12420/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.11.2012
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0169 -I 3/2012

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 16. NOV. 2012

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 20. September 2012, Nr. 12659/J, betreffend

                        Vollziehung des Biozid-Produkte-Gesetzes in Österreich im Jahr 2011

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 20. September 2012, Nr. 12659/J, teile ich Folgendes mit:

 

 

Zu Frage 1:

 

Insgesamt wurden im Jahr 2011 bei 394 Betrieben/Anstalten/Unternehmen (einschließlich Krankenanstalten, Ordinationen und Apotheken) Überprüfungen und Nachschauen gemäß § 35 Abs. 1 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, durchgeführt.

Die Auflistung nach Bundesländern und Betriebsformen ist in der nachstehenden Tabelle 1 enthalten.




Tabelle 1

(Anzahl der Nachschauen)

Tabelle 2

(Anzahl der gezogenen Proben)

Tabelle 3 (Anzahl der untersuchten Proben)

 

E*

I**

H/V***

Sonstige

 

 

Bgld

 

 

7

 

 

 

Ktn

 

 

63

 

 

 

 

 

3

 

 

 

2

1

2

 

 

 

Slbg

 

 

11

 

 

 

Stmk

 

 

22

 

 

 

Tirol

3

 

5

 

20

20

Vlbg

3

 

4

 

54

32

Wien

6

 

95

167

 

 

Gesamt

394

74

52

* Erzeuger

** Importeur

*** Händler/gewerblicher Verwender/nicht näher zugeordnet

 

Zu Frage 2:

 

Insgesamt wurden im Jahr 2011 von den Überwachungsorganen 74 Proben von Biozid-Produkten im Sinne des § 35 Abs. 1 und 5 des BiozidG gezogen. Diese  Proben wurden bei Unternehmen, die mit Biozid-Produkten handeln, entnommen.

 

Die Auflistung nach Bundesländern ist in der obigen Tabelle 2 enthalten.

 

Zu Frage 3:

 

Von den im Jahr 2011 gezogenen Proben wurden durch zuständige Anstalten oder durch Sachverständige bisher insgesamt 52 Proben von Biozid-Produkten im Sinne des § 35 Abs. 8 des BiozidG untersucht und beurteilt.

 

Die Auflistung nach Bundesländern ist in der obigen Tabelle 3 enthalten.

 

Zu Frage 4:

 

Im Jahr 2011 wurden die in nachstehener Tabelle 4 angeführten Strafen bzw. sonstigen Sanktionen - nach Bundesländern aufgeschlüsselt - verhängt.



 

Tabelle 4

(Anzahl der Geldstrafen und sonstige Sanktionen)

Tabelle 5 (Anzahl der Anzeigen bei den Strafbehörden)

Bgld

 

 

Ktn

5 Strafverfügungen

7

 

 

2 Ermahnungen

 

Slbg

 

2

Stmk

 

1

Tirol

2 Verbesserungsaufträge

 

Vlbg

1 Geldstrafe

2

Wien

 

1

 

Zu Frage 5:

 

Im Jahr 2011 wurden in den in der obigen Tabelle 5 angeführten Bundesländern insgesamt 13 Anzeigen bei den zuständigen Strafbehörden wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen Bestimmungen des BiozidG erstattet. Die Aufschlüsselung nach Bundesländern ist aus Tabelle 5 ersichtlich, für eine Aufschlüsselung nach Bezirksverwaltungsbehörden liegen keine ausreichenden Informationen vor.

 

Zu Frage 6:

 

Den vorliegenden Erhebungen zu Folge ist im Bundesland Vorarlberg im Jahr 2011 ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß dem BiozidG rechtskräftig abgeschlossen worden, im Bundesland Kärnten wurden nach vorliegenden Unterlagen zu Folge 5 Strafverfügungen rechtskräftig.

 

Zu Frage 7:

 

Den vorliegenden Erhebungen zu Folge ist im Bundesland Wien im Jahr 2011 ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß dem BiozidG durch Einstellung abgeschlossen worden.

 

Zu Frage 8:

 

Es liegen keine Informationen darüber vor, dass 2011 ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß dem BiozidG durch einen Unabhängigen Verwaltungssenat rechtskräftig abgeschlossen worden wäre.


Zu Frage 9:

 

Es liegen keine Informationen darüber vor, dass 2011 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß dem BiozidG ergangen wäre.

 

Zu Frage 10:

 

Im Jahr 2011 sind € 700,- an Verwaltungsstrafen gemäß dem BiozidG eingehoben worden. Es gibt keine speziellen Regelungen für die Verwendung dieser Beträge.

