12312/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.09.2012
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

Beschreibung: Adler groß

MAG. NORBERT DARABOS

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT

S91143/105-PMVD/2012                                                                                 13. September 2012

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben am 16. Juli 2012 unter der Nr. 12536/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Traditionspflege österreichischer Gebirgsjäger" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1:

Nein.

Zu 2:

Entfällt.

Zu 3, 4, 7 und 8:

Die Aufgaben des Bundesheeres sind in Artikel 79 Bundes-Verfassungsgesetz normiert. Demnach obliegt dem Bundesheer als primäre und originäre Kernaufgabe die militärische Landesverteidigung; darüber hinaus sind zwei „Assistenzfälle“ ausdrücklich vorgesehen. Im Übrigen sind allfällige weitere Aufgaben des Bundesheeres ebenfalls auf verfassungs­gesetzlicher Ebene zu regeln. Als derartige Zusatzaufgabe ist die Durchführung von „Auslandseinsätzen“ gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) normiert. Sämtliche Aktivitäten des Bundesheeres müssen sich jedenfalls im Rahmen der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Aufgaben bewegen. Das Jägerbataillon 25 kann als luftlandefähiger Spezialverband der Landstreitkräfte nahezu im gesamten Spektrum der Aufgaben des Bundesheeres eingesetzt werden und hat dies im In- und Ausland auch erfolgreich bewiesen.

Zu 5 und 6:

Nein.

Zu 9 bis 12:

Aus generalpräventiven Überlegungen erfolgt bei jedem Verdacht auf Verstoß gegen das Verbotsgesetz eine Mitteilung bzw. Strafanzeige an die zuständige Staatsanwalt­schaft. Diese Verfahren sind kein Indiz für ein verstärktes Auftreten von Rechts­extremismus, sondern ein Beweis, dass in diesem Bereich jedem einzelnen Vorwurf nachge­gangen wird und es keinerlei Toleranz gibt. Auch wenn es keine einschlägige Statistik gibt, ist festzustellen, dass der Anschein, Gebirgsjäger wären häufig von derartigen Vorwürfen betroffen, unzutreffend ist. Eine spezielle, nach Einheiten gegliederte, Statistik wird nicht geführt.

Zu 13 bis 17:

Das Dritte Reich als Unrechtsregime und die Deutsche Wehrmacht als dessen missbrauchtes Instrument können Tradition im Bundesheer nicht begründen, da sich der Dienst in den österreichischen Streitkräften der Zweiten Republik an den Grundprinzipien der österreichi­schen Verfassung und des Völkerrechtes orientiert. Das Jägerbataillon 25 führt seine Tradi­tionspflege nach den Vorgaben der „Anordnungen für die Traditionspflege im Bundesheer“. In diesem Sinne wurden historisch relevante Relikte so umgestaltet, dass sie nicht mehr ein­sehbar sind. Weiters wurden Fresken in der Khevenhüller-Kaserne verfremdet und sind nur mit Genehmigung des Militärkommandos Kärnten für berechtigte Personen, etwa Histori­kerinnen bzw. Historikern, zugänglich.


Darüber hinaus nimmt eine Abordnung des Militärkommandos Kärnten seit Jahren an den Gedenkfeiern am Loibl-Pass für das ehemalige Außenlager des Konzentrationslagers Maut­hausen teil. An der Gedenktafel in der Khevenhüller-Kaserne wurden in Erinnerung der NS-Opfer im Beisein des letzten Überlebenden, Rajmond Pajer, mehrfach Kränze niedergelegt. Dabei konnten auch Schulklassen teilnehmen, denen im Rahmen einer aktiven Erinnerungs­kultur die Erlebnisse des letzten Überlebenden näher gebracht wurden.

Zu 18:

Literatur über die Geschichte Kärntens im Dritten Reich ist für Soldatinnen und Soldaten des Jägerbataillons 25 vorhanden. So wird etwa im Buch von Univ.-Prof. Peter Gstettner und Rajmond Pajer „Ich war 69186 …“ die Aufarbeitung der NS-Zeit in der Khevenhüller-Kaserne dargestellt. Zudem gibt es eine Kooperation mit dem Mauthausen Komitee.

Zu 19:

Hierzu verweise ich auf meine Ausführungen in Beantwortung früherer parlamentarischer Anfragen (Nr. 11673/AB zu Nr. 11880/J, Nr. 7830/AB zu Nr. 7920/J und Nr. 7831/AB zu 7921/J).

Zu 20:

Nein.

Zu 21:

Nein. Seit dem Jahr 2009 ist sowohl die Teilnahme in Uniform als auch jede Unter­stützungsleistung für die Ulrichsbergfeier verboten.