12325/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.09.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0227-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 12533/J-NR/2012

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Staatsanwaltschaft: Verständigung ohne Zustellnachweis“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die geltende Regelung über die unbescheinigte Zustellung der Verständigung von der Einstellung eines Strafverfahrens führt zu einer wesentlichen Reduktion des manipulativen Aufwands der Aktenführung, weil die Zuordnung und Einreihung der Rückscheine bei der Staatsanwaltschaft entfällt. Weiters bewirkt sie signifikante Einsparungen bei den Portokosten, da jährlich rund 140.000 Verfahren (oft mit mehreren Beschuldigten) einzustellen sind. Für die Empfänger einer derartigen Benachrichtigung bringt der Entfall des Zustellnachweises in aller Regel auch eine Beschleunigung des Zustellvorgangs mit sich, da die Benachrichtigung einfach am Abgabeort im Postfach zurückgelassen werden kann und daher die oft mit Zeitaufwand verbundenen weiteren Schritte, wie ein neuerlicher Zustellversuch oder das Abholen von der Post, entfallen. Da die Zustellung der Verständigung über die Einstellung eines Strafverfahrens im Gegensatz zu einer Ladung oder der Zustellung einer Anklage vergleichsweise geringe Auswirkungen hat, ist die gegenständliche Regelung jedenfalls zweckmäßig.

Zu 2:

Die geänderte Fassung des § 194 StPO ist seit dem 1. Juni 2009 anzuwenden. Wahrnehmungen darüber, dass nicht alle Staatsanwaltschaften das geltende Recht anwenden würden, liegen mir nicht vor.

Zu 3:

Die Zustellung der Verständigung über die Einstellung ohne Zustellnachweis war – sofern sich der geschilderte Sachverhalt nach dem 1. Juni 2009 zugetragen hat – jedenfalls gesetzeskonform. Die Gründe für das in der Anfrage geschilderte Unterbleiben der Zustellung müssen entweder in einem Zustellfehler der Post oder allenfalls auch in der Sphäre des Empfängers (beispielsweise ungenügend gesicherte Postkästen) liegen. Im Einzelfall kann durchaus nachgeprüft werden, ob eine Abfertigung der staatsanwaltschaftlichen Verständigung im Wege der Poststraße angeordnet wurde.

Zu 4:

Beschwerdefälle im Zusammenhang mit der unbescheinigten Zustellung von Verständigungen über die Einstellung sind – soweit ersichtlich – bisher nicht im direkten Weg an mein Ressort herangetragen worden. Auch Berichte der Staatsanwaltschaften über derartige Beschwerden liegen bisher nicht vor. Die Tatsache, dass bisher keine Beschwerdefälle aktenkundig sind, belegt angesichts der großen Zahl von Zustellvorgängen (so gab es 2010 142.853 Einstellungen und 2011 152.861 Einstellungen) das grundsätzliche Funktionieren der neuen Zustellweise.

Zu 5:

Grundsätzlich handelt der Zusteller gemäß § 4 ZustellG als Organ jener Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll. Im Falle der Verständigung von der Einstellung eines Strafverfahrens ist der Zusteller daher als Organ der Staatsanwaltschaft anzusehen. Amtshaftungsansprüche gegen die Republik aufgrund einer fehlerhaften Zustellung einer Verständigung über eine Einstellung sind daher nicht auszuschließen.

Soweit ersichtlich sind entsprechende Ersatzansprüche bislang aber nicht an das Bundesministerium für Justiz herangetragen worden.


Zu 6:

Eine Änderung ist nicht geplant, weil sich die Vorgangsweise grundsätzlich bewährt hat.

 

Wien,       . September 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl