12347/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.11.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                Wien, am        November 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0214-I/4/2012

 

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12553/J vom 11. September 2012 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Das Bundesministerium für Finanzen verfügt über keine Steuerausfallsschätzungen durch Nicht­versteuerung von Schwarzgeld, da es dafür keine Parameter gibt. Zur Frage, wie viele Milliarden Schwarzgeld sich in den genannten drei Ländern befinden, gibt es ebenfalls keine validen Zahlen.

 

Bezüglich der Schweiz gab es im Jahr 2010 eine Studie des Genfer Forschungsunternehmens Helvea, nach der insgesamt EUR 500 Milliarden EU-Schwarzgeld in der Schweiz liegen, wovon 20,4 Mrd. Schweizer Franken (zum damaligen Kurs laut der Studie EUR 12 Mrd.) auf Österreich entfallen sollen.


Zu 2.:

Soweit zuordenbar waren es im Jahr 2008 68 Personen.

 

Zu 3.:

Soweit zuordenbar sind folgende Selbstanzeigen erstattet worden:

 

Liechtenstein:

Jahr

Anzahl der Personen

2008

106

2009

5

2010

12

2011

1

Gesamt

124

 

Schweiz:

433 Selbstanzeigen mit 528 betroffenen Personen – eine exakte Jahresaufschlüsselung ist mangels Statistikdaten nicht möglich.

 

Für weitere Staaten (Drittstaaten) liegen keine zuordenbaren Daten vor.

 

Zu 4.:

Soweit zuordenbar bei folgenden Personen:

Ab 2008 Mehrergebnisse unter Spruchsenatsgrenze EUR 33.000,-                 139 Personen

Ab 2008 Mehrergebnisse über Spruchsenatsgrenze EUR 33.000,-                  127 Personen

Eine Aufschlüsselung nach Jahren ist mangels Statistikdaten nicht möglich.

 

Zu 5.:

Ab dem Jahr 2008 bei 210 Personen. Eine Aufschlüsselung nach Jahren ist mangels Statistikdaten nicht möglich.

 

Zu 6.:

Eine Aufschlüsselung nach Jahren ist mangels Statistikdaten nicht möglich, es können hier nur kumulierte Beträge angegeben werden: Gesamtnachforderungen: EUR 116.986.840,68.

Welche Beträge davon noch aushaften, kann mit vertretbarem Aufwand nicht festgestellt werden. Da aber für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige die Entrichtung der verkürzten Abgaben erforderlich ist, ist davon auszugehen, dass der weitaus überwiegende Teil dieses Betrages auch entrichtet worden ist.

 

Zu 7. und 8.:

Eine aussagekräftige Statistik dazu ist nicht verfügbar. Die Erhebung der Daten ist daher mit einem vertretbaren Aufwand nicht möglich.

 

Zu 9. und 10.:

2008

206

2009

220

2010

176

2011

203

2012 (bis 31.08.2012)

87

 

Zu 11. bis 16.:

Hierzu liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine statistischen Angaben vor.

 

Zu 17. und 24.:

Die aus- und eingehenden Ersuchen betragen – aufgeschlüsselt nach EU-Mitgliedstaaten – für die Jahre 2008 bis 2012 (Stichtag 31.8.2012):

 

1.      Von Belgien an Österreich:

2008

0

2009

1

2010

1

2011

2

2012

0

 

1.1.    Von Österreich an Belgien:

2008

0

2009

1

2010

1

2011

2

2012

0

2.      Von Bulgarien an Österreich:

2008

2

2009

0

2010

0

2011

0

2012

3

 

2.1.    Von Österreich an Bulgarien:

2008

13

2009

3

2010

0

2011

1

2012

1

 

3.      Von Zypern an Österreich:

2008

0

2009

0

2010

0

2011

0

2012

0

 

3.1.    Von Österreich an Zypern:

2008

0

2009

0

2010

0

2011

0

2012

1


4.      Von Tschechien an Österreich:

2008

3

2009

1

2010

3

2011

0

2012

0

 

4.1.    Von Österreich an Tschechien:

2008

4

2009

10

2010

10

2011

20

2012

8

 

5.      Von Deutschland an Österreich:

2008

31

2009

22

2010

23

2011

4

2012

13

 

5.1.    Von Österreich an Deutschland:

2008

18

2009

43

2010

18

2011

30

2012

29

 


6.      Von Dänemark an Österreich:

2008

0

2009

1

2010

1

2011

0

2012

0

 

6.1.    Von Österreich an Dänemark:

2008

0

2009

6

2010

0

2011

1

2012

2

 

