12341/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.11.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0236-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 12549/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Fehlinformationen durch die Staatanwaltschaft“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Die Kurzmitteilung des Nachrichtenmagazins NEWS in der Ausgabe 27/12 beruht nach dem mir vorliegenden Bericht offenbar auf einem Missverständnis der verantwortlichen NEWS-Redakteurin. Diese erkundigte sich am Tag vor dem Erscheinen der betreffenden NEWS-Ausgabe beim Leiter der Medienstelle der Staatsanwaltschaft Wien nach dem Stand des in der Anfrage erwähnten Ermittlungsverfahrens und erhielt die Auskunft, dass vor Fortsetzung des Verfahrens die Entscheidung des Europäischen Parlaments über die Aufhebung der parlamentarischen Immunität des zwischenzeitig zum Mitglied des Europäischen Parlaments gewählten Beschuldigten abzuwarten sei. Dass ein diesbezüglicher Auslieferungsantrag bereits an das Europäische Parlament übermittelt worden sei, wurde nicht behauptet. Der Vorwurf einer „falschen Informationspolitik“ ist daher zurückzuweisen.


Zu 3 und 4:

Die der Anfrage zu Grunde liegende Annahme, die Staatsanwaltschaft Wien habe Journalisten (aktiv) „benachrichtigt“, ist unzutreffend. Die Medienarbeit im Ermittlungs­verfahren besteht im Wesentlichen – und so auch in diesem Fall – in der Beantwortung konkreter Anfragen. Die Grundlage dafür bildet der Erlass des Bundesministeriums für Justiz zu JMZ 4410/9-Pr 1/2003 vom 12. November 2003 über die Zusammenarbeit mit den Medien (Medienerlass).

Die bei der Beantwortung der Fragen 1 und 2 genannte Information erfolgte daher jedenfalls in zulässiger Weise. Wie solche Informationen in weiterer Folge in die mediale Bericht­erstattung einfließen, liegt nicht im Verantwortungsbereich der Justiz.

Zu 5 und 6:

Im Hinblick darauf, dass eine Redakteurin der APA die betreffende NEWS-Kurzmeldung am Folgetag ihrer Erscheinung ohnehin nach Rücksprache mit dem Leiter der Medienstelle der Staatsanwaltschaft Wien richtiggestellt hatte, war das Setzen weiterer Schritte nicht mehr erforderlich, zumal die übrigen Medien ihre Berichterstattung an der APA-Meldung orientierten. Für die Einleitung eines Strafverfahrens bestand kein Anlass.

Zu 7:

Die Staatsanwaltschaften ermitteln ausschließlich auf Basis der Gesetze und ohne Ansehen der Person. Einziges Kriterium für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist das Vorliegen eines hinreichenden Anfangsverdachtes.

 

Wien,      . November 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl