12336/AB XXIV. GP
Eingelangt am 31.10.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12701 /J des Abgeordneten Kickl u.a. betreffend Übermittlung von Durchführungsbestimmungen, wie folgt:
Frage 1 bis 3:
Nein, ich übermittle den Pensionsversicherungsträgern keine Durchführungsbestimmungen, da diese als Selbstverwaltungskörper ihre Dienstanweisungen im eigenen Wirkungsbereich zu erstellen haben.
Frage 4:
Vorerst möchte ich zur Vorausberechnung von Pensionen festhalten, dass für Versicherte grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine solche Berechnung besteht und diese viel mehr ein reines Serviceangebot der Pensionsversicherungsträger darstellt.
Dennoch werden derzeit Vorausberechnungen für Jahrgänge bis inklusive 1954 - wie bisher - durchgeführt („Altrecht“). Lediglich für den „harmonisierten Personenkreis“ (ab 1.1.1955 Geborene), für den bereits mit Inkrafttreten des Allgemeinen Pensionsgesetzes im Jahr 2005 ein Pensionskonto eingerichtet wurde, ist dies zur Zeit auf Grund der Implementierung der „Kontoerstgutschrift“ über das Jahr 2014 hinaus leider noch nicht möglich. Anfang nächsten Jahres werden die Umstellungsarbeiten abgeschlossen und somit die technischen Voraussetzungen für eine Pensionsvorausberechnung für alle Jahrgänge wieder gegeben sein.