 

Zu Frage 11:

 

Es liegen keine Informationen darüber vor, dass im Jahre 2011 im Zuge der Vollziehung und Überwachung des BiozidG Anzeigen wegen eines Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Tat erfolgt wären.

 

Zu Frage 12:

 

Für die Sache scheint es ausreichend, die derzeit in den Vorschriften über Biozid-Produkte (insbesondere § 32 BiozidG) festgelegten Berichtspflichten wahrzunehmen. Es darf darauf hingewiesen werden, dass infolge der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1 bis zum 1. September 2013 eine gesamthafte Neuregelung dieser Verwaltungsmaterie erfolgen muss und dass gemäß Artikel 65 Absatz 4 der genannten Verordnung die periodische Veröffentlichung eines zusammenfassenden Berichtes über die Durchführung der genannten Verordnung für die gesamte Europäische Union durch die Europäische Kommission vorgesehen ist. Dieser Bericht muss auch dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden.


Zu Frage 13:

 

Einen Kontrollschwerpunkt für das Jahr 2011 bildeten – in grundsätzlicher Weiterführung des entsprechenden Schwerpunktes aus dem Jahr 2010 – Überprüfungen von Biozid-Produkten, die einen Wirkstoff enthalten, der bereits in Anhang I/IA der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen worden ist. Hier war schwerpunktmäßig zu überprüfen, ob die entsprechenden Biozid-Produkte noch marktfähig waren – in Abhängigkeit von den auslaufenden Fristen gemäß der Übergangsregelung betreffend die Zulassungs- und Registrierungsvoraus-setzungen; die für diesen Schwerpunkt in Frage kommenden Biozid-Produkte gehörten diesmal in der Regel zur Produktart 8 (Holzschutzmittel), 14 (Rodentizide), 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen Arthropoden) und 19 (Repellentien und Lockmittel). Ein weiterer Überwachungsschwerpunkt 2011 war darauf gerichtet, einschlägige Firmen, die Biozid-Produkte vertreiben, die einen Wirkstoff enthalten, der bereits in Anhang I/IA der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen wurde, darüber zu informieren, dass für solche Biozid-Produkte, wenn kein Antrag auf Zulassung/Registrierung gestellt wurde bzw. wenn keine Mitteilung über einen künftigen Antrag auf gegenseitige Anerkennung abgegeben worden ist, die Fristen für die Zulässigkeit der Herstellung und des erstmaligen Inverkehrbringens nach bestimmten Übergangsfristen auslaufen. Weiters war  ein Schwerpunkt 2011, sicherzustellen, dass keine Biozid-Produkte, die nicht mehr zulässige Wirkstoffe enthalten, in Verkehr gebracht werden. Im Rahmen der Schwerpunkte 2011 waren außerdem auch die Fortführung der Überwachung der Einhaltung der Abgabebeschränkungen gemäß § 46 Abs. 4 und 6 BiozidG (einschließlich der Beschränkungen gemäß der Schädlingsbekämpfungsmittel-Verbotsverordnung, BGBl. Nr. 652/1993 idgF.) vorgesehen sowie die Überwachung der Einhaltung der Werbebeschränkungen gemäß § 26 BiozidG. Ergebnisse dieser Überprüfungen waren, dass einige Biozid-Produkte vorgefunden worden sind, die (wegen nicht mehr erlaubter Wirkstoffe) nicht mehr vertrieben werden durften und dass dementsprechende Anordnungen/Maßnahmen getroffen worden sind. Weitere Ergebnisse waren insgesamt relativ zahlreiche Beanstandungen hinsichtlich der vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente gemäß § 24 BiozidG oder der Angaben im Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25 BiozidG. Es wurden auch einzelne Biozid-Produkte aus dem Handel genommen, die gemäß den in § 46 Abs. 6 BiozidG angesprochenen Vorschriften nicht vertrieben werden durften. In einigen Fällen sind auch Behebungen von Mängeln bei der Einhaltung der Werbebeschränkungen für Biozid-Produkte gemäß § 26 BiozidG angeordnet worden. Siehe ergänzend auch die Beantwortung der Fragen 4 und 5.


Zu Frage 14:

 

Die Vollziehung und Überwachung des BiozidG hat gemäß § 34 Abs. 1 des BiozidG durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann – in mittelbarer Bundesverwaltung - zu erfolgen. Für ganz Österreich wurden 2011 rund 8 Personen eingesetzt. Die eingesetzten Personen-Monate verteilen sich auf die Bundesländer in der Regel entsprechend der Größe des jeweiligen Bundeslandes und der Anzahl der dort niedergelassenen Betriebe. In jedem Bundesland ist, wenn die entsprechenden Planstellen besetzt sind, zumindest ein fachlich besonders befähigter Organwalter auch mit Aufgaben der Überwachung des BiozidG befasst. Insbesondere in Vorarlberg und Tirol gibt es mehrere Sachverständige. Durchschnittlich kann pro Bundesland etwa nahezu ein Personenjahr der Überwachung des BiozidG zugeordnet werden.

