12414/AB XXIV. GP
Eingelangt am 19.11.2012
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/1212-II/1/c/2012
Wien, am . November 2012
Die Abgeordnete zum Nationalrat Petra Bayr, Genossinnen und Genossen haben am 19. September 2012 unter der Zahl 12643/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „polizeiliche Kontrolle eines Swinger Lokals in Wien in der Nacht von 16. auf 17. Juli 2012 in Wien“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1 bis 3:
Der Vorfall ist dem Bundesministerium für Inneres am 17. Juli 2012 bekannt geworden und wurde vom Bundesamt für Korruptionsprävention und –bekämpfung (BAK) in Bearbeitung genommen. In weiterer Folge wurde das bei der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtete Büro für besondere Ermittlungen mit der Vornahme der weiteren Erhebungen wegen des Verdachtes auf Verletzung von § 51 Datenschutzgesetz beauftragt.
Ein Abschlussbericht mit dem Ersuchen um rechtliche Beurteilung und allfällige Auftragserteilung wurde am 27. Juli 2012 an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt. Zwischenzeitlich sind dazu Ermittlungsaufträge ergangen, die noch bearbeitet werden. Vom Ergebnis der Erhebungen wird der Staatsanwaltschaft ein Abschlussbericht vorgelegt werden.
Es darf um Verständnis ersucht werden, dass eine endgültige Beurteilung des anfragegegenständlichen Vorfalls erst nach Vorliegen der Entscheidung der Staatsanwaltschaft und allenfalls des Gerichtes vorgenommen werden kann.
Zu Frage 4:
Gemäß § 56 Absatz 1 Z 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) dürfen Sicherheitsbehörden personenbezogene Daten an einen Menschen, dessen Recht durch einen gefährlichen Angriff bedroht ist, soweit dies für seine Kenntnis von Art und Umfang der Bedrohung erforderlich ist (§ 22 Abs. 4 SPG) übermitteln.
Gemäß § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. I Nr. 194/1999, haftet der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
In der Verordnung der Bundesregierung vom 1. Februar 1949, betreffend die Geltend-machung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 45/1949, ist die konkrete Vorgangsweise festgelegt.
Zu Frage 5:
Für das Bundesministerium für Inneres steht das Einschreiten der Exekutivbeamten im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften und die Achtung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Parteien stets an vorderster Stelle. Um dies zu gewährleisten ist Vorsorge getroffen, dass im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung regelmäßig und - falls erforderlich - anlassbezogen, einschlägige Schulungen stattfinden. In diesem Zusammen-hang wird beispielhaft auf die Durchführung von Menschenrechtsseminaren verwiesen.