12344/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.11.2012
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

GZ: BMI-LR2220/1184-II/BK/7.1/2012

Wien, am      . November 2012

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Genossinnen und Genossen haben am 11. September 2012 unter der Zahl 12555/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Glücksspiel- und Wettangebote: Illegales Glücksspiel & Glücksspiel-betrug – Kriminalpolizeiliche Ermittlungen im Jahr 2011 (bzw. 31.08.2012)“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Den nachstehenden Tabellen können die polizeilichen Anzeigen und die Anzahl der ermittelten Tatverdächtigen nach §168 Strafgesetzbuch (StGB) im Jahr 2011 sowie für das Jahr 2012 bis 31.08.2012 entnommen werden. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass über den Stand der Verfahren keine Aussage getroffen wird, da dies nicht den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres betrifft.


Eine weitere Untergliederung kann mangels statistischer Erfassung nicht getroffen werden.

§ 168 StGB - Glückspiel

 

angezeigte Fälle

ermittelte Tatverdächtige

2011

1.1.-31.8.2012

2011

1.1.-31.8.2012

Burgenland

1

-

-

-

Kärnten

2

3

-

-

Niederösterreich

11

26

8

11

Oberösterreich

12

18

14

20

Salzburg

2

2

6

9

Steiermark

1

1

1

-

Tirol

24

38

9

12

Vorarlberg

3

3

7

11

Wien

3

3

6

6

gesamt

59

           94

51

69

 

Zu Frage 4:

Aufzeichnungen der angezeigten Fälle nach zuständiger Staatsanwaltschaft werden nicht geführt. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass auf Grund des dadurch entstehenden exorbitanten Verwaltungsaufwandes von einer nachträglichen Erfassung Abstand genommen wird.

Angezeigte Fälle

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

 

2009

 

2010

 

2011

1.1-31.8.

2012

§ 168 StGB

120

92

84

104

73

46

111

176

 

137

 

98

 

  59

 

  51

 

Zu den Fragen 5 und 8:

Es wird auf die Beantwortung der gleichlautenden parlamentarischen Anfrage 8710/J vom   7. Juni 2011 (8621/AB XXIV. GP) verwiesen.

 

Zu Frage 6:

Die Organe der Bundespolizei haben im Zeitraum 2011 bis 31.08.2012 insgesamt 2.491 verwaltungsrechtliche Kontrollen im Glücksspielbereich durchgeführt. Die Kontrollen fanden sowohl über Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörden, als auch aus eigenem, bzw. anlassbezogen (z.B. Aktionstag der FinPol) statt. Über die Ergebnisse der Kontrollen, der Anzahl der Strafanzeigen sowie die Deliktsarten werden keine gesonderten Statistiken geführt.


durchgeführte Kontrollen

 

2011

1.1. – 31.8.2012

  Burgenland 

9

4

  Kärnten 

stichprobenartig

stichprobenartig

  Niederösterreich 

29

45

  Oberösterreich 

-

42

  Salzburg 

18

88

  Steiermark 

817

645

  Tirol 

39

20

  Vorarlberg 

150

150

  Wien 

264

171

  gesamt

1.326

1.165

 

Zu Frage 7:

Seit der Novellierung des Glücksspielgesetzes findet zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Inneres eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Vollziehung des Glücksspielgesetzes statt.

So kam es im Jahre 2011 zu 124 und im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. August zu 197 gemeinsame Kontrollen. Über deren Ergebnisse werden keine gesonderten Aufzeichnungen geführt.

 

Zu den Fragen 9, 18, 20 bis 22, 33, 35 und 36:

Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Inter- pellationsrechtes.

 

Zu Frage 10:

Kontrollen gegen Wettanbieter von aufgezeichneten Hunderennen

 

2011

1.1. – 31.8.2012

  Burgenland 

-

-

  Kärnten 

7

-

  Niederösterreich 

10

12

  Oberösterreich 

-

3

  Salzburg 

-

3

  Steiermark 

-

2

  Tirol 

5

3

  Vorarlberg 

1

-

  Wien 

-

-

  gesamt

23

23

 

Zu den Fragen 11 und 13 bis 17:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums

für Inneres.


Zu Frage 12:

Der Bereich des illegalen Glücksspieles wird innerhalb von Österreich von einem überschaubaren Personenkreis ausgeübt. Aus kriminaltaktischen Gründen können hier jedoch keine näheren Auskünfte gegeben werden. Darüber hinaus sind Einschätzungen nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechtes.

 

Zu Frage 19:

Nach Amtshandlungen, die durch die Organe der Polizei geführt wurden, kam es in zwei Fällen zur Wiederaufstellung von Glücksspielgeräten durch die Automatenbetreiber. In beiden Fällen erfolgte umgehend die Beschlagnahme gem. § 53 Glückspielgesetz (GSpG) sowie die Androhung einer Maßnahme gem. § 56a GSpG.

 

Zu Frage 23:

Je nach Art des glücksspielrechtlichen Verwaltungsverfahrens wird die Zustellung an den berufsmäßigen Parteienvertreter, auch im Wege eines internationalem Zustellverfahrens, oder durch Aushang durchgeführt.

 

Zu den Fragen 24 :

Es ist kein Fall bekannt, in dem von Glücksspielanbietern (Betreiber von einschlägigen Lokalen  bzw. von  illegalen Glücksspielgeräten)  im  Jahr  2011 und  vom 1.  Jänner bis  31. August 2012 gegen Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres bzw. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes iSd § 5 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz gerichtliche Strafanzeige unter anderem wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, etc. eingebracht wurde.