 

Zu Frage 15:

 

Die geplanten Überwachungstätigkeiten werden gemäß § 34 Abs. 4 des BiozidG jeweils von der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann für jedes Bundesland unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle festgelegt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitgeteilt. Im Rahmen der Koordination der Vollzugs- und Überwachungstätigkeiten sind für das Jahr 2012 mit den übermittelten Proben- und Revisionsplänen der Bundesländer die folgenden Überwachungsschwerpunkte mitgeteilt worden:

 

Ein Schwerpunkt 2012 ist auf Biozid-Produkte gerichtet, die einen Wirkstoff enthalten, der bereits in Anhang I/IA der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen worden ist, um zu überprüfen, ob die entsprechenden Biozid-Produkte noch in Verkehr gebracht werden dürfen – in Abhängigkeit von den auslaufenden Fristen für die Übergangsregelungen. Damit soll die Einhaltung der Pflicht zur Antragstellung im Sinne des § 4 Abs. 2 BiozidG und der BiozidG-Altwirkstoffverordnung, BGBl. II Nr. 353/2008, idgF kontrolliert werden. Erstmals sollen auch Biozid-Produkte der Produktart 8 (Holzschutzmittel), 14 (Rodentizide) und 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden), die bereits zugelassen oder registriert sind, auf Einhaltung der Zulassungsbedingungen überprüft werden.

Weiters soll als Schwerpunkt 2012 durch geeignete Kontrollen sichergestellt werden, dass die Einhaltung der Kennzeichnungsverpflichtungen gemäß § 24 BiozidG auf allen Vertriebsstufen nachgekommen wird. Zudem sollen Maßnahmen, die sich auf die Einhaltung der Werbebeschränkungen gemäß § 26 BiozidG beziehen, nach Maßgabe der vorhandenen Kapazitäten, auch 2012 einen Schwerpunkt bilden. Die Überprüfung von Biozid-Produkten der Produktart 21 (Antifouling-Produkte) auf ihre Übereinstimmung mit den Regelungen des BiozidG soll einen besonderen Überwachungsschwerpunkt 2012 darstellen.


Ergebnisse gemäß den Überwachungsschwerpunkten 2012 zeigen, dass in Einzelfällen Biozid-Produkte, die nicht mehr zulässige Wirkstoffe enthielten, noch nach Ablauf der Abverkaufsfristen zum Verkauf angeboten worden sind und dass Mängel in der Kennzeichnung gemäß § 24 BiozidG feststellbar waren.

 

Zu Frage 16:

 

Das Biozid-Produkte-Gesetz wird im Sinne des Artikels 18 B-VG, gemäß den §§ 34 bis 48 BiozidG, gemäß dem AVG und dem VStG routinemäßig vollzogen. Probleme sind dabei bisher nicht entstanden, wobei einzelne Bundesländer aber über sehr knappe Kapazitäten und von der Komplexität der Abgrenzung zu anderen gesetzlichen Regelungen berichten. Die Zuordnung von Biozid-Produkten zu den in der Anlage zum BiozidG genannten Produktarten kann im Einzelfall beträchtlichen Aufwand verursachen, ebenso die Überwachung der aus dem Lebensmittelrecht übergeleiteten Bestimmungen, die in § 46 Abs. 6 BiozidG angesprochen sind (Verbote der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlings-bekämpfungsmitteln gemäß BGBl. Nr. 652/1993, BGBl. Nr. 343/1994 und BGBl. Nr. 669/1995).

 

Zu Frage 17:

 

Es sind amtlich – im Zusammenhang mit der Vollziehung des Biozid-Produkte-Gesetzes – keine Probleme mit Biozid-Produkten einer bestimmten Biozid-Produktart im Sinne der Anlage zum BiozidG bekannt geworden. Siehe zu allgemeinen Problembereichen auch die Beantwortung der Frage 16.

 

Zu Frage 18:

 

Im Jahr 2011 sind keine Verfügungen oder Weisungen (Erlässe) zur Durchführung des BiozidG ergangen. Es finden jedoch seit dem Jahr 2001 jährlich gemeinsame Bund-Länder-Besprechungen statt, die der bundesweiten Koordinierung der Vollziehung und Überwachung des BiozidG dienen. Die Proben- und Revisionspläne gemäß § 34 Abs. 4 BiozidG und die Jahresberichte gemäß § 34 Abs. 6 BiozidG dienen überdies der Koordinierung der Vollziehung und Überwachung des BiozidG.


