12310/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.09.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-10.000/0037-I/PR3/2012    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 


Wien, am      . September 2012

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat DI Dr. Pirklhuber, Freundinnen und Freunde haben am 13. Juli 2012 unter der Nr. 12514/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend    Nebenwirkungen des 4-gleisigen Ausbaus der Westbahn zwischen Linz und Marchtrenk gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3, 6:

Ø  Gibt es Planungsalternativen für die durch unflexibles Vorgehen bei der Planung des viergleisigen Westbahn-Ausbaus nötige Errichtung eines neuen Rübenlagerplatzes auf Ackerflächen höchster Bonität im Raum Hörsching-Marchtrenk?

Ø  Wurden alle Möglichkeiten der Aufrechterhaltung der bestehenden Rübenlagerplätze geprüft? Wenn nein, warum nicht?

Ø  Sollen bei Umsetzung der derzeitigen Planungen sämtliche Gleisanlagen der bestehenden Rübenlagerplätze in Hörsching und Marchtrenk geschliffen werden? Werden Gleisanlagen für die restlichen bisher daran angebundenen Unternehmungen erhalten oder wiedererrichtet? Wenn nein, warum nicht?

Ø Gibt es weitere Absprachen mit dem VÖR (Verein österreichischer Rübenbauern)?

 

Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle iSd. Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der Bundesminister auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu Art. 52 B-VG).

Die vorliegenden Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 idgF. determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Ø Wann sind sämtliche Planungen voraussichtlich abgeschlossen?

Ø Wird eine UVP durchgeführt?

 

Im Rahmen des 4-gleisigen Westbahnausbaus auf dem Streckenabschnitt Linz – Marchtrenk ist derzeit der Abschluss der Planungen zur Erstellung der Einreichunterlagen für das UVP-Verfahren im 1. Halbjahr 2013 vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass ein viergleisiger Ausbau jedenfalls einen Tatbestand des § 23b UVP-G 2000 erfüllt und somit auf Antrag eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sein wird.

 

 

Zu Frage 7:

Ø  Welche Möglichkeiten für eventuelle zusätzliche Kompensationsmaßnahmen für betroffene landwirtschaftliche Produzenten durch die von Ihrer Obersten Eisenbahnbehörde in Schriftverkehr unterstützten Pläne der ÖBB sehen sie?

 

Wenn durch Ausbaumaßnahmen der ÖBB-Infrastruktur AG ein wirtschaftlicher Nachteil durch Grundbeanspruchung bei landwirtschaftlichen Produzenten zu erwarten ist, haben die ÖBB für eine entsprechende Entschädigung zu sorgen. Darüber hinausgehende Kompensationsmaßnahmen sind nicht möglich.

 

 

Zu Frage 8:

Ø  Wie entkräften Sie die im Zusammenhang mit den angedachten straßenseitigen Verkehrserschließungs-Lösungen des geplanten neuen Rübenplatzes vorgebrachten Verkehrssicherheitsbedenken (z.B.: Risiken durch intensive Befahrung der geplanten Bahn-Überführung mit entsprechenden  Steigerungs- und Gefällsabschnitten samt unmittelbar anschließenden scharfen Kurven mit „Rübenzügen“ aus Zugmaschine und zwei vollbeladenen Hängern in der witterungsmäßig anspruchsvollen Rüben-Erntezeit im Herbst)?

 

Es ist selbstverständlich, dass bei Straßen im Umfeld von Eisenbahnvorhaben die Planungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen werden. Im Zuge der straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren werden, um einen sicheren Straßenverkehr zu gewährleisten, Auflagen von den jeweils zuständigen Sachverständigen berücksichtigt.

 

 


Zu Frage 9:

Ø  Wurde die Änderung der europäischen Zuckermarkt-Ordnung berücksichtigt, die voraussichtlich zu einer geringeren Zuckerrübenproduktion führen wird?

 

Die derzeit geltende europäische Zuckermarktordnung läuft bis 2015 und wird danach wieder durch die Europäische Kommission für weitere Jahre festgelegt. Das Europäische Parlament befürwortet eine Verlängerung der bestehenden Regelungen zumindest bis 2020. Darüber hinausgehende Aussagen können nicht getroffen werden.

 

 

Zu den Fragen 10 und 11:

Ø  Ist auszuschließen, dass der Rübenlagerplatz außerhalb der Rübenkampagne für anderweitige lärm- oder schadstoffemittierende Zwecke genutzt wird (wie derzeit zB der Rübenplatz Hörsching)? Wenn nein, wie werden Sie dies im Zuge der ausstehenden Prüfungs- und Genehmigungsverfahren berücksichtigen?

Ø  Wäre mit anderweitiger Nutzung der  Gleisanlagen zum neuen Rübenplatz für Frachtzwecke oder einem erweiterten Ausbau zB zu Verschubzwecken zu rechnen? 

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass in jenen Fällen, in denen die ÖBB-Infrastruktur AG Eigentümer von Rübenverladeplätzen ist, eine ganzjährige Verpachtung an den VÖR erfolgt. Sollte der VÖR beabsichtigen, den „neuen Rübenverladeplatz“ außerhalb der Kampagne anders zu nutzen, müssten vom VÖR entsprechende Bewilligungen eingeholt werden.