12374/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.11.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0381-III/4a/2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 16. November 2012

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12567/J-NR/2012 betreffend Standortvertrag zur Begrenzung der SchülerInnenzahl am Gymnasium Telfs, die die Abg. Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen am 17. September 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 4:

Das Übereinkommen zur Gründung einer Schulstandortgemeinschaft, abgeschlossen zwischen dem Bund und dem Stift Stams unter Beitritt der Marktgemeinde Telfs, wurde am 25. Jänner 2002 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Zur Vermeidung einer Standortkonkurrenzierung zwischen einer neu gegründeten Bundesschule in Telfs und der privaten Schule des Stiftes Stams wurde dieses Übereinkommen zur Gründung einer Standortgemeinschaft geschlossen. Demnach sollte langfristig der Bestand beider Schulstandorte (in einer voraussichtlichen Organisationshöhe von damals ca. 20 Klassen je Standort) und darüber hinaus auch der Bestand der Hauptschulen des gegenständlichen Einzugsgebietes sichergestellt werden.

Diese Zielsetzung konnte bis dato (ausgenommen die Interventionsfälle zu Beginn des Schuljahres 2012/13) aufgrund der im Übereinkommen vorgesehenen Koordinierung zwischen den Schulerhaltern betreffend die Höhe von Schulbesuchsquoten, die den Bestand der jeweiligen Standorte gewährleisten sollen, im Wesentlichen erfüllt werden.


Diese Koordinierungsfunktion hinsichtlich einer entsprechenden Auslastung von Schulstandorten eines gemeinsamen Einzugsgebietes hat der Bund (durch die Landesschulräte bzw. den Stadtschulrat für Wien) im Übrigen auch zwischen allen Bundesschulstandorten wahrzunehmen. Und diese Verantwortung zur Vermeidung von Konkurrenzierungen zwischen Schulstandorten besteht im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Schule des Stiftes Stams bereits seit etwa 30 Jahren, da schon in der zwischen dem Bund und dem Stift Stams abgeschlossenen Vereinbarung vom 9. März 1983 festgehalten ist, dass die private Schule des Stiftes Stams in das Schulstandortenetz des weiterführenden Schulwesens des Bundes im Bundesland Tirol eingebunden ist, somit einen Bundesschulstandort ersetzt, daher allgemein zugänglich zu halten ist und somit die Führung dieser Schule im öffentlichen Interesse liegt (für die Führung dieser Privatschule hat der Bund als Gegenleistung Zuschüsse zu Baumaßnahmen geleistet). Auch in dieser Vereinbarung war bereits geregelt gewesen, dass Organisationsänderungen durch den privaten Schulerhalter nur im Einvernehmen mit dem Bund durchgeführt werden können.

Dieselbe Vorgangsweise, nämlich eine Änderung der Schulorganisation (sowohl der Privatschule des Stiftes Stams als auch der Bundesschule in Telfs), ist im Einvernehmen zwischen den Schulerhaltern auch nach dem Punkt III/b des Übereinkommens aus dem Jahre 2002 möglich, da diese Bestimmung eine Flexibilität in der Höhe der Schulorganisation im Einvernehmen erlaubt. Zum Vertragstext des Übereinkommens zur Gründung einer Schulstandortgemeinschaft selbst wird auf die angeschlossene Beilage verwiesen.

 

Zu Fragen 5 und 6:

Es ist kein weiterer Schulstandortvertrag bekannt.

 

Zu Fragen 7 und 8:

Auf die Ausführungen zu Fragen 1 bis 4 wird hingewiesen; Die Kommentierung von Erklärungen oder Aussagen von Personen betrifft im Übrigen keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.

Weiters wird bemerkt, dass der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder jedenfalls berechtigt sind, ihre allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer allgemein bildenden Pflichtschule zu erfüllen (§ 5 Schulpflichtgesetz 1985 in Verbindung mit §§ 2 bis 4a Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz). Die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen in eine allgemein bildende höhere Schule gemäß § 40 Abs. 1 bis 3a Schulorganisationsgesetz bedeutet jedoch keinen Rechtsanspruch darauf, in eine allgemein bildende höhere Schule aufgenommen zu werden. Ein solcher Anspruch besteht nur nach Maßgabe der vorhandenen Schulplätze (§ 4 Abs. 2 Schulorganisationsgesetz). In § 5 Schulunterrichtsgesetz bzw. der Aufnahmsverfahrensverordnung wird festgelegt, wie vorzugehen ist, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die vorhandenen Schulplätze übersteigt.

Einen Rechtsgrundsatz der „freien Schulwahl“ kennt das Aufnahmeverfahren in die allgemein bildende höhere Schule somit nicht, ganz abgesehen davon, dass im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen die Sprengelschule zu besuchen ist und hier nur sehr eng definierte Möglichkeiten für Ausnahmen von der Pflicht zum Besuch der Sprengelschule bestehen.

 

Zu Frage 9:

Das Bundesschulzentrum Telfs, in dem sich neben dem BRG/BORG Telfs auch noch die HAK/HAS Telfs befindet, wurde erst vor kurzem errichtet. Mit den bestehenden Klassen wird daher auch in absehbarer Zeit das Auslangen zu finden sein.


Die Festlegung einer Gesamtklassenanzahl pro Standort hängt auch von vorhandenen Raumkapazitäten in Abhängigkeit von gewählten Raumbelegungssystemen (Stammklassenprinzip, Fachklassenprinzip) ab.

 

Zu Frage 10:

Die Planungen für die Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für eine Nachmittagsbetreuung am BRG/BORG Telfs laufen bereits.

 

Beilage

 

 

Die Bundesministerin:

 

 

Dr. Claudia Schmied eh.

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe

Anfragebeantwortung (gescanntes Original)

zur Verfügung.