12342/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.11.2012
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

Beschreibung: Logo-solo

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0373-III/4a/2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 6. November 2012

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12550/J-NR/2012 betreffend Abberufung von Elmar Märk als Rektor der Pädagogischen Hochschule Innsbruck, die die Abg. Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Kolleginnen und Kollegen am 7. September 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Für die Leitung einer Pädagogischen Hochschule sind nach § 13 Hochschulgesetz 2005 folgende Anforderungen zu erfüllen: ein abgeschlossenes Universitätsstudium, die Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung der Pädagogischen Hochschule, mehrjährige Erfahrung in der Lehre und Erfahrung in der internationalen Bildungskooperation. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich bei den Mitgliedern des Rektorats nicht um Lehr-, sondern um Verwaltungspersonal handelt, die mittels eines Sondervertrages nach dem Vertrags­bedienstetengesetz (VBG) 1948 bestellt werden.

 

Zu Frage 2:

Der in der Anfrage Genannte erhielt mit BMUKK-616/0037-III/13/2012 vom 4. Mai 2012 ein Dekret für die Position des Rektors an der Pädagogischen Hochschule Tirol.

 


Zu Frage 3:

In dem oben angeführten Schreiben wurde angeführt, dass die schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages dem Genannten gesondert übermittelt wird.

 

Zu Fragen 4 und 8:

Das oben angeführte Schreiben ist im Lichte des VBG zu sehen. Das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten kommt nicht mittels Bescheid zustande, sondern mittels Vertrag. Vertragsgespräche wurden im Vorfeld nicht geführt. Eine gültige Bestellung ist daher nicht zustande gekommen. Da kein gültiger Vertrag zustande gekommen ist, kann im vorliegenden Fall auch nicht vom Begriff der „Bestellung“ gesprochen werden.

 

Zu Frage 5:

Da ein gültiger Vertragsabschluss und damit eine „ordnungsgemäße Bestellung“ mit dem Erstgereihten nicht zustande gekommen ist, war in weiterer Folge der gültige Dreiervorschlag des Hochschulrats vom 23. Jänner 2012 abzuarbeiten. Somit wurde dem Zweitgereihten im Dreiervorschlag das Angebot gemacht, jene Position anstelle des Erstgereihten einzunehmen. Da dieser jedoch nicht mehr für die ausgeschriebene Position eines Rektors an der Päda­gogischen Hochschule Tirol zur Verfügung stand, wurde der Drittgereihte und jetzige Rektor für die kommende Funktionsperiode bestellt.

 

Zu Fragen 6, 7 und 9:

Eine Abberufung kann nur aus einer bereits ausgeübten Funktion vorgenommen werden. Da der Genannte mangels Vertrags nicht wirksam bestellt wurde, kann dieser aus der Funktion des Rektors auch nicht abberufen werden.

Der Genannte wurde unmittelbar nach Veröffentlichung der Pressemeldung am 18. Juli 2012 ins Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vorgeladen, wobei das Gespräch mit dem Genannten am 20. Juli 2012 erfolgte, bei welchen ihm mittgeteilt wurde, dass die wesentlichen ursprünglichen Voraussetzungen zum Zustandekommen des Dienstvertrages nicht mehr erfüllt und die Vertrauensbasis der Ressortleitung in das Führungsverständnis nachhaltig gestört seien. Damit ist die Geschäftsgrundlage für ein weiteres Kontrahieren weggefallen. Ihm wurde schließlich mit Schreiben des zuständigen Sektionsleiters mitgeteilt, dass er seinen Dienst als Direktor an der HTBLA Innsbruck, Anichstraße 26-28, 6020 Innsbruck zu versehen hat.

 

Zu Frage 10:

Da der Genannte mangels Vertragsabschluss nicht wirksam zum Rektor der Pädagogischen Hochschule Tirol bestellt wurde, konnte eine ex-lege Karenzierung nicht eintreten.

 

Zu Frage 11:

Dem Genannten wurde mit BMUKK-13.480/0009-III/13/2012 die schriftliche Weisung erteilt, weiterhin in seiner Funktion als Direktor an der HTBLA Innsbruck, Anichstraße 26-28, 6020 Innsbruck, zu verbleiben.

 

Zu Frage 12:

Da eine Weisung gemäß Art. 20 B-VG lediglich in schriftlicher oder mündlicher Form zu erfolgen hat, wurde bis dato kein Bescheid ausgestellt. Im Falle der Geltendmachung seines
Remonstra­tionsrechts gegenüber der erfolgten Weisung wird dem Genannten unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 ein Bescheid ausgestellt werden.


Zu Frage 13:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass ich mich als zuständige Bundesministerin für die Freiheit von Wissenschaft und Forschung ausspreche. Davon sind jedoch die Führung sowie der administrative Bereich einer Pädagogischen Hochschule zu unterscheiden. Für die Leitung einer Pädagogischen Hochschule als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur ist nicht nur ein wissenschafts- und forschungsbezogener Hinter­grund, sondern auch ein klares Bekenntnis zur Institution Pädagogische Hochschule nötig. Der Rektor einer Pädagogischen Hochschule ist Leiter einer nachgeordneten Dienststelle und folglich ist ein klares Bekenntnis zur von der Bundesregierung gemeinsam festgelegten Strategie der nachhaltigen Stärkung der Pädagogischen Hochschulen eine Grundvoraussetzung. Es steht unzweifelhaft fest, dass der Genannte die fachliche und wissenschaftliche Qualifikation für die vorliegende Position erfüllen würde. Gleichzeitig hat sich jedoch aufgrund der vorliegenden Pressemeldung der APA vom 18. Juli 2012 und den darin beinhalteten Aussagen herausgestellt, dass der Genannte seiner Funktion als Dienststellenleiter sowie als maßgebliche Kraft im Bereich der Positionierung der Pädagogischen Hochschule Tirol im postsekundären Bildungsbereich nicht nachkommen wird.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.