7.      Von Estland an Österreich:

2008

0

2009

1

2010

1

2011

0

2012

0

 

7.1.    Von Österreich an Estland:

2008

0

2009

3

2010

0

2011

0

2012

0

 


8.      Von Griechenland an Österreich:

2008

0

2009

0

2010

1

2011

0

2012

0

 

8.1.    Von Österreich an Griechenland:

2008

0

2009

0

2010

1

2011

0

2012

0

 

9.      Von Spanien an Österreich:

2008

0

2009

0

2010

2

2011

0

2012

1

 

9.1.    Von Österreich an Spanien:

2008

4

2009

1

2010

6

2011

2

2012

2

 


10.   Von Finnland an Österreich:

2008

2

2009

0

2010

0

2011

0

2012

1

 

10.1.  Von Österreich an Finnland:

2008

0

2009

1

2010

0

2011

0

2012

0

 

11.   Von Frankreich an Österreich:

2008

12

2009

0

2010

1

2011

0

2012

0

 

11.1.  Von Österreich an Frankreich:

2008

2

2009

4

2010

0

2011

2

2012

1

 


12.   Von Großbritannien an Österreich:

2008

2

2009

10

2010

21

2011

7

2012

0

 

12.1.  Von Österreich an Großbrittanien:

2008

11

2009

5

2010

4

2011

3

2012

5

 

13.   Von Ungarn an Österreich:

2008

1

2009

0

2010

1

2011

0

2012

2

 

13.1.  Von Österreich an Ungarn:

2008

10

2009

13

2010

9

2011

8

2012

15

 


 

14.   Von Irland an Österreich:

2008

0

2009

0

2010

2

2011

0

2012

0

 

14.1.  Von Österreich an Irland:

2008

0

2009

0

2010

3

2011

4

2012

0

 

15.   Von Italien an Österreich:

2008

8

2009

2

2010

2

2011

11

2012

2

 

15.1.  Von Österreich an Italien:

2008

2

2009

28

2010

19

2011

8

2012

15

 


 

16.   Von Litauen an Österreich:

2008

0

2009

0

2010

0

2011

0

2012

0

 

16.1.  Von Österreich an Litauen:

2008

0

2009

3

2010

1

2011

0

2012

0

 

17.   Von Luxemburg an Österreich:

2008

0

2009

0

2010

0

2011

0

2012

0

 

17.1.  Von Österreich an Luxemburg:

2008

0

2009

0

2010

2

2011

0

2012

3

 


 

18.   Von Lettland an Österreich:

2008

0

2009

0

2010

0

2011

0

2012

0

 

18.1.  Von Österreich an Lettland:

2008

0

2009

0

2010

1

2011

0

2012

0

 

19.   Von Malta an Österreich:

2008

0

2009

0

2010

0

2011

0

2012

0

 

19.1.  Von Österreich an Malta:

2008

0

2009

2

2010

0

2011

0

2012

0

 


 

20.   Von Niederlande an Österreich:

2008

1

2009

1

2010

3

2011

1

2012

2

 

20.1.  Von Österreich an Niederlande:

2008

4

2009

3

2010

3

2011

0

2012

1

 

21.   Von Polen an Österreich:

2008

17

2009

5

2010

0

2011

0

2012

3

 

21.1.  Von Österreich an Polen:

2008

5

2009

25

2010

4

2011

4

2012

7

 


 

22.   Von Portugal an Österreich:

2008

0

2009

0

2010

1

2011

0

2012

0

 

22.1.  Von Österreich an Portugal:

2008

0

2009

0

2010

9

2011

0

2012

0

 

23.   Von Rumänien an Österreich:

2008

0

2009

1

2010

0

2011

0

2012

0

 

23.1.  Von Österreich an Rumänien:

2008

5

2009

3

2010

7

2011

2

2012

6

 


 

24.   Von Schweden an Österreich:

2008

7

2009

0

2010

11

2011

9

2012

2

 

24.1.  Von Österreich an Schweden:

2008

2

2009

2

2010

1

2011

1

2012

1

 

25.   Von Slowenien an Österreich:

2008

0

2009

0

2010

3

2011

1

2012

1

 

25.1.  Von Österreich an Slowenien:

2008

4

2009

13

2010

4

2011

3

2012

2

 


 

26.   Von Slowakei an Österreich:

2008

0

2009

0

2010

0

2011

3

2012

0

 

26.1.  Von Österreich an Slowakei:

2008

19

2009

8

2010

24

2011

12

2012

13

 

 

Zu 18. bis 23.:

Hierzu liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine statistischen Angaben vor.

