12357/AB XXIV. GP
Eingelangt am 13.11.2012
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 12. November 2012
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0296-IM/a/2012
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 12573/J betreffend „Lärm: Negative Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 18. September 2012 an mich richteten, stelle ich eingangs fest, dass mit den Punkten 1 bis 4 der Anfrage zuständigkeitshalber die hier in mittelbarer Bundesverwaltung tätigen Ämter der Landesregierungen befasst wurden. Aus Wien, Niederösterreich, Vorarlberger und der Steiermark sind inhaltliche Leermeldungen eingelangt; aus Salzburg liegen nur die Rückmeldungen zweier Bezirkshauptmannschaften, diese ebenfalls Leermeldungen, vor. Aus dem Burgenland ist keine Rückmeldung eingelangt.
Antwort zu den Punkten 1, 3 und 4 der Anfrage:
In Tirol wurden seitens der Gewerbebehörden in der Schisaison 2011/2012 in Serfaus-Fiss-Ladis drei Kontrollen, in Ischgl 12 Kontrollen, in St. Anton am Arlberg vier Kontrollen und am Patscherkofel eine Kontrolle durchgeführt. Der Betrieb erfolgte jeweils konsensgemäß.
In Oberösterreich führen die Bezirksverwaltungsbehörden keine Aufzeichnungen über die Anzahl der Kontrollen. Drei Bezirksverwaltungsbehörden haben angegeben, dass es ihrem Verwaltungssprengel nur kleinere Schiliftanlagen gibt, welche mit eigentlichen Schigebieten nicht vergleichbar sind und folglich die angesprochene Lärmproblematik nicht aufweisen. Im Bereich der Mehrzahl der oberösterreichischen Bezirksverwaltungsbehörden wird kein Schilift betrieben.
In Kärnten wird die Einhaltung der Genehmigungsauflagen anlassbezogen durch ein Überwachungssystem sichergestellt. Die Überprüfung wird sowohl kommissionell vor Ort durch die Behörde, als auch durch die Sachverständigen selbst unter Heranziehung des § 338 GewO 1994 durchgeführt. In der Schisaison 2011/2012 wurden keine Schwerpunktüberprüfungen betreffend "Lärm" vorgenommen. Im Falle von Beanstandungen bzw. der Nichteinhaltung von Bescheid-auflagen werden Verfahrensanordnungen sowie Maßnahmen gemäß § 360 GewO 1994 ausgesprochen; ebenso erfolgt die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Eingangs ist festzuhalten, dass für gewerbliche Betriebsanlagen keine generellen Lärmgrenzwerte gelten. Vielmehr ist eine individuelle Beurteilung am Ort des möglicherweise betroffenen Nachbarn vorzunehmen. Lärmgrenzwerte am Ort der Entstehung können nach den Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz zur Anwendung kommen, hingegen existieren keine generellen Grenzwerte zum allgemeinen Schutz der Umgebung. Befindet sich im Auswirkungsbereich einer Betriebsanlage ein zum ständigen Aufenthalt geeigneter Wohnort eines Nachbarn, so ist die Lärmimmission nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Diese Beurteilung erfolgt durch einen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage eines technischen Gutachtens. Demgemäß lassen sich aus der durch die rechtliche Situation der Gewerbeordnung bedingten Praxis keine generellen Emissionsgrenzwerte für Lärm ableiten.
In Tirol ergeben sich die Lärmgrenzwerte aus den ausgestellten Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden und können naturgemäß – unter Bezugnahme auf die nächstgelegene Nachbarschaft – unterschiedlich sein.
In Oberösterreich wird bei einer Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschrieben, dass grundsätzlich nur Hintergrundmusik möglich ist. Bei den anderen Bezirksverwaltungsbehörden existieren keine diesbezüglichen Vorschreibungen. Angemerkt wird, dass die relevanten Regelwerke auf den Schutz von Menschen (und nicht von Tieren oder Pflanzen) abstellen, die Vorschreibung von Lärmgrenzwerten im Regelfall zum Nachbarschaftsschutz erfolgt und die bestehenden gastgewerblichen Betriebsstätten der Schigebiete üblicherweise abseits von Nachbarn liegen.
Kärnten führt aus, dass eine Genehmigung bzw. Änderung auf den einzelnen Rechtsgrundlagen, die für die Frage der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens heranzuziehen und zu prüfen sind, fußt. Somit wird grundsätzlich eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen, zumal in den einzelnen Bescheiden Lärmgrenzwerte von den lärmtechnischen Sachverständigen zur Vorschreibung gebracht werden können. Bezüglich Überprüfung von Genehmigungsauflagen wird festgehalten, dass einzelne Auflagen durch bereits vorhandene Dokumentationen nachvollzogen werden können; ein großer Teil der Auflagen wird durch Sachverständigenbegutachtung verifiziert. Die Durchführung von kommissionellen Überprüfungen unter Beiziehung der entsprechenden Sachverständigen erfolgt im Anlassfall.
Antwort zu den Punkten 5 und 7 der Anfrage:
Die Gewerbeordnung stellt folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Es kommen, je nach Anlassfall, die Strafbestimmungen gemäß
· § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 (Errichten oder Betreiben einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Genehmigung);
· § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 (Ändern oder Betreiben nach Änderung einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Genehmigung);
· § 366 Abs. 1 Z 3a GewO 1994 (Betreiben eines Gastgartens entgegen einem Bescheid gemäß § 76a Abs. 4 oder Abs. 5);
· § 367 Z 25 GewO 1994 (Nichtbefolgen von mit Verordnung festgelegten Geboten oder Verboten oder Nichteinhaltung von in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen)
in Betracht.
Als Maßnahmen stehen - je nach Anlassfall - einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen gemäß § 360 Abs. 1 und Abs. 4 GewO 1994 zur Verfügung. Die zu treffende Maßnahme muss jeweils im Einzelfall geeignet sein, das konkrete unrechtmäßige bzw. gefährdende Verhalten abzustellen.
Weitere Vorschriften zur Abwehr ungebührlichen lärmerregenden Verhaltens würden im Gesetzgebungs- und Vollziehungsbereich der Länder, insbesondere im Bereich der Landessicherheitspolizeigesetze, liegen.
Zur Frage der Grenzwerte ist ergänzend auf die Antwort zu Punkt 2 der Anfrage zu verweisen.
Antwort zu den Punkten 6 und 8 der Anfrage:
Die Gewerbeordnung wird in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Unmittelbare Maßnahmen können daher von meinem Ressort nicht gesetzt werden.
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Überprüfungen gemäß § 338 GewO 1994 vorzunehmen, wenn diese erforderlich sind. Die Erforderlichkeit ist im Einzelfall von der Bezirksverwaltungsbehörde selbst zu beurteilen.