12351/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.11.2012
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BM für  Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0241-I/A/15/2012

Wien, am 8. November 2012

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 12579/J des Abgeordneten Venier und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 und 2:

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Gesundheit.

 

Fragen 3 bis 6:

Zunächst ist allgemein anzumerken, dass der Begriff „nachweislich angeborener Defekt“ einer näheren Definition bzw. Erklärung bedürfte, ebenso ist der Ausdruck „medizinische Behandlung“ sehr weitreichend und wäre, um aussagekräftige Auswertungen vornehmen zu können, entsprechend einzugrenzen.


Darüber hinaus ist festzuhalten, dass meinem Ressort standardmäßig nur Diagnosen- und Leistungsdaten zum stationären Bereich zur Verfügung stehen und die in diesem Berichtswesen gemeldeten „Spitalsaufenthalte“ keinen zuverlässigen Rückschluss auf die Anzahl der von einzelnen Erkrankungen betroffenen Personen zulassen (eine Person kann aufgrund ihrer/seiner Erkrankung mehrere Aufenthalte in einem Kalenderjahr in Krankenanstalten gehabt haben); auch ist die Erhebung von Informationen über den Verwandtenstatus von Patientinnen und Patienten nicht Gegenstand der dem Bundesministerium für Gesundheit gemeldeten Berichte.

 

Unabhängig davon weise ich aber darauf hin, dass selbst die Kenntnis der Anzahl an Minderjährigen mit angeborenen Missbildungen keine Rückschlüsse auf deren mögliche Ursachen erlaubt.

 

In diesem Zusammenhang darf ich auch aus der Stellungnahme des mit der Anfrage befassten Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zitieren: Dieser weist zunächst darauf hin, dass - sofern unter dem Begriff ‚Defekt‘ eine nicht nur vorübergehende körperliche, geistige oder psychische Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen sein [sollte], die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren (vgl. § 3 BGStG) - […] von den Sozialversicherungsträgern dahingehende Aufzeichnungen nicht geführt werden“, und führt im Folgenden weiter aus:

 

„Selbst bei Vorliegen entsprechender elektronisch auswertbarer Daten könnte der Nachweis eines kausalen Zusammenhanges mit einer Ver­wandten­ehe nicht erbracht werden. Gemäß § 6 Ehegesetz ist die Eheschließung zwischen Blutsverwandten gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern unzulässig. Darüber hinaus sind Eheschließungen nicht verboten. Es besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe und auch keine rechtliche Basis zur Erhebung bzw. Speicherung und Auswertung derartiger Daten“.

 

Frage 7:

Entsprechende Informationen werden im Rahmen von ärztlichen Konsultationen sowie bei genetischen Beratungen erteilt.