12356/AB XXIV. GP
Eingelangt am 13.11.2012
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0376-III/4a/2012 |
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Wien, 7. November 2012
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12561/J-NR/2012 betreffend ordnungsgemäßer Vollzug des § 42 BDG am BG/BRG/BORG Oberschützen, die die Abg. Oswald Klikovits, Kolleginnen und Kollegen am 14. September 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 4:
Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Vollzugs des § 42 BDG 1979 bezüglich des Personaleinsatzes am Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Bundes-Oberstufenrealgymnasium (BG/BRG/BORG) Oberschützen wurde der Landesschulrat für Burgenland beauftragt, die einschlägige Planung rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Eine Umgehung des § 42 BDG 1979 in der in der gegenständlichen Parlamentarischen Anfrage angedeuteten Weise ist nicht möglich, weil das gesetzliche Verbot die erfassten Verwendungen unabhängig davon betrifft, ob sie auf der dauernden Zuweisung eines Arbeitsplatzes, der vorübergehenden Zuweisung eines Arbeitsplatzes oder auf einer Mitverwendung beruhen.
Zu Frage 5:
Auflagen im Zusammenhang mit der Schulleitungsbestellung wurden bzw. werden nicht erteilt.
Zu Fragen 6 bis 10:
Im gegenständlichen Fall hat die Zentralstelle für das Unterrichtsjahr 2012/13 eine Ausnahme von der Verwendungsbeschränkung bezüglich einer Mitverwendung der betreffenden Lehrkraft am BG/BRG/BORG Oberschützen (12 Wochenstunden Englisch) genehmigt. Besondere Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht befürchten lassen, liegen darin, dass für die betroffene Lehrkraft nur 12 Wochenstunden und keine Koordinationsaufgaben mehr an der genannten Schule vorgesehen sind. Bei der verfügten Ausnahme handelt es sich um die im § 42 Abs. 3 BDG 1979 vorgesehene Genehmigung der Zentralstelle, nicht um einen dienstrechtlichen Bescheid. Die Genehmigung wurde nach den Vorschriften des § 42 Abs. 4 BDG 1979 am 23. August 2012 an der Amtstafel der Dienststelle kundgemacht.
Zu Fragen 11 und 12:
Für den Schulstandort Oberschützen ist kein anderer Antrag auf Ausnahmegenehmigung vorgelegt worden und dementsprechend in einem anderen Fall weder eine Bewilligung erteilt noch versagt worden; es ist daher davon auszugehen, dass es im angesprochenen Fall nicht zu einem den Verwendungsbeschränkungen widersprechenden Personaleinsatz gekommen ist.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.