12330/AB XXIV. GP

Eingelangt am 24.10.2012
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

Alois Stöger

Bundesminister

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMG-11001/0242-I/A/15/2012

Wien, am 23. Oktober 2012

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 12589/J der Abgeordneten Ing. Heinz-Peter Hackl und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 und 2:

Hinsichtlich des gesundheitlichen Risikos ist in diesem Zusammenhang Folgendes festzuhalten:

Escherichia coli (E. coli) ist ein Bakterium, das zur normalen Darmflora von Mensch und Tier gehört. Enterohämorrhagische E. coli (EHEC) bzw. VTEC (Vero-Toxin bildend) sind Vertreter dieser Gruppe, die in der Lage sind, bestimmte Toxine (z.B. Shiga-Toxin, Vero-Toxin) zu bilden.

EHEC-Erreger sind weitverbreitete zoonotische Krankheitserreger, die zum Beispiel Magen-Darminfektionen auslösen können. Eine Infektion mit EHEC kann auch zu einem schweren Krankheitsverlauf führen, wie hämorrhagischer Colitis oder hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS). Eine weitere schwere Verlaufsform bildet die so genannte thrombotisch-thrombozytopenische Purpura (TTP), die mit Hautblutungen und neurologischen Störungen einhergeht.

 

Grundsätzlich gilt: Werden im Zuge der amtlichen Lebensmittelkontrolle bei Erzeugnissen EHEC oder VTEC festgestellt, wird das Produkt als „gesundheitsschädlich“ bewertet. Ein weiteres Inverkehrsetzen des Produktes ist zu unterlassen bzw. wird behördlich untersagt, falls der/die betroffene Unternehmer/in nicht von sich aus handelt. Die Rückholung bereits ausgelieferter Produkte ist zu veranlassen und wird von der Lebensmittelaufsicht überwacht. Auch ein entsprechendes Strafverfahren wird eingeleitet. Liegt Gemeingefährdung vor bzw. ist nicht auszuschließen, dass das Produkt bei Konsument/inn/en noch im Haushalt vorrätig ist, erfolgt eine Information der Öffentlichkeit durch die Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) und es besteht die Verpflichtung für den Einzelhandel, seine Kund/inn/en zu informieren (z.B. mittels Aushang im Geschäft). Letztgenannte Maßnahmen (Information der Öffentlichkeit durch die AGES bzw. Informationsverpflichtung für den Einzelhandel) wurden von mir im Zuge der letzten LMSVG-Novelle eingeführt.

 

Fragen 3 und 4:

Eine Auswertung der Daten (Stand 10. Oktober 2012) aus dem Epidemiologischen Meldesystem, das als Register für meldepflichtige Infektionskrankheiten von meinem Ressort implementiert wurde, zeigte, dass keine Erkrankungen mit einem EHEC-Erreger gemeldet wurden, die auf einen Verzehr von Wildrohwürsten allgemein bzw. den gegenständlichen Wildrohwürsten zurückzuführen sind.

 

Frage 5:

Die Probe von Wildrohwürsten wurde im Rahmen der durchgeführten amtlichen Kontrolle von der niederösterreichischen Lebensmittelaufsicht beim Hersteller genommen.

Entsprechend den rechtlichen Vorgaben des § 69 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, idgF., hat das das Produkt untersuchende Labor (in diesem Fall die AGES) der zuständigen Lebensmittelbehörde (in diesem Fall Lebensmittelaufsicht Niederösterreich) unverzüglich die Nichteinhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften gemeldet, welche die entsprechenden Maßnahmen zu setzen hat.

 

Frage 6:

Entsprechend den rechtlichen Vorgaben des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat die Herstellerfirma unverzüglich eine Rücknahme vom Markt und einen Rückruf der betroffenen Chargen eingeleitet, die zuständige Lebensmittelaufsichtsbehörde überprüfte die Einhaltung der Maßnahmen.

Weiters erfolgte auf der Homepage der AGES eine Information der Öffentlichkeit über den vom Unternehmer veranlassten Rückruf (zu finden unter: www.ages.at/ages/ernaehrungssicherheit/produktwarnsystem/produktwarnungen/produktrueckruf-hausgemachte-wildrohwurst/).