12354/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.11.2012
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12816/J der Abgeordneten Zanger et al betreffend wie folgt:

 

Vorab weise ich auf die Unzuständigkeit meines Ressorts zur Beantwortung dieser Anfrage hin. Die legistische Zuständigkeit in Angelegenheiten der Lebensmittelkennzeichnung liegt beim Bundesminister für Gesundheit.

 

Frage 1: Das geltende Lebensmittelkennzeichnungsrecht beruht EU-weit auf der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG in der dgF und ist in Österreich in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung BGBl Nr 72/1993, idgF umgesetzt. Es regelt die Kennzeichnung von verpackten Waren.

Die neue Verordnung (EU) 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hat das gesamte Lebensmittelkennzeichnungsrecht einer Revision unterzogen. Im Hinblick auf die Herkunftskennzeichnung ist insbesondere die verpflichtende Herkunftskennzeichnung für Fleisch (frisch, gekühlt oder gefroren) von Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel zu nennen.

Diese Verordnung wird in Österreich größtenteils 2014 rechtswirksam. Bis dahin gelten in Österreich die eingangs erwähnten Rechtsvorschriften.

 

Fragen 2 bis 4: Ich verweise auf die eingangs erwähnte legistische Unzuständigkeit meines Ressorts.

 

Frage 5: Mein Ressort beauftragt den Verein für Konsumenteninformation laufend mit Verbandsklagen um unlautere Geschäftspraktiken hintanzuhalten. Die Verbandsklagen sind insbesondere auf Unterlassung der irreführenden Werbung gerichtet und haben einen marktbereinigenden Effekt.

In diesem Zusammenhang weise ich auch auf die von meinem Ressort teilfinanzierte Homepage www.lebensmittel-check.at hin, die wöchentlich neue Produkte auf ihre Irreführungseignung prüft und die Ergebnisse auf der Homepage veröffentlicht.