 

Zu 25.:

Seit Übernahme des OECD-Transparenz- und Amtshilfestandards im Jahr 2009 hat Österreich folgende Abkommen, die diesem Standard folgen, abgeschlossen (Stand September 2012):

 

a) Revisionsabkommen (21):


 

b) Neue DBA (8):

 

c) Steuerinformationsaustauschabkommen - TIEA (4):

 


d) laufende Verhandlungen bzw. Verhandlungen in Vorbereitung:

Revisionsverhandlungen:

Australien, Brasilien, China, Griechenland, Indien, Indonesien, Italien, Korea, Kroatien, Malaysia, Neuseeland, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Saudi Arabien, Spanien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn, USA, Vietnam

DBA-Gesamtverhandlungen:

Argentinien, Ägypten, Chile, Island, Japan, Israel, Liechtenstein, Oman (unterzeichnungsreif), Sri Lanka, Syrien

TIEAs in Vorbereitung:

Bahamas, Cayman Islands, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Liberia

 

Grundsätzliches Ziel Österreichs ist die Anpassung des gesamten österreichischen DBA-Netzwerks an den neuen OECD-Standard. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass ab 1.1.2013 mit dem Wirksamwerden der neuen EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU im Verhältnis zu allen EU-Staaten generell der neue Standard wirksam wird.

 

Zu 26.:

In einem Fall (2009) mit Kanada.

 

Zu 27.:

In keinem Fall. Liechtenstein konnte mangels Rechtsgrundlage gar nicht betroffen sein.

 

Zu 28.:

Österreich hat sich in allen Revisionsprotokollen und neuen DBA zur uneingeschränkten Übernahme des jeweils maßgeblichen OECD-Standards entsprechend den aktuellen Kommentaren der OECD verpflichtet. Gruppenanfragen nach dem neuesten Stand des OECD-Kommentars vom Juli 2012 sind daher auch aus österreichischer Sicht zulässig. Dementsprechend bestehen auch keine Bedenken, von österreichischer Seite derartige Anfragen auf der Basis der dem neuen OECD-Standard entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarungen an ausländische Steuerverwaltungen zu richten.

 

Zu 29.:

Es konnten im Jahr 2012 bislang 210 Selbstanzeigen für 237 Personen mit erkennbarem Bezug auf das geplante Steuerabkommen festgestellt werden. Das sich daraus ergebende Mehrergebnis beträgt EUR 59.255.011,21.


Zu 30.:

Das Bundesministerium für Finanzen verfügt dazu über keine Eigenwahrnehmungen. Die entsprechenden Artikel in den Medien sind bekannt.

 

Zu 31.:

Das Abkommen geht von einer Stichtagsbetrachtung aus und bezieht sich nicht auf Geldbewegungsdaten. Das Abkommen enthält außerdem keine Verpflichtungen für Bankkunden.

 

Zu 32.:

Soweit im Wege der Amtshilfe Informationen über in Österreich steuerpflichtige Personen übermittelt werden, wird diesen nachgegangen.

 

Zu 33.:

Ein aktives hoheitliches Tätigwerden österreichischer Steuerfahnder auf schweizerischem Territorium ist im österreichisch-schweizerischen Abgeltungssteuerabkommen nicht vorgesehen.

 

Zu 34.:

Hinsichtlich der Regelungen und Sanktionen betreffend Bargeldtransporte nach Österreich ist zunächst zwischen Bargeldtransporten aus EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten zu differenzieren.

 

Betreffend Bargeldtransporte von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen Mitgliedstaat bestehen keine Höchstgrenzen. Gemäß § 17b Zollrechts-Durchführungsgesetz haben Personen auf Verlangen der Zollorgane Auskunft zu geben, ob Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von EUR 10.000 oder mehr mitgeführt werden. In diesem Fall ist auch über deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und deren Verwendungszweck über Verlangen Auskunft zu geben. Die Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr ist gemäß § 48b Finanzstrafgesetz bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 50.000 und bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000 bedroht (eine Regierungsvorlage zur Erhöhung der Strafrahmen von EUR 50.000 auf EUR 100.000 bzw. von EUR 5.000 auf EUR 10.000 befindet sich bereits in parlamentarischer Behandlung). Im Falle von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung drohen außerdem Freiheitsstrafen nach § 165 StGB bzw. § 278d StGB.