Zu Frage 19:

 

Biozid-Produkte unterliegen gemäß dem BiozidG bestimmten Anforderungen, die gleichermaßen für Biozid-Produkte, die in Österreich, in einem anderen EU-Mitgliedstaat hergestellt und innerhalb der Europäischen Union vermarktet werden, wie auch für Biozid-Produkte, die aus Drittstaaten eingeführt werden, gelten. Demgemäß finden auch für importierte Biozid-Produkte die Kontrollen bei den einschlägig tätigen Unternehmen statt. Die Vollzugs- und Überwachungsmaßnahmen der Überwachungsorgane beziehen sich daher immer auch auf aus Drittstaaten importierte Biozid-Produkte. Die Aufschlüsselung der gesetzten Überwachungsmaßnahmen und ihr Umfang sind – auch für aus Drittstaaten importierte Biozid-Produkte – der Beantwortung der Fragen 1 und 2 zu entnehmen.

 

Zu Frage 20:

 

Die Aufschlüsselung der durch die Überwachungsorgane ergriffenen Überwachungsmaßnahmen einschließlich Probenahmen ist – auch für aus Drittstaaten importierte Biozid-Produkte – der Beantwortung der Frage 2 zu entnehmen.

 

Siehe dazu auch die Beantwortung der Frage 19.

 

Zu Frage 21:

 

Die Maßnahmen zur Überprüfung der vollständigen Kennzeichnung von Biozid-Produkten gemäß § 24 BiozidG bildeten 2011 wie in den letzten Jahren einen Überwachungs-schwerpunkt gemäß den Revisions- und Probenplänen im Sinne des § 34 Abs. 4 des BiozidG. In einigen Bundesländern wurde bei praktisch jeder Nachschau, die der Kontrolle von Biozid-Produkten dient, auch die jeweilige Kennzeichnung überprüft, sodass bei einem Großteil der im Jahr 2011 überprüften Biozid-Produkte (bei mehr als 390 Biozid-Produkten) auch die Kennzeichnung einer Kontrolle unterzogen worden ist. Es wurden dabei häufig Mängel, insbesondere die Ausführung einzelner Details der Kennzeichnung betreffend, festgestellt und in einigen Fällen haben die Überwachungsorgane die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes angeordnet (§ 37 Abs. 2 BiozidG). Nur ein Bundesland berichtet darüber, dass die Kennzeichnungsmängel tendenziell rückläufig seien.


Zu Frage 22:

 

Im Jahr 2011 wurden vorrangig Biozid-Produkte, die Holzschutzmittel (Produktart 8 gemäß der Anlage zum BiozidG) oder Rodentizide (Produktart 14 gemäß der Anlage zum BiozidG) sind, aber auch Biozid-Produkte anderer Produktarten, etwa Insektizide (Produktart 18 gemäß der Anlage zum BiozidG) oder der Produktart 19 gemäß der Anlage zum BiozidG (Repellentien und Lockstoffe) aber auch etwa Desinfektionsmittel (Produktart 2) und andere Biozid-Produkte (Beschichtungsschutzmittel und Topf-Konservierungsmittel) kontrolliert (insgesamt über 390 Produkte). Einige Biozid-Produkte enthielten nicht mehr erlaubte Wirkstoffe und dementsprechend war die Abgabe zu untersagen. Häufig waren die nicht vollständige Einhaltung von Kennzeichnungsanforderungen Grund für Beanstandungen, teilweise auch die Angaben in den Sicherheitsdatenblättern. Hinsichtlich der von den Behörden ergriffenen Maßnahmen siehe dazu auch die Beantwortungen der Fragen 4, 5, 13 und 21.

 

Zu Frage 23:

 

Es ist 2011 kein neues EU-Überwachungsprojekt – wie etwa das schon ausgelaufene frühere Projekt „EuroBiocides“ – für Biozid-Produkte durchgeführt worden. Im Zuge der angelaufenen gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen von Biozid-Produkten zwischen den Mitgliedstaaten (§§ 13 und 14 BiozidG) hat sich zwangsläufig die Notwendigkeit zu einer intensiven Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ergeben.

 

Zu Frage 24:

 

Infolge der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, ist eine gesamthafte Neuregelung dieser Verwaltungsmaterie bis zum 1. September 2013 notwendig. Es wird davon ausgegangen, dass dem Nationalrat fristgerecht eine Regierungsvorlage für ein neues Gesetz, das die Vollziehung der genannten Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Österreich zum Gegenstand hat und das derzeit geltende BiozidG ablösen wird, zugeleitet werden kann.

 

Der Bundesminister: