12367/AB XXIV. GP
Eingelangt am
14.11.2012
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
BMWF-10.000/0380-III/4a/2012
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 14. November 2012
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12566/J-NR/2012 betreffend Eignungstest für das Medizinstudium (EMS) – Gender(un)fair?, die die Abgeordneten Dr. Andreas Karlsböck, Kolleginnen und Kollegen am 14. September 2012 an mich richteten, wird nach Einholung einer Stellungnahme der Medizinischen Universität Wien wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Nein.
Zu Frage 2:
Dem BMWF ist es ein Anliegen, dass es entsprechend der verfassungsrechtlichen Grundlage weder Bevorzugungen noch Benachteiligungen gibt.
Zu Frage 3:
Nein.
Zu Frage 4:
Die Frage stellt sich nicht. Die
Medizinische Universität Wien hat angekündigt, in Abstimmung mit den
anderen Medizinischen Universitäten das Aufnahmeverfahren in Zukunft anders
zu
gestalten.
Zu Frage 5:
Die Medizinische Universität Wien hat die Zahl
der Studienplätze um insgesamt 60 auf 800
erhöht.
Zu Frage 6:
Im Bereich Studienrecht erfasst die universitäre
Autonomie auch die Gestaltung von Zugangsbedingungen und Durchführung von
Aufnahmeverfahren für die vom Gesetzgeber genannten Studienrichtungen. Im
Rahmen dieser Autonomie haben auch die Medizinischen Universitäten Wien,
Graz und Innsbruck unterschiedliche Zulassungsverfahren für die
Studienrichtungen
Human- und Zahnmedizin durch die zuständigen Kollegialorgane
ausgewählt. Die
Medizinische Universität Wien hat angekündigt, in Abstimmung mit den
anderen Medizinischen Universitäten das Aufnahmeverfahren in Zukunft anders
zu gestalten.
Zu Frage 7:
Die drei Medizinischen Universitäten sind gerade
dabei, ein gemeinsames Aufnahmeverfahren ab dem kommenden Studienjahr 2013/2014
zu konzipieren, das die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei den
Testverfahren von vornherein verhindern soll. Die Festlegung von
Auswahlverfahren fällt in die Autonomie der jeweiligen Universität.
Gemäß § 23 Abs. 5 UG kann eine Rektorin oder ein Rektor nur vom Universitätsrat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden.
Zu Fragen 8 bis 11 und 13 bis 15:
Die Bestellung des Rektors fällt in den autonomen
Bereich der zuständigen Universitätsorgane. Die Bestellung von Rektor
o. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Schütz erfolgte auf Grundlage von § 23b
Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) durch Wiederwahl durch den Senat und den
Universitätsrat der Medizinischen Universität Wien. Der Verantwortungsbereich
des Rektors ist in der vom
Universitätsrat genehmigten Geschäftsordnung des Rektorats
gemäß § 22 Abs. 6 UG festgelegt.
Gemäß § 8 der Geschäftsordnung des Rektorats fallen die Dienstleistungseinrichtungen Büro des Rektors, Personalabteilung, Rechtsabteilung und Corporate Communication sowie die Stabstellen Interne Revision, Prozessmanagement und Projektentwicklung sowie Evaluierung und Qualitätsmanagement in den Wirkungsbereich des Rektors.
Der Universitätsrat hat gemäß §
21 Abs. 1 Z 6a UG mit dem Rektor einen entsprechenden
Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Eine detaillierte Beantwortung der personenbezogenen Fragen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.
Zu Frage 12:
Ausgehend vom Universitätsgesetz ist jede Tätigkeit, die geeignet ist, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, prinzipiell unvereinbar mit der Funktion einer Rektorin oder eines Rektors.
Der Bundesminister:
o.Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.