 

Im Hinblick auf Bargeldtransporte aus einem Drittland nach Österreich ist die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, maßgebliche Rechtsgrundlage. Die Ein- und Ausfuhr von Barmitteln in die Gemeinschaft unterliegt demnach dem Grundsatz der obligatorischen Anmeldung. Diese Anmeldepflicht gilt für Bewegungen von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln in Höhe von EUR 10.000 oder mehr. Die schriftliche Anmeldung der Barmittel erfolgt beim Zollamt bei der Ein- oder Ausreise. In der Anmeldung ist auch die Herkunft des Geldes anzugeben. Die Verletzung der Anmeldepflicht hat mehrfache Konsequenzen. Einerseits können die nicht angemeldeten Barmittel zurückgehalten oder beschlagnahmt werden. Die Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr ist außerdem gemäß § 48b Finanzstrafgesetz bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 50.000 und bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000 bedroht (eine Regierungsvorlage zur Erhöhung der Strafrahmen von EUR 50.000 auf EUR 100.000 bzw. von EUR 5.000 auf EUR 10.000 befindet sich bereits in parlamentarischer Behandlung). Im Falle von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung drohen außerdem Freiheitsstrafen nach § 165 StGB bzw. § 278d StGB.

 

Zu 35.:

Grundsätzlich haben Kreditinstitute gemäß § 41 BWG bei Verdacht oder berechtigtem Grund zur Annahme, dass eine laufende Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer zur Geldwäscherei geeigneten Vortat stammen, unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die beim Bundeskriminalamt eingerichtete Geldwäschemeldestelle abzugeben. Dies gilt gleichsam für versuchte oder bevorstehende Transaktionen. Ein Geldtransfer von einem Namenskonto aus der Schweiz auf ein Namenskonto in Österreich löst daher nur bei Vorliegen eines Verdachts oder eines berechtigten Grundes zur Annahme, dass dieser Geldtransfer im Zusammenhang mit Vermögenbestandteilen, die aus einer Vortat zur Geldwäscherei herrühren, stets eine Meldepflicht des Kreditinstitutes aus.

 

Bezüglich der Anzahl der Verdachtsmeldungen liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine nach Ländern aufgeschlüsselten Daten vor. Die dem Bundesministerium für Finanzen von der Geldwäschemeldestelle des Bundeskriminalamtes übermittelten Statistiken enthalten für das Jahr 2011 insgesamt 1.847 Geldwäscherei Verdachtsmeldungen von Kreditinstituten und für das erste Halbjahr 2012 insgesamt 770 Geldwäscherei Verdachtsmeldungen von Kreditinstituten.


Zu 36.:

Das bestehende DBA-Liechtenstein soll ebenfalls an den neuen OECD-Amtshilfestandard angepasst werden. Verhandlungen hierzu sind im Laufen. Ebenso wird derzeit über den Abschluss eines dem österreichisch-schweizerischen Abgeltungssteuerabkommen entsprechenden Abkommens verhandelt.

 

Zu 37.:

Die Durchsetzung der vollen Transparenz im Europäischen Gesellschaftsrecht fällt in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz.

 

Im Zusammenhang mit der Umgehung steuerlicher Pflichten durch anonyme Gesellschaftsformen erhebt das Bundesministerium für Finanzen auf EU-Ebene bereits seit Jahren die politische Forderung, dass es im Gesellschaftsrecht der einzelnen Staaten keinerlei Lücken geben darf, die die wirtschaftlichen Eigentümer von Vermögenswerten verschleiern und somit anonyme Veranlagungsmöglichkeiten eröffnen. Das betrifft insbesondere den Bereich von Trusts, Stiftungen, Anstalten oder sogenannten „shell corporations“.

 

Im Zusammenhang mit der Zinsenrichtlinie und mit Betrugsbekämpfungsabkommen mit europäischen Drittstaaten wurde diese Forderung mehrfach im ECOFIN vorgebracht, allerdings ohne eine breite Unterstützung durch andere Mitgliedstaaten zu erhalten.

 

Die EU-Kommission hat bereits im Jahr 2000 im Euroshore-Bericht festgestellt, dass für die Frage der Steuerehrlichkeit ein transparentes Unternehmensrecht viel wichtiger ist als das Bankgeheimnis. Sie hat damals auch ein Register für die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Konstruktionen vorgeschlagen.

 

Zu 38.:

Es bestehen strafrechtliche Bedenken gegen eine solche Maßnahme, wobei nicht nur österreichisches Strafrecht, sondern auch das Strafrecht des betroffenen Staates (z.B. der Schweiz) zu berücksichtigen ist. Überdies wird durch das geplante Abkommen mit der Schweiz gegenüber diesem Staat ein solches Vorgehen ausgeschlossen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.