12326/AB XXIV. GP
Eingelangt am
14.09.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0228-Pr 1/2012 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 12535/J-NR/2012
Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „legales, sowie nicht konzessioniertes und illegales Glücksspiel in Österreich: Vollziehung des Glücksspielgesetzes (GSpG) seit Inkrafttreten der Glücksspielgesetznovellen 2008 und 2010“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 3 bis 8:
Ich verweise dazu auf die angeschlossenen Auswertungen aus der Verfahrensautomation Justiz (VJ), wobei in der Auswertung zur Frage 8 die offenen Verfahren angeführt sind. Die Rechtskraft wird in der VJ hingegen nicht erfasst.
Zu 2:
Die „Beauftragung der Polizei mit weiteren Ermittlungen“ wird nicht in einer statistisch auswertbaren Form erfasst.
Zu 9:
Zu den Verurteilungszahlen wird auf die angeschlossene Statistik verwiesen.
Zu 10:
Fälle von „Glücksspielbetrug“ werden nicht gesondert elektronisch erfasst. Im Übrigen scheitert eine Beantwortung dieser Frage daran, dass dieser den Strafgesetzen fremde Begriff in der Anfrage nicht definiert wird.
Zu 11 bis 14:
Welche Gegenstände (z.B. Glücksspielautomaten) sichergestellt bzw. für verfallen erklärt oder beschlagnahmt werden, wird nicht in einer statistisch auswertbaren Form erfasst, ebenso wenig die Ausfolgung dieser Gegenstände.
Zu 15 und 16:
Der Beruf der angezeigten Personen wird nicht in einer kriminalstatistisch auswertbaren Form erfasst.
Zu 17:
Eine abschließende Beurteilung dieser Frage bliebe der unabhängigen Rechtsprechung vorbehalten.
Zu 18:
Dazu liegen mir keinerlei statistische Daten vor.
Zu 19:
Diese Frage betrifft nicht meinen Vollziehungsbereich.
Zu 20:
Das Bundesministerium für Justiz weist regelmäßig im Zuge der Ausarbeitung von Stellungnahmen der Bundesregierung zu Glücksspiel-, Buchmacher- und Totalisateurgesetzen der Länder auf die gebotene Berücksichtigung internationaler Vorgaben zur Geldwäschebekämpfung hin (beispielsweise am 18. März 2011 im Zusammenhang mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme der Bundesregierung zum Entwurf eines Vorarlberger Landesgesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes). Ansonsten stehen mir als Mitglied der Bundesregierung keine Mittel zur Beeinflussung der Gesetzgebung der Länder zur Verfügung. Hindernisse für die Umsetzung der Geldwäschebestimmungen durch die Länder sind meinem Ressort bisher nicht bekannt geworden.
Zu 21:
Zu der Sonderfrage des zivilrechtlichen Spielerschutzes in anderen Staaten verfügt das Bundesministerium für Justiz über keine Informationen, es ist auch keine einschlägige rechtsvergleichende Studie bekannt.
Zu 22:
Zivilrechtliche Rechtsschutzmöglichkeiten sind im Zusammenhang mit verbotenen Spielen durchaus gegeben. Bei verbotenen Spielen hat nach herrschender Rechtsprechung der Verlierer die Möglichkeit, die bezahlte Wett- oder Spielschuld zurückzufordern. Für Spieler mit krankheitswertiger „Spielsucht“ kommt überdies eine bereicherungsrechtliche Rückforderung verlorener Beträge wegen der Ungültigkeit des Vertrages in Betracht.
Zu 23:
Eine offenbar auch der Prävention dienende Studie über soziale Kosten des Glücksspiels und der Glücksspielsucht in Österreich würde weit über die Präventionswirkung der im Zuge der Anfragebeantwortung erörterten Justizgesetze hinausreichen und daher nicht in den (alleinigen) Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen. Wenngleich sinnvolle suchtpräventive Maßnahmen unterstützenswert scheinen, bleibt unklar, was unter „grundsätzlichen Überlegungen“ zu verstehen ist.
Zu 24:
Infolge in der Praxis aufgetretener Fragen zu § 168 StGB hat das Bundesministerium für Justiz mit Erlass vom 19. Juli 2012 (BMJ-S145.017/0004-IV 1/2012) – vorbehaltlich der unabhängigen Rechtssprechung – darauf hingewiesen, dass auch Pokerspiele zu den Glücksspielen im Sinne des § 168 StGB zu zählen sind. Ferner wurde dargelegt, dass der Gesetzgeber durch die mit der Glücksspielnovelle 2010 eingeführte Bestimmung des § 52 Abs. 2 GSpG auch mit Wirkung für § 168 Abs. 1 StGB eine Klarstellung dahin vorgenommen hat, dass Spieleinsätze über 10 Euro jedenfalls nach § 168 StGB zu verfolgen sind.
Weitere besondere problembehaftete Erfahrungen sind der zuständigen Legislativabteilung im Zusammenhang mit den Glücksspielnovellen 2008 und 2010 nicht bekannt.
Wien, . September 2012
Dr. Beatrix Karl
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe
Anfragebeantwortung (gescanntes Original)
zur Verfügung.