12389/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.11.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-11.000/0031-I/PR3/2012    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

 


Wien, am      . November 2012

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dipl.-Ing. Deimek und weitere Abgeordnete haben am 19. September 2012 unter der Nr. 12617/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend das neue Verkehrsschild „Reservierter Carsharing Parkplatz für den Carsharing-Anbieter Zipcar-Austria“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø  Aufgrund welcher gesetzlichen Basis wurden die Verkehrsschilder montiert, auf Grund derer bislang öffentliche Parkflächen nunmehr angeblich exklusiv für den Carsharing-Anbieter Zipcar-Austria (früher Denzel) reserviert sind?

 

Es handelt sich hierbei um keine Straßenverkehrszeichen, da diese abschließend in der Straßenverkehrsordnung und in der Straßenverkehrzeichenverordnung (StVZVO) geregelt sind.

 

 

Zu den Fragen 2 und 3:

Ø  Wer hat in Österreich das Recht, eine öffentliche Parkfläche mit einem neu entworfenen Verkehrsschild exklusiv für sich zu reservieren?

Ø  Wer darf in Österreich Verkehrsschilder einerseits entwerfen und andererseits aufstellen?


Grundsätzlich obliegt es dem Bundesgesetzgeber, neue Straßenverkehrszeichen zu entwerfen und entsprechend rechtlich zu verankern. Verkehrsbeschränkungen in Form von Geboten oder Verboten bedürfen einer Verordnung durch die zuständige Behörde. Die Kundmachung solcher Verordnungen erfolgt in der Regel durch Straßenverkehrszeichen. Da es sich bei den gegenständlichen Schildern um keine Straßenverkehrszeichen handelt, ist davon auszugehen, dass diesen auch keine straßenpolizeiliche Verordnung zugrunde liegt.

 

 

Zu den Fragen 4 bis 8:

Ø  Wer ist in Wien für die Bestrafung von Verkehrsteilnehmern zuständig, die ihr nicht dem Carsharing-Anbieter Zipcar-Austria zurechenbares KFZ auf einen durch ein solches, frei entworfenes Verkehrsschild reservierten Parkplatz abstellen?

Ø  Wer ist für das Abschleppen angeblich widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge auf diesen Parkflächen zuständig?

Ø  Wie viele Städte etc. in Österreich haben Verkehrsschilder entworfen, mit denen einem engeschränkten Personenkreis öffentliche Parkflächen exklusiv zur Verfügung gestellt werden?

Ø  Wie viele Verkehrsschilder in Österreich gibt es, die per Gesetz oder Verordnung nicht vorgesehen sind, deren Nichtbeachtung aber sehr wohl von der Exekutive bzw. anderen Wachkörpern bestraft werden?

Ø  Inwieweit sehen Sie in neuen, zusätzlichen „Verkehrsschildern“ eine Gefahr der Reizüberflutung und somit eine vermeidbare „Unfallgefahr“?

 

 

Hierbei handelt es sich um keine Fragen der Straßenverkehrsordnung; diese fallen daher nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.