12438/AB XXIV. GP
Eingelangt am 26.11.2012
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.ª Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/1201-III/3/2012
Wien, am . November 2012
Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Genossinnen und Genossen haben am 26. September 2012 unter der Zahl 12673/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Strafregister: Austausch von Informationen 2011“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Die nachstehenden Antworten beziehen sich auf die Tätigkeit des Strafregisteramtes der Landespolizeidirektion Wien, das von Österreich als Zentralbehörde gemäß Artikel 1 des im Amtsblatt L 322 veröffentlichten Ratsbeschlusses benannt wurde. Aussagen zu den im direkten Verkehr zwischen den Justizbehörden gestellten Ersuchen und erteilten Auskünften fallen nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.
Zu den Fragen 1 und 2:
Im Jahr 2011 wurden aus dem Ausland 1.964 Anfragen an das Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien um Übermittlung einer Auskunft herangetragen. Eine Aufschlüsselung nach EU-Mitgliedstaaten und anderen Staaten ist nicht möglich, da keine entsprechenden Statistiken geführt werden.
Zu Frage 3:
Die Kontrolle der Verwendung der übermittelten Daten im Ausland obliegt den Behörden des jeweiligen Staates.
Zu den Fragen 4 und 6:
Das Strafregisteramt hat im Jahr 2011 1.298 Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft an Zentralstellen anderer Mitgliedstaaten der EU gerichtet. Eine Aufschlüsselung nach den einzelnen EU-Mitgliedstaaten ist nicht möglich, da keine entsprechenden Statistiken geführt werden.
Zu Frage 5:
Nein.
Zu Frage 7:
Der Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten und der Beschluss 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) wurden mit BGBl. I Nr.29/2012 vom 20. April 2012 zeitgerecht innerstaatlich umgesetzt. Die Novelle trat mit 27. April 2012 in Kraft. In Entsprechung der EU-Vorgaben wurde unter anderem im Strafregistergesetz die Bestimmung des § 10a „Strafregisterbescheinigungen für Staatsangehörige anderer Mit-gliedstaaten der Europäischen Union“ geschaffen. Diese Bestimmung sieht vor, dass bei Einbringung eines Antrages eines EU-Staatsangehörigen auf Ausstellung einer öster-reichischen Strafregisterbescheinigung automatisch von Amts wegen auch eine Auskunft aus dem Strafregister seines Herkunftsstaates einzuholen und dem Antragsteller durch das Strafregisteramt zuzustellen ist.
Benötigt ein EU-Staatsangehöriger jedoch ausschließlich eine Strafregisterbescheinigung aus seinem Herkunftsstaat, ist wie bisher, der entsprechende Antrag bei seiner Vertretungs-behörde in Österreich einzubringen.