%

12,96%

2,45%

0,00%

0,00%

(1)

(1)

(1) Auf Grund der geringen Zahl an Unternehmen dieser Branche, welche die jeweilige Maßnahme geltend gemacht haben, muss aus Gründen des Abgabengeheimnisses sowie des Datenschutzes von einer Veröffentlichung abgesehen werden.


Zu 33. bis 38.:

Branche

§ 4 Abs 4 Z 4

§ 4 Abs 4 Z 4a

§ 4 Abs 4 Z 4b

§ 108c
Eigenbetrieblich

§ 108c Auftragsforschung

Anzahl

Freibetrag

Anzahl

Freibetrag

Anzahl

Freibetrag

Anzahl

Prämie

Anzahl

Prämie

C

8

54.682.463

8

304.531.071

 

 

7

84.570.041

 

 

(2)

1

1.845.263

1

3.917.439

9

283.233

2

30.119.680

9

476.560

Summe

9

56.527.727

9

308.448.510

9

283.233

9

114.689.722

9

476.560

(2) Hier sind alle Unternehmen zusammengefasst, die aus Gründen des Abgabengeheimnisses sowie des Datenschutzes nicht nach Branchenzugehörigkeit aufgeschlüsselt werden können, da sie leicht zu identifizieren wären.


Zu 41. bis 44. und 46. bis 49.:

§ 4 Abs 4 Z 4

§ 4 Abs 4 Z 4a

§ 4 Abs 4 Z 4b

§ 108c Eigenbetrieblich

§ 108c Auftragsforschung

Anzahl

Freibetrag

Anzahl

Freibetrag

Anzahl

Freibetrag

Anzahl

Prämie

Anzahl

Prämie

2,37%

74,85%

3,49%

75,24%

16,67%

67,27%

0,36%

35,91%

3,78%

28,77%

 


ÖNACE-Branchen

A

LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, FISCHEREI

B

BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

C

HERSTELLUNG VON WAREN

D

ENERGIEVERSORGUNG

E

WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN

F

BAU

G

HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN

H

VERKEHR UND LAGEREI

I

BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE

J

INFORMATION UND KOMMUNIKATION

K

ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN

L

GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN

M

ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN

N

ERBRINGUNG VON SONSTIGEN WIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN

O

ÖFFENTLICHE VERWALTUNG, VERTEIDIGUNG; SOZIALVERSICHERUNG

P

ERZIEHUNG UND UNTERRICHT

Q

GESUNDHEITS- UND SOZIALWESEN

R

KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG

S

ERBRINGUNG VON SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN

T

PRIVATE HAUSHALTE MIT HAUSPERSONAL; HERSTELLUNG VON WAREN UND ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
DURCH PRIVATE HAUSHALTE FÜR DEN EIGENBEDARF OHNE AUSGEPRÄGTEN SCHWERPUNKT

U

EXTERRITORIALE ORGANISATIONEN UND KÖRPERSCHAFTEN