12401/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.11.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                Wien, am        November 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0218-I/4/2012

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12646/J vom 19. September 2012 der Abgeordneten Ing. Christian Höbart, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Ja.

 

Zu 2. bis 4.:

Nach Ansicht meines Ressorts handelt es sich bei den Unterlagen zu den Interessentensuchen um keine Verordnungen, sondern um Verfahrensanordnungen (nach § 63 Abs. 2 AVG).

 

Zu 5. und 6.:

Für die teilweise Zusammenfassung zu Paketen sprach die Berücksichtigung von regionalen Abgrenzungsprinzipien und von Laufzeiten auslaufender Konzessionen (Stadtkonzessionen am 31.12.2012). Die räumlichen Zonen oder Gebiete, in denen sich die Spielbanken-Standorte befinden müssen, wurden unter besonderer Berücksichtigung der ordnungspolitischen Ziele festgelegt. Es sollte ein flächendeckendes und homogenes Glücksspielangebot in Spielbanken weiterhin sichergestellt werden, da bei Einzelverfahren zu befürchten war, dass sich für Land-Standorte in Bundesländern womöglich kein Interessent findet. Diese Annahme hat sich in der Interessentensuche für die Land-Standorte auch bestätigt. Bei fehlendem konzessionierten Glücksspielangebot besteht zudem auch die Gefahr des Abdriftens der Nachfrage in illegale Angebote.

 

Zu 7. und 8.:

Nein.

 

Zu 9., 19. und 20.:

Die Auswahl des zukünftigen Konzessionärs stützt sich ausschließlich auf die Informationen aus den Anträgen und auf Feststellungen im Rahmen der jeweiligen Verwaltungsverfahren unter Wahrung der nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zustehenden Parteirechte. Zur Sicherstellung von Transparenz und Nichtdiskriminierung von Interessenten erfolgt eine Begutachtung der Interessensbekundungen durch einen mit unabhängigen Persönlichkeiten besetzten Beirat und mündet dies daher in unbeeinflusste Bewertungen.

 

Zu 10. und 14.:

Die Eigentümer der Casinos Austria AG sowie deren Beteiligungsausmaß sind gesetzlich verpflichtend offenzulegen und bekannt.

 

Zu 11.:

Gemäß § 3 GSpG besteht in Österreich ein Glücksspielmonopol, das dem Bund vorbehalten ist, sodass der Bund selbst alle Glücksspiele durchführen könnte und eine Beteiligung des Bundes an einem Konzessionär keine Unvereinbarkeit darstellt. Die gesetzlich vorgesehene Form von öffentlichen Interessentensuchen nach den Bestimmungen des GSpG und des AVG, die im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, stellt ein faires und transparentes Verfahren und Ergebnis sicher. Darüber hinaus stehen den Konzessionswerbern die gesetzlichen Rechtsschutzmöglichkeiten sowohl gegen gesetzliche Regelungen als auch gegen Verwaltungsverfahren und deren Ergebnisse offen.

 

Zu 12. und 13.:

Geschäftliche Entscheidungen und unternehmerische Fragen die Münze Österreich AG betreffend fallen nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.


Zu 15. und 16.:

Ja.

 

Zu 17.:

Die Unterlagen zu den öffentlichen Interessentensuchen wurden von einer Arbeitsgruppe meines Ressorts in Zusammenarbeit mit der Finanzprokuratur erstellt.

 

Zu 18.:

Nein.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Maria Fekter eh.