12366/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.11.2012
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

 

 

Beschreibung: BM

 

 

                                                     BMWF-10.000/0379-III/4a/2012

                               
                                                               

 

 

 

 

               

 

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Wien, 14. November 2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12565/J-NR/2012 betreffend Einführung der
genderspezifischen Auswertung des Eignungstests für das Medizinstudium (EMS) auf Initiative von Vizerektorin Gutiérrez-Lobos, die die Abgeordneten Dr. Andreas Karlsböck, Kolleginnen und Kollegen am 14. September 2012 an mich richteten, wird in Hinblick auf das UG wie folgt
beantwortet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Personalangelegenheiten in der Zuständigkeit der Universitäten liegen:

 

Zu Fragen 1 bis 15 und 18:

Die Bestellung der Vizerektor/innen fällt in den autonomen Bereich der zuständigen Univer-sitätsorgane. Die Wahl von Frau Vizerektorin ao. Univ.-Prof. Dr. Karin Gutiérrez-Lobos erfolgte auf Grundlage von § 24 Abs. 1 und 2 des Universitätsgesetzes 2002 (UG) vom Universitätsrat der Medizinischen Universität Wien auf Vorschlag des Rektors und nach Anhörung des Senats. Die Verantwortungsbereiche für die Vizerektor/innen sind in der vom Universitätsrat
genehmigten Geschäftsordnung des Rektorats gemäß § 22 Abs. 6 UG festgelegt.


Gemäß § 10 der Geschäftsordnung des Rektorats fallen in den Wirkungsbereich der Vize-rektorin für Lehre, Gender & Diversity, die Dienstleistungseinrichtung Studienabteilung und –
hinsichtlich deren Servicefunktion für die Curricula – die Organisationseinheit Department für Medizinische Aus- und Weiterbildung sowie die Stabstellen Personalentwicklung und Gender Mainstreaming.

 

Der Universitätsrat hat gemäß § 21 Abs. 1 Z 6a UG mit allen Rektoratsmitgliedern
entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen. Eine detaillierte Beantwortung der personen-bezogenen Fragen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.

 

Zu Fragen 16 und 17:

Die Bewertung und Ergreifung von Maßnahmen bei allfälligem Fehlverhalten von
Vizerektor/innen liegt in der Zuständigkeit des Rektors als Vertreter des Arbeitgebers im Falle von privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen sowie als Leiter des Amtes der jeweiligen Universität bei Vizerektor/innen und Vizerektoren in einem Beamtendienstverhältnis.

 

 

Der Bundesminister:

o.Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.