12367/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.11.2012
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

 

 

      

 

 


                                                                                                                                            BMWF-10.000/0380-III/4a/2012

 

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Wien, 14. November 2012

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12566/J-NR/2012 betreffend Eignungstest für das Medizinstudium (EMS) – Gender(un)fair?, die die Abgeordneten Dr. Andreas Karlsböck, Kolleginnen und Kollegen am 14. September 2012 an mich richteten, wird nach Einholung einer Stellungnahme der Medizinischen Universität Wien wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Frage 1:

Nein.

 

Zu Frage 2:

Dem BMWF ist es ein Anliegen, dass es entsprechend der verfassungsrechtlichen Grundlage weder Bevorzugungen noch Benachteiligungen gibt.

 

Zu Frage 3:

Nein.

 

Zu Frage 4:

Die Frage stellt sich nicht. Die Medizinische Universität Wien hat angekündigt, in Abstimmung mit den anderen Medizinischen Universitäten das Aufnahmeverfahren in Zukunft anders zu
gestalten.

 

Zu Frage 5:

Die Medizinische Universität Wien hat die Zahl der Studienplätze um insgesamt 60 auf 800
erhöht.

 

Zu Frage 6:

Im Bereich Studienrecht erfasst die universitäre Autonomie auch die Gestaltung von Zugangsbedingungen und Durchführung von Aufnahmeverfahren für die vom Gesetzgeber genannten Studienrichtungen. Im Rahmen dieser Autonomie haben auch die Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck unterschiedliche Zulassungsverfahren für die Studienrichtungen
Human- und Zahnmedizin durch die zuständigen Kollegialorgane ausgewählt.
Die Medizinische Universität Wien hat angekündigt, in Abstimmung mit den anderen Medizinischen Universitäten das Aufnahmeverfahren in Zukunft anders zu gestalten.

 

Zu Frage 7:

Die drei Medizinischen Universitäten sind gerade dabei, ein gemeinsames Aufnahmeverfahren ab dem kommenden Studienjahr 2013/2014 zu konzipieren, das die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei den Testverfahren von vornherein verhindern soll. Die Festlegung von
Auswahlverfahren fällt in die Autonomie der jeweiligen Universität.

 

Gemäß § 23 Abs. 5 UG kann eine Rektorin oder ein Rektor nur vom Universitätsrat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden.

 

Zu Fragen 8 bis 11 und 13 bis 15:

Die Bestellung des Rektors fällt in den autonomen Bereich der zuständigen Universitätsorgane. Die Bestellung von Rektor o. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Schütz erfolgte auf Grundlage von § 23b Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) durch Wiederwahl durch den Senat und den Universitätsrat der Medizinischen Universität Wien. Der Verantwortungsbereich des Rektors ist in der vom
Universitätsrat genehmigten Geschäftsordnung des Rektorats gemäß § 22 Abs. 6 UG festgelegt.

 

Gemäß § 8 der Geschäftsordnung des Rektorats fallen die Dienstleistungseinrichtungen Büro des Rektors, Personalabteilung, Rechtsabteilung und Corporate Communication sowie die Stabstellen Interne Revision, Prozessmanagement und Projektentwicklung sowie Evaluierung und Qualitätsmanagement in den Wirkungsbereich des Rektors.

 

Der Universitätsrat hat gemäß § 21 Abs. 1 Z 6a UG mit dem Rektor einen entsprechenden
Arbeitsvertrag abgeschlossen.

 

Eine detaillierte Beantwortung der personenbezogenen Fragen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.

 

Zu Frage 12:

Ausgehend vom Universitätsgesetz ist jede Tätigkeit, die geeignet ist, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, prinzipiell unvereinbar mit der Funktion einer Rektorin oder eines Rektors.

 

 

Der Bundesminister:

o.Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.