12435/AB XXIV. GP
Eingelangt am 21.11.2012
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0251-I/A/15/2012
Wien, am 19. November 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 12740/J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Derartige Aussagen habe ich den Medien entnommen. Ich weise aber darauf hin, dass § 27 des Gesamtvertrages nähere Regelungen zum Hausbesuch beinhaltet und Vertragsärztinnen und –ärzte gegenüber dem jeweiligen Krankenversicherungsträger vertragsbrüchig würden, wenn sie notwendige Hausbesuche nicht durchführen.
§ 27 des Gesamtvertrages lautet wie folgt:
„Krankenbesuch
(1) Krankenbesuche sind vom Vertragsarzt durchzuführen, wenn dem Erkrankten wegen seines Zustandes das Aufsuchen des Vertragsarztes nicht zugemutet werden kann. Den Berufungen zu Krankenbesuchen soll entsprechend der Dringlichkeit so bald wie möglich Folge geleistet werden.
Berufungen, die bis 9.00 Uhr erfolgen, soll noch am Vormittag, wenn sie später erfolgen, so bald wie möglich entsprochen werden.
(2) Zum Krankenbesuch ist jener Vertragsarzt für Allgemeinmedizin, in dessen Behandlung der Anspruchsberechtigte im gleichen Abrechnungszeitraum bereits gestanden ist bzw. der nächstgelegene Vertragsarzt für Allgemeinmedizin bzw. die
Gesellschafter der nächstgelegenen Vertragsgruppenpraxis für Allgemeinmedizin verpflichtet. Als Nächstgelegene geltend jedenfalls alle Vertragsärzte für Allgemeinmedizin bzw. Vertragsgruppenpraxen für Allgemeinmedizin bis zu einer Entfernung von 1,5 Wegkilometern vom Wohnsitz des Patienten.
(3) Vertragsfachärzte sind zu Krankenbesuchen im Allgemeinen nicht verpflichtet, es sei denn, dass der Erkrankte schon bisher in ihrer Behandlung steht und wegen der gleichen Erkrankung nicht ausgehfähig wird.“
Fragen 2 bis 5:
Die Parkraumbewirtschaftung in Wien ist ausschließliche Angelegenheit der Stadt Wien.
Die Straßenverkehrsordnung 1960 sieht im § 24 Abs. 5 bereits derzeit vor, dass Ärztinnen und Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen dürfen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Auf Grund dieser Bestimmung besteht bereits derzeit für hausbesuchende Ärztinnen und Ärzte eine Sonderregelung betreffend Halten und Parken.
Eine Ausnahme von der Parkraumbewirtschaftung müsste jedenfalls auch für andere Gesundheitsberufe, die Hausbesuche absolvieren, gelten und könnte sich nicht nur auf Angehörige des ärztlichen Berufs beschränken.