1239/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.05.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0076-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 1168/J-NR/2009

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „der teilweisen Einstellung des Strafverfahren gegen den früheren Staatsanwalt Dr. Sch.“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die Anzeigen gegen Dr. G. Z. wegen des Verdachtes der Körperverletzung wurden am 1. und 14. Februar 2006 bei der Staatsanwaltschaft Wien eingebracht.


Zu 2:

Die Verfahren gegen Dr. G. Z. wegen der genannten Anzeigen wurden aufgrund entsprechender Erklärungen durch den ehemaligen Staatsanwalt Dr. Sch. vom 10. Juli und 18. Oktober 2006 vom Landesgericht für Strafsachen Wien eingestellt.

Zu 3, 6 bis 10, 15 und 16:

Zur Beurteilung des Tatherganges standen der Staatsanwaltschaft Wien folgende Beweismittel zur Verfügung:

-          Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien mit Sachverhaltsschilderung der einschreitenden Exekutivbeamten, Wegweisung des Gefährders Dr. G. Z., Befundbericht des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien, Universitätsklinik für Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters, Tonbandprotokolle, Meldungen und Aktenvermerke der mit der Anzeige befassten Exekutivbeamten, polizeiamtsärztlicher Befund und Gutachten, Stellungnahme Dr. G. Z.;

-          Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien mit Sachverhaltsschilderung der einschreitenden Exekutivbeamten, Wegweisung der Gefährderin Mag. I. S., Verletzungsanzeige des Unfallkrankenhauses Linz sowie polizeiamtsärztlicher Befund und Gutachten;

-          Kopie des Aktes 29 C 13/06i des Bezirksgerichtes Donaustadt wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382b EO;

-          Schriftliche Stellungnahme Dr. G. Z., niederschriftliche Vernehmung von B. S. und den Zeugen A. H., K. L., V. D. und J. J.

Die Wahrnehmungen von behandelnden Ärzten und einschreitenden Exekutivbeamten sind in Sachverhaltsschilderungen und Verletzungsanzeigen festgehalten.

Zu 4 und 5:

Mag. I. S. wurde zur Vernehmung als Beschuldigte geladen. Sie teilte jedoch über ihren Verteidiger mit, dass sie von ihrem Recht, sich der Aussage zu entschlagen, Gebrauch machen und den Vernehmungstermin daher nicht wahrnehmen werde.


Zu 11 bis 14 und 17 bis 20:

Die von Staatsanwalt Dr. Sch. gesetzten Verfahrensschritte sind Ergebnis einer vertretbaren und sachlich begründeten Beurteilung des oben angeführten Akteninhaltes, aus welchem sich auch sämtliche zur strafrechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblichen und zum Zeitpunkt der Erledigung zur Verfügung stehenden Beweismittel ergeben.

Die Staatsanwaltschaft Graz hat im Verfahren gegen Staatsanwalt Dr. Sch. wegen § 302 Abs. 1 StGB überprüft, ob die von ihm vorgenommenen Enderledigungen der oben erwähnten Strafsache gegen Dr. G. Z. und Mag. I. S. entsprechend der im jeweiligen Tatzeitpunkt aktenkundigen Sach-,  Beweis- und Rechtslage erfolgten. Die Einstellung des Verfahrens gegen Staatsanwalt Dr. Sch. erfolgte, weil die Staatsanwaltschaft Graz die von Staatsanwalt Dr. Sch. gesetzten Verfahrensschritte als vertretbare und sachlich begründete Bewertung der oben angeführten aktenkundigen Beweislage beurteilte.

Im Zusammenhang mit der Frage der Verursachung der – unter anderem –gegenständlichen Verletzung des minderjährigen J. Z. weise ich auch noch auf die Beantwortung der Frage 2 der zur Zahl 677/J-NR/2009 erfolgten Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. STADLER, Kolleginnen und Kollegen, „betreffend die vorsätzliche Nichtverfolgung einer, durch ein gerichtliches Gutachten nachgewiesenen und bereits angezeigten Körperverletzung“ hin. Aus der im dort erwähnten Verfahren erfolgten kinderpsychologischen Untersuchung des Minderjährigen ergibt sich, dass dieser aufgrund eines starken Loyalitätskonfliktes als nicht aussagefähig erscheint.

Zu 21 bis 25:

Dem von Staatsanwalt Dr. Sch. gegen Mag. I. S. erhobenen Strafantrag wegen §§ 297 Abs. 1; 15, 105 Abs. 1; 15, 293 Abs. 1 und 83 Abs. 1 StGB lagen die oben angeführten Beweismittel zugrunde. Die Erhebung des Strafantrages ist Ergebnis einer vertretbaren und sachlich begründeten Beurteilung der oben angeführten aktenkundigen Beweislage durch Staatsanwalt Dr. Sch.


 

Zur 26 bis 29:

Nein.

. Mai 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)