12333/AB XXIV. GP
Eingelangt am 31.10.2012
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0234-Pr 1/2012 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 12546/J-NR/2012
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Festplattenabgabe“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 3:
Diese Rechtsauffassung beruht auf der Interpretation des Gesetzesbegriffs „Trägermaterial“ in § 42b Abs. 1 UrhG, für das die Vergütung zu leisten ist. Die Interpretation dieses Gesetzesbegriffs ist Gegenstand eines anhängigen Gerichtsverfahrens; dem Bundesministerium für Justiz ist ein Vorgriff auf die Entscheidung der unabhängigen Rechtsprechung verwehrt. Die Verwertungsgesellschaft „Austro Mechana“ hat mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 im eigenen und im Namen anderer betroffener Verwertungsgesellschaften autonom einen Tarif für Festplatten veröffentlicht (§ 18 Abs. 1 Z 5 VerwGesG). Ein solcher „Tarif“ ist keine bindende Norm, sondern das von einer Verwertungsgesellschaft bindend abgegebene Tarifangebot. Wird eine Vergütungspflicht für Festplatten von der Rechtsprechung bejaht, so ist dieser Tarif ein Anhaltspunkt für die zu leistende Abgabe. Zur rechtsverbindlichen Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe der Vergütung zu berechnen ist, ist der Urheberrechtssenat zuständig (§ 30 Abs. 2 Z 6 VerwGesG).
Zu 2:
Dem Bundesministerium für Justiz liegen darüber keine verlässlichen Informationen vor.
Zu 4 und 5:
Der Oberste Gerichtshof hat im oben erwähnten Verfahren (4 Ob 43/12w) einen Unterbrechungsbeschluss gefasst, um die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem Parallelverfahren C-521/11 abzuwarten. Nach Einlagen dieser Entscheidung wird der Oberste Gerichtshof über die Zulässigkeit einer Festplattenabgabe entscheiden. Von dieser Entscheidung hängen alle weiteren Fragen ab.
Wien, . Oktober 2012
Dr. Beatrix Karl