 

Zu Frage 25:

 

Die Frage zielt auf Bedienstete anderer Ressorts ab und fällt deshalb nicht in den Vollbezugsbereich des Bundesministeriums für Inneres. Weiters wird aus datenschutzrechtlichen Gründen von einer Beantwortung dieser Frage Abstand genommen.

 

Zu Frage 26:

Über die verschiedenen Arten der Spiele, durch die in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, werden keine Statistiken geführt. Auf Grund des exorbitant hohen Verwaltungsaufwandes, der durch eine anfragebezogene retrospektive manuelle Auswertung entstünde, wird von der Beantwortung Abstand genommen.


Zu Frage 27:

Es wird darauf hingewiesen, dass bei den international gebräuchlichen Poker-Spielvarianten (wie Texas Hold‘em, 7 Card Stud, 5 Card Draw) kein Bankhalter mitwirkt, sondern ein Dealer tätig ist. Die nachfolgenden Zahlen beziehen sich deshalb nur auf die Feststellung der verbotenen Ausspielung in Form von POKER mit Einsatz über 50 Cent je Spiel.

 

Verbotene Ausspielung von POKER mit einem Einsatz von mehr als 50 Cent pro Spiel

 

2011

1.1. – 31.8.2012

  Burgenland 

4

-

  Kärnten 

1

-

  Niederösterreich 

-

26

  Oberösterreich 

-

24

  Salzburg 

-

-

  Steiermark 

1

-

  Tirol 

-

-

  Vorarlberg 

-

-

  Wien 

-

1

  gesamt

5

51

 

Zu Frage 28:

Es wurde mittels Kontrollen sowie Anzeigen gegen die Betreiber von Pokercasinos vorgegangen. Entsprechende Statistiken in Bezug auf Pokercasinos werden nicht geführt.

 

Zu Frage 29:

Angezeigte Fälle „Pokerspiele“

 

2011

1.1. – 31.8.2012

  Burgenland 

4

-

  Kärnten 

1

-

  Niederösterreich 

-

-

  Oberösterreich 

-

-

  Salzburg 

4

4

  Steiermark 

2

-

  Tirol 

-

-

  Vorarlberg 

3

5

  Wien 

-

1

  gesamt

14

10

 

Weitere Statistiken werden nicht geführt. Auf Grund des exorbitant hohen Verwaltungs-aufwandes, der durch eine anfragebezogene retrospektive manuelle Auswertung entstünde, wird von der Beantwortung Abstand genommen.

Im Übrigen liegt keine im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres liegende Zuständigkeit hinsichtlich des Ergebnisses der durchgeführten Strafverfahren vor.


Zu Frage 30:

beschlagnahmte Pokertische

 

2011

2012 bis 31.08.

  Burgenland 

-

-

  Kärnten 

-

-

  Niederösterreich 

-

-

  Oberösterreich 

-

26

  Salzburg 

1

3

  Steiermark 

-

-

  Tirol 

1

13

  Vorarlberg 

-

-

  Wien 

-

-

  gesamt

2

42

 

Zu Frage 31:

Innerhalb der Exekutive wurden sämtliche Amtshandlungen im Bereich POKER von der Kriminalpolizei (§ 18 Strafprozessordnung - StPO) durchgeführt.

 

Dem Bundesministerium für Inneres, das keine Parteistellung im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten hat, sind nachstehende Entscheidungen bekannt:

UVS-6/10215/9-2008, UVS-6/10213/10-2008, UVS-6/10214/9-2008, UVS-6/10216/15-2008, UVS-6/10219/2-2008, UVS-10227/2-2008, UVS-10228/2-2008, UVS-6/10223/2-2008, UVS-6/10225/2-2008, UVS-6/10220/14-2008, UVS-6/10230/2-2008, UVS-6/10228/2-2008, UVS- 6/10231/2-2008, UVS-6/10244/2-2008, UVS-6/10247/2-2008, UVS-6/10248/2-2008, UVS-6/10246/2-2008, UVS-6710239/2-2008; UVS-06/V/50/9337/2011, UVS-06/V/48/6639/2012, UVS-06/V/48/6642/2012.

 

Des Weiteren hat das Bundesministerium für Inneres Kenntnis von zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes: 2011/17/0116 vom 27. April 2012 und 2012/17/0042.

Im Übrigen fällt die Erteilung von Rechtsauskünften nicht unter das parlamentarische Interpellationsrecht.

 

Zu den Fragen 32 und 34:

Der Fall des Amokschützen in St. Pölten ist bekannt. Im Zuge der Ermittlungen zum gegenständlichen Sachverhalt ergaben sich keine konkreten Hinweise auf den Umstand, dass der Täter „an einem Glücksspielautomaten auf einem Schlag EURO 10.000,- verlor“.


Zu Frage 37:

Die Erfahrungswerte zeigen, dass die anfänglich teilweise unterschiedlichen Verfahrensführungen im Strafverfahren der  1. Instanz, bzw. die Führung von Amtshand-lungen nach dem Glücksspielgesetz durch intensive Schulungsmaßnahmen, sowohl innerhalb der operativ tätigen Organe, als auch durch Verfahrensworkshops für Strafreferenten, laufend verbessert wurden.

 

Darüber hinaus sind Einschätzungen nicht Gegenstand des parlamentarischen Inter-pellationsrechtes.