12335/AB XXIV. GP

Eingelangt am 31.10.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.  12671/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen wie folgt:

 

Frage 1:

 

In den Jahren 2009, 2010 und 2011 hat das BMASK gemäß § 30 a AuslBG keine Beschwerden an den VwGH wegen Nichtentziehung der Gewerbeberechtigung erhoben.

 

Frage 2 :

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. Erkenntnisse vom 28. 2. 1995, Zl. 94/04/0076 und vom 7. 5. 1997, Zl. 95/09/0276) ist ab zwei rechtskräfti-gen Bestrafungen wegen unerlaubter Beschäftigung von Ausländern eine „wiederholte unerlaubte Beschäftigung“ anzunehmen.

 

Frage 3:

 

Die Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern ist zwar im § 30 a AuslBG  geregelt, die Vollziehung dieser Bestimmung obliegt jedoch den zum BMF ressortierenden Abgabenbehörden. Über deren Anträge auf Entzug der Gewerbeberechtigung entscheiden wiederum die zum BMWFJ gehörenden Gewerbebehörden. Hinsichtlich der Beurteilung der unterschiedlichen Vorgangsweise und Entscheidungspraxis dieser Behörden muss ich mangels verfügbarer Informationen auf die Bundesministerin für Finanzen und auf den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